Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine
Abgeschlossen am 20. Juli 1995 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1996² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 1996 (Stand am 1. Oktober 1997) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 14. März 1996 ( AS 1996 2538 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Regierung der Ukraine,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
In der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Beziehungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und den Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und anderer KSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa sowie mit den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätzen, zusammenzuarbeiten;
Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu Demokratieformen, welche auf Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten beruhen und Rechte von Angehörigen von Minderheiten, Grundfreiheiten sowie Marktwirtschaft einschliessen;
Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des GATT zu entwickeln;
Unter Kenntnisnahme, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)³ ist und die Ukraine über den Beobachterstatus verfügt;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
³ SR 0.632.20 , 0.632.21
Art. 1 Zielsetzung
1. Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Rahmenbedingungen für die Abwicklung von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten namentlich danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Gesetze und Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE aufgestellten Grundsätze ein wesentliches Element für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens darstellen.
Art. 2 GATT
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und im Einklang mit den Grundsätzen des GATT, wie Nichtdiskriminierung (Meistbegünstigung und Inländerbehandlung) und Verhältnismässigkeit, zu fördern.
Art. 3 Meistbegünstigung
1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf ein- oder ausgeführte Waren erhoben werden, und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr die Meistbegünstigung.
2. Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen und Sonderrechte, welche sie
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
– mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT⁴;
– Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
⁴ SR 0.632.21
Art. 4 Nichtdiskriminierung
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Art. 5 Inländerbehandlung
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer interner Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Art. 6 Zahlungen
1. Zahlungen in Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Überweisung solcher Zahlungen in das Gebiet der Vertragspartei, in dem der Gläubiger ansässig ist, sind keinen Beschränkungen unterworfen, auch nicht hinsichtlich des Zugangs zu ausländischen Währungen.
2. Die Vertragsparteien wenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen
1. Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit der Erzeugnisse; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
2. Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
Art. 8 Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien bemühen sich, Bedingungen für eine offene und wettbewerbsorientierte Vergabe von Verträgen für Güter und Dienstleistungen zu schaffen, und arbeiten in dieser Absicht im Gemischten Ausschuss zusammen.
Art. 9 Transparenz
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten im allgemeinen betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über alle Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich.
Art. 10 Marktverzerrungen
1. Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt konkurrierender Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitige Konsultationen auf.
2. Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation des Gesuchs der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.
3. Kommt gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall und nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss, kann die andere Vertragspartei von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen abweichen.
4. Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, die die Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 11 Dumping
Stellt eine Vertragspartei fest, dass seitens der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne von Artikel VI des GATT⁵ oder vom Abkommen über die Umsetzung von Artikel VI des GATT⁶ vorliegt, kann sie entsprechend geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
⁵ SR 0.632.21
⁶ SR 0.632.223 , 0.632.231.2
Art. 12 Durchfuhr von Waren
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Gebühren, Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, noch die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet mit administrativen Hindernissen zu belegen.
Art. 13 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewährleisten und stellen einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Immaterialgüterrechte sicher. Sie beschliessen und treffen geeignete, wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, insbesondere gegen deren Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt.
2. Die Vertragsparteien beachten die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 des Anhangs angeführten multilateralen Übereinkommen und unternehmen alles in ihren Kräften stehende, um diesen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.
3. Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Partei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Staates. Alle Vorteile, Begünstigungen, Privilegien und Immunitäten aus:
a) bilateralen Abkommen, die für eine der Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens schon in Kraft sind und der anderen Partei bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind,
b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, einschliesslich regionaler Abkommen im Bereich der wirtschaftlichen Integration, denen nicht beide Vertragsparteien angehören,
können von dieser Verpflichtung insofern ausgenommen werden, als dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.
4. Trifft eine Vertragspartei ein Abkommen mit einem Drittstaat, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck ernsthafte Verhandlungen auf.
5. Die Vertragsparteien vereinbaren die geeigneten Modalitäten der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.
Art. 14 Ausnahmen
1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die
– aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit;
– zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt;
– zum Schutze des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.
2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Art. 15 Überprüfung und Erweiterung
1. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen. Diese Überprüfung kann insbesondere im Bereich der Bestimmungen über die geistigen Eigentumsrechte erfolgen in der Absicht, das Schutzniveau weiter zu erhöhen sowie die durch solche Rechte verursachten Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen.
2. Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.
Art. 16 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2. Gegenstand dieser wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsverbindungen zwischen den beiden Staaten;
– die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
– die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;
– die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
– die Förderung von Strukturanpassungsmassnahmen in ihren Volkswirtschaften und die Unterstützung der Ukraine auf dem Gebiete der Handelspolitik;
– die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
Art. 17 Gemischter Ausschuss
1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, normalerweise einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Ukraine zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien. Der Ausschuss wird an seiner ersten Tagung eine Geschäftsordnung erlassen.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere
– die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs, überprüfen;
– in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der beiden Staaten niedergelassenen Unternehmen zu verbessern;
– als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen;
– Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den beiden Staaten behandeln;
– Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten evaluieren;
– mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 9 (Transparenz) austauschen;
– als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 10 (Marktverzerrungen);
– als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;
– neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 15 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten;
– die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 fördern.
Art. 18 Allgemeines Konsultations- und Beschwerdeverfahren
1. Jede Vertragspartei berücksichtigt wohlwollend Anträge der anderen Vertragspartei auf Konsultationen, welche mit der Durchführung dieses Abkommens im Zusammenhang stehen und räumt eine angemessene Gelegenheit zu deren Durchführung ein.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, ein durch dieses Abkommen gewährter Vorteil werde ihr vorenthalten oder könnte ihr vorenthalten werden, kann sie die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss ergreift umgehend die zur Untersuchung der Angelegenheit notwendigen Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen können einen Hinweis auf die Bildung eines Überprüfungsausschusses enthalten, deren Mitglieder unabhängig sind und nach Massgabe von Fachkenntnis und Integrität ausgewählt und vom Gemischten Ausschuss zu festgelegten Bedingungen eingesetzt werden. Der Gemischte Ausschuss kann den Vertragsparteien angemessene Empfehlungen abgeben.
Art. 19 Zugang zu den Gerichten
Im Rahmen dieses Abkommens ist jede Vertragspartei bestrebt, natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei einen im Verhältnis zu den eigenen Staatsangehörigen diskriminationsfreien Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien zu gewähren, um deren Personen- und Eigentumsrechte, einschliesslich jener des geistigen, industriellen und kommerziellen Eigentums, zu verteidigen.
Art. 20 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag⁷ mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
⁷ SR 0.631.112.514
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Folgemonats in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg notifiziert haben, dass ihre verfassungsmässigen oder anderen gesetzlichen Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Art. 22 Kündigung
Jede Vertragspartei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei dieses Abkommen kündigen. Dieses Abkommen erlischt sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Kiew, am 20. Juli 1995, in zwei Originalexemplaren, in französischer, ukrainischer und englischer Sprache. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.
Für den Armin Kamer | Für die Andrij Ivanovitch Gontcharouk |
Anhang zu Artikel 13
Geistiges Eigentum
Art. 1 Definition und Schutzumfang
Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken, der Marken für Produkte und Dienstleistungen, der geographischen Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und Bescheinigungen besonderer Merkmale, der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von vertraulichen Informationen über Know-how.
Art. 2 Materielle Bestimmungen internationaler Übereinkommen
1. Gemäss Absatz 2 von Artikel 13 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkünfte zu beachten:
– Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967⁸);
– Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971⁹);
– Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961¹⁰ über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen);
2. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer von ihnen, unverzüglich Expertenkonsultationen aufzunehmen über Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den genannten internationalen Übereinkommen oder zukünftigen Übereinkommen über die Harmonisierung, die Verwaltung und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums stehen und über die Tätigkeiten in den internationalen Organisationen wie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen und die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) sowie über die Beziehungen der Vertragsparteien zu Drittländern auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
⁸ SR 0.232.04
⁹ SR 0.231.15
¹⁰ SR 0.231.171
Art. 3 Zusätzliche materielle Bestimmungen
Die Vertragsparteien gewährleisten wenigstens folgende Bereiche:
– einen angemessenen und wirksamen Schutz des Urheberrechts, einschliesslich der Computerprogramme und der Datenbanken, sowie der verwandten Schutzrechte;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz von Marken für Produkte und Dienstleistungen, insbesondere der international bekannten Marken;
– angemessene und wirksame Mittel zum Schutz der geographischen Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen für alle Produkte und Dienstleistungen. Zudem vereinbaren die Vertragsparteien, innert einer Frist von drei Jahren nach Abschluss dieses Abkommens, ein bilaterales Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen abzuschliessen;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Gesamtschutzdauer von 15 Jahren ab Anmeldedatum;
– einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie auf einem Niveau, das ähnlich ist mit jenem der Europäischen Freihandelszone, insbesondere eine Schutzdauer von zwanzig Jahren ab Anmeldedatum;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz von vertraulichen Informationen über Know-how;
– Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des lokalen Markts zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
Art. 4 Erwerb und Aufrechterhaltung von Immaterialgüterrechten
1. Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechts der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
2. Die Vertragsparteien treten folgenden Abkommen betreffend die internationale Registrierung bei oder bewahren ihre Mitgliedschaft in diesen:
– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung, 1967¹¹);
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington, 1970¹²);
– Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Stockholmer Fassung, 1967¹³);
– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977¹⁴);
– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, 1961¹⁵).
¹¹ SR 0.232.112.3
¹² SR 0.232.141.1
¹³ SR 0.232.121.12
¹⁴ SR 0.232.145.1
¹⁵ SR 0.232.161
Art. 5 Durchsetzung von Immaterialgüterrechten
1. Die Vertragsparteien führen in ihren nationalen Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechts gegen jedwelche Verletzung zu garantieren. Diese Mittel umfassen zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen Verletzungen eines unter dieses Abkommen fallenden Immaterialgüterrechts sowie insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der inaudita altera parte Massnahmen.
2. Die Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte sollen nicht diskriminierend, recht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
3. Die aufgrund der in diesem Artikel genannten Verfahren getroffenen Verwaltungsentscheide sollen Gegenstand einer Beschwerde bei einer Justizbehörde oder einer justizähnlichen Behörde sein.
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