Verordnung über das Bestattungswesen (811.811)
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Verordnung über das Bestattungswesen

1 811.811 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung, BestV) vom 27.10.2010 (Stand 01.08.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG 1 ) ), auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die bei Bestattungen im Kanton Bern zu beachten sind.
2 Vorbehalten bleiben die epidemienrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Art. 2

Friedhöfe
1 Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
2 Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen Bodenbeschaffenheit die Ver wesung nicht behindert.

Art. 3

Bestattungsarten
1 Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.
2 Die Beisetzung der Leiche oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung und den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen.

Art. 4

Bestattungszeitpunkt
1 Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt bestattet werden.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Gesundheitsamt Ausnahmen bewilligen. *

Art. 5

Bestattungsort
1 Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.
1) BSG 811.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-97
811.811 2
2 Unter Vorbehalt der bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sind Beisetzun gen von Urnen oder offener Asche ausserhalb von Friedhöfen zulässig.

Art. 6

Erdbestattungsgräber
1 Die Mindesttiefe für Erdbestattungsgräber beträgt a bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 1,5 Meter, b bei Kindern bis 12 Jahre 1,0 Meter.
2 Die Grabesruhe dauert mindestens 20 Jahre.

Art. 7

Exhumierung
1 Die Exhumierung einer Leiche ist nur mit Bewilligung des Gesundheitsamts erlaubt. *
2 Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafbehörden.

Art. 8

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epi demien- und Tuberkulosegesetzgebung 1 ) ) wird wie folgt geändert:

Art. 9

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 27. Oktober 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 815.122
3 811.811 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-97 30.06.2021 01.08.2021

Art. 4 Abs. 2

geändert 21-057 30.06.2021 01.08.2021

Art. 7 Abs. 1

geändert 21-057
811.811 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-97

Art. 4 Abs. 2

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 7 Abs. 1

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
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