Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Beschaffung von Landreserven (611.2)
CH - ZG

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Beschaffung von Landreserven

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Beschaffung von Landreserven Vom 24. Februar 2011 (Stand 7. Mai 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 und § 28 Abs. 2 Bst. a des Finanzhaushaltgesetzes vom 31. August 2006 2 ) , beschliesst:
§ 1
1 Zur Beschaffung von Landreserven wird ein Kredit von 14 Mio. Franken bewilligt.
2 Dieser Kredit ist ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Beschlus - ses auf eine Dauer von fünf Jahren befristet.
§ 2
1 Der Kantonsratsbeschluss betreffend die Bewilligung eines Rahmenkredi - tes zur Beschaffung von Landreserven vom 28. Juni 2007 3 ) wird aufgeho - ben.
§ 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Er tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 4 ) . 1) BGS 111.1 2) BGS 611.1 3) 4) In-Kraft-Treten am 7. Mai 2011
Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 24. Februar 2011 nicht ergriffen wurde und dieser am Tage nach der Publikation im Amtsblatt, d.h. am 7. Mai 2011, in Kraft tritt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.02.2011 07.05.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 119
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.02.2011 07.05.2011 Erstfassung GS 31, 119
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