Gesetz über die Kantonsschule Solothurn
1 Gesetz über die Kantonsschule Solothurn
1 ) Vom 29. August 1909 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat von Solothurn beschliesst: Erster Teil Die Kantonsschule I. Gliederung und Unterstellung der Kantonsschule
§ 1.
2 ) I. Gliederung
1. Abteilungen
1 Die solothurnische Kantonsschule besteht aus folgenden Abteilungen: a) dem Gymnasium; b) der Oberrealschule
3 ); c) ...
4 ) d) dem Wirtschaftsgymnasium.
5 )
2 Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den Besuch ihrer höheren Schulen oder gemeinsamer Schulen zu treffen.
6 )
3 Der Regierungsrat ist befugt, mit andern Kantonen Vereinbarungen über den Besuch ihrer höheren Schulen zu treffen.
§ 2.
7 ) 2. Zweck Das Gymnasium will den Schülern eine allgemeine Bildung in humanisti- scher, die Oberrealschule eine solche in realistischer Richtung geben; er- stere ist vornehmlich Vorschule für das Universitätsstudium, letztere für das Studium an technischen Anstalten, hauptsächlich am eidgenössischen Polytechnikum. Das Wirtschaftsgymnasium vermittelt den Schülern eine ________________
1 ) Titel Fassung nach § 114 BBG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 284.
2 ) § 1 Fassung vom 29. Mai 1960; GS 81, 305.
3 ) Fassung vom 4. November 1962; GS 82, 339
4 ) § 1 Absatz 1 litera c aufge hoben am 4. September 2001 G über die päd. Fach- hochschule.
5 ) § 1 Absatz 1 litera d Fass ung vom 25. Juni 1995; GS 93, 588.
6 ) § 1 Absatz 2 Fassung vom 7. Februar 1999.
7 ) § 2 Fassung vom 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule.
2 allgemeine Bildung mit Schwergewicht in den Bereichen Wirtschaft und Recht und bereitet sie auf das Hochschulstudium vor.
§ 3. II. Unterstellung
Die oberste leitende und entscheidende Behörde ist der Regierungsrat. Durch diese Bestimmung werden die Befugnisse, welche Verfassung und Gesetz dem Kantonsrat einräumen, nicht berührt. II. Der Unterricht
§ 4. I. Unterrichtszeit
1. Zahl der Kurse
1 Das Gymnasium umfasst 7, die Oberrealschule 4 und das Wirtschaftsgym- nasium 4 Jahreskurse.
1 )
2 Der Kantonsrat kann die Z ahl der Jahreskurse zur Anpassung an verän- derte Verhältnisse oder an eidgenössische Vorschriften erhöhen oder ver- mindern.
2 )
3 Für die Handelsschule mit Berufsmaturität legt der Regierungsrat im Rahmen der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest.
3 )
4
...
4 )
§ 5.
5 ) Schuljahr
1 Der Beginn des Schuljahres richtet sich nach den Vorschriften für die Volksschule.
2 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen. Die Weihnachtsferien dau- ern zwei Wochen und sind Teil der unterrichtsfreien Zeit. Das Departe- ment für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt der Unterrichtswochen und der unterrichtsfreien Zeit fest.
§ 6. ...
6 )
§ 7. II. Unterrichtsgegenstände
1. Anschluss an Vorschulen
1 Der Unterricht der einzelnen Abteilungen schliesst an:
7 ) a) beim Gymnasium an die fünfte Primarschulklasse; b) bei der Oberrealschule an die zweite Bezirksschulklasse;
8 ) c) ...
9 ) ________________
1 ) § 4 Absatz 1 Fassung vom 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule.
2 ) § 4 Absatz 2 Fassung vom 29. Mai 1960; GS 81, 305.
3 ) § 4 Absatz 3 Fassung vom 25. Juni 1995.
4 ) § 4 Absatz 4 aufgehoben am 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschu- le.
5 ) § 5 Fassung vom 23. Juni 2004 GAV.
6 ) § 6 aufgehoben am 23. Juni 2004 GAV.
7 ) § 7 Absatz 1 Fassung vom 29. Mai 1960.
8 ) Fassung vom 4. November 1962.
9 ) § 7 Absatz 1 litera c) auge hoben am 4. September 2001 G über die päd. Fach- hochschule.
3 d) beim Wirtschaftsgymnasium an die zweite Bezirksschulklasse;
1 ) e) bei der Handelsschule mit Berufsmaturität gemäss Beschluss des Kan- tonsrates.
2 )
2 Bei genügender Vorbildung ist der Übertritt in eine höhere Klasse mög- lich. Die Kantonsschule kann zur Erleichterung des Anschlusses ergänzen- den Unterricht erteilen.
3-4
...
3 )
§ 8. 2. Lehrplan
1 Der Lehrplan bestimmt für jede Klasse die Unterrichtsfächer und den Lehrstoff. Er setzt ferner für die in den einzelnen Klassen zu behandelnden Fächer die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden fest. Er kann auch für bestimmte Fächer und für die Schüler einer, mehrerer oder aller Abteilungen Freikurse vorsehen.
2 Der Lehrplan wird, nachdem er von der Lehrerkonferenz vorberaten worden ist, vom Regierungsrat aufgestellt.
4 )
3 Die lokale Rektorenkonferenz weist die im Lehrplan vorgesehenen Unter- richtsstunden den einzelnen Professoren, Lehrern und Hilfslehrern zu.
5 )
§ 9. III. Unterrichtsklassen
1 Das Departement für Bildung und Kultur
6 ) bestimmt, wann die Paralleli- sierung einer Klasse einzutreten hat.
2 Es ist auch berechtigt, parallelisierte Klassen wieder zu verschmelzen.
7 )
§ 10. IV. Hilfsmittel des Unterrichts
1 Den Zwecken der Ausbildung der Schüler und des Unterrichts dienen die Kantonsbibliothek
8 ), ...
9 ), das chemische Laboratorium, die verschiedenen wissenschaftlichen Sammlungen der Kantonsschule und die vom Staate zu beschaffenden allgemeinen Lehrmittel.
2
...
10 )
3
...
11 ) ________________
1 ) § 7 Absatz 1 litera d Fass ung vom 25. Juni 1995; GS 93, 588.
2 ) § 7 Absatz 1 litera e eingefügt am 25. Juni 1995.
3 ) § 7 Absatz 3–4 aufgehoben am 4. November 1962.
4 ) § 8 Absatz 2 Fassung vom 4. Juli 2000.
5 ) §§ 8 Absatz 3, 9 und 10 Absatz 2 Fassung nach § 12 DelG vom 5. Ap ril 1981; GS
88, 683.
6 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
7 ) §§ 8 Absatz 3, 9 und 10 Absatz 2 Fassung nach § 12 DelG vom 5. Ap ril 1981; GS
88, 683.
8 ) Heute „Zentralbibliothek Solothurn".
9 ) Ein astronomisches Observatorium e xistiert nicht mehr.
10 ) § 10 Absatz 2 aufgehoben am 4. Juli 2000.
11 ) § 10 Absatz 3 aufgehoben durch § 7 des G über die Trägerschaft des gymnasia- len Unterrichts auf der Unterstufe vom 1. April 1990; GS 91, 635.
4 III. Die Schüler
§ 11. I. Erfordernisse der Aufnahme
1. Geschlecht
Der Besuch der solothurnischen Kantonsschule steht Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu.
§ 12. 2. Weitere Erfordernisse
1 Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Person als Schüler einer Abteilung aufgenommen werden kann und von einer Klasse in die andere vorrücken darf, normiert auf Vorschlag der Abteilungskonfe- renzen das Departement für Bildung und Kultur
1 ).
2 )
2 Über die Aufnahme in die Abteilungen der Kantonsschule entscheiden die Lehrerkonferenzen.
3 )
3 Ob ein Schüler von einer Klasse in die andere vorrücken kann, bestimmt die Lehrerkonferenz.
4 Für den Weiterzug von Verfügungen, die Leistungen von Schülern zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnahmen, Promotionen, Prü- fungen und Entlassungen, sowie von Verfügungen, die Disziplinarmass- nahmen oder -strafen gegen Schüler betreffen, ist der Rechtsmittelweg auf eine Beschwerdeinstanz beschränkt.
4 )
§ 13. 3. Schulgelder und Einschreibgebühren
1 Der Staat kann zu Beginn des Schuljahres Schulgelder beziehen von den- jenigen Schülern, deren Wohnsitz sich ausserhalb des Kantons Solothurn befindet. Von den übrigen Schülern können nur jährliche Einschreibge- bühren gefordert werden.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Schulgelder und Einschreibge- bühren.
§ 14. II. Ordentliche Schüler; Hospitanten
In der Regel haben die Schüler dem durch den Lehrplan für die betreffen- de Klasse vorgesehenen Unterricht zu folgen. Ausnahmsweise kann die Rektoratskommission einen Schüler vom Besuch einzelner Unterrichtsfä- cher befreien.
§ 15.
5 ) III. Disziplinargewalt
1 Die Disziplinargewalt über die Schüler üben das Departement für Bildung und Kultur
6 schule sowie die Vorsteher der Kosthäuser aus.
2 Die hierüber aufzustellenden Vorschriften sowie diejenigen über das Absenzenwesen werden vom Departement für Bildung und Kultur
7 ) erlas- sen. ________________
1 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2 ) Fassung nach § 12 DelG vom 5. Ap ril 1981.
3 ) § 12 Absatz 2 Fassung vom 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule.
4 ) Fassung nach § 12 DelG vom 5. Ap ril 1981.
5 ) § 15 Fassung vom 7. Februar 1999.
6 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
7 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
5
§ 16. IV. Dispensation und Urlaub
Vom Besuche einzelner Lehrstunden dispensiert der Lehrer, der sie erteilt. Über weitergehende Urlaubsgesuche entscheidet der Rektor.
§ 17.
1 ) V. Austrittsprüfung
1. Arten
Der Regierungsrat erlässt die Reglemente über die Prüfungen, welche die Schüler der Kantonsschule abzulegen haben. Es finden statt: a) für die Schüler des Gymnasiums, der Oberrealschule und des Wirt- schaftsgymnasiums die Maturitätsprüfungen;
2 ) b) ...
3 ) c) für Schüler der Handelsschule die Berufsmaturitätsprüfung.
4 )
§ 18. 2. Prüfungskommissionen
1 Diese Prüfungen werden abgenommen von folgenden Prüfungskommis- sionen: a) von den Maturitätsprüfungskommissionen für die Schüler des Gymna- siums, der Oberrealschule und des Wirtschaftsgymnasiums;
5 ) b) ...
6 ) c) von der Maturitätsprüfungskommission des Wirtschaftsgymnasiums für Schüler der Handelsschule mit Berufsmaturität, soweit die Bundesge- setzgebung nichts anderes bestimmt.
7 )
2 Diese Prüfungskommissionen werden vom Regierungsrat je auf den
15. August des Jahres, in welchem die Gesamterneuerungswahlen der
Behörden im Kanton Solothurn stattfinden, gewählt. IV. Die Lehrer
§ 19.
8 ) Anstellungsverhältnis; Verweis auf die Staatspersonalgesetzgebung Anstellungsverhältnis und Besoldung der Lehrkräfte an der Kantonsschule richten sich, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält oder vorsieht, nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
§ 20.
9 ) Anstellungsvoraussetzungen Der Regierungsrat bestimmt die Voraussetzungen für die Lehrberechti- gung der Lehrkräfte an der Kantonsschule. ________________
1 ) § 17 Fassung vom 29. Mai 1960; GS 81, 305.
2 ) § 17 litera a Fass ung vom 25. Juni 1995; GS 93, 588.
3 ) § 17 litera b aufge hoben am 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschu- le.
4 ) § 17 litera c Fass ung vom 25. Juni 1995.
5 ) § 18 Absatz 1 litera a Fass ung vom 25. Juni 1995.
6 ) § 18 Absatz 1 litera b aufge hoben am 4. September 2001 G über die päd. Fach- hochschule.
7 ) § 18 Absatz 1 litera c Fass ung vom 25. Juni 1995.
8 ) § 19 Fassung vom 8. November 2000.
9 ) § 20 Fassung vom 8. November 2000.
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§ 21.
1 ) Kündigung
1 Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens vier Monate vor Ende des Schul- halbjahres einzureichen.
2 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anstellungsbehörde die Kündigung auch auf einen andern Zeitpunkt gestatten.
§ 22.
2 ) Besoldung und Pflichtpensum Der Kantonsrat regelt Besoldung und Pflichtpensum der Lehrkräfte im Rahmen seiner Vorschriften für die Staatsbediensteten des Kantons. §§ 23. - 25. ...
3 )
§ 26. ...
4 )
§ 27. ...
5 )
§ 28. ...
6 )
§ 29. X. Aufsicht über den Unterricht
1 Der von den Lehrkräften an der Kantonsschule erteilte Unterricht wird überwacht
7 ): a) durch den Regierungsrat
8 ); b) durch die Maturitätsprüfungskommission für das Gymnasium, das Wirtschaftsgymnasium und die Oberrealschule;
9 ) c) durch die in gleicher Weise wie für die Prüfungskommissionen (§ 18) gewählten Inspektoren für diejenigen Fächer und Klassen, für welche sie als solche zu funktionieren haben.
2 Der Regierungsrat bestimmt auf dem Verordnungswege, wie diese Auf- sicht auszuüben ist. §§ 30–34. ...
10 ) ________________
1 ) § 21 Fassung vom 8. November 2000.
2 ) § 22 Fassung vom 8. November 2000.
3 ) §§ 23 - 25 aufgehoben am 8. November 2000.
4 ) § 26 aufgehoben durch § 63 Absatz 2 litera g StPG. Die Besol dungen des Lehr- personals werden vom Kantons- und Regierungsrat gestü tzt auf die §§ 40 und
45 StPG festgesetzt. Der Kantonsrat regelt ausserdem die Ausricht ung von Dienstalters- und Sozialzulagen sowie die Höhe der Entschädigung für Zusatz- stunden und deren zulä ssige Höchstzahl (§ 43 StPG).
5 ) § 27 aufgehoben durch § 62 StPG vom 27 September 1992; GS 92, 549.
6 ) § 28 aufgehoben am 23. Juni 2004 GAV.
7 ) § 29 Absatz 1 Fassung vom 8. November 2000.
8 ) § 29 Absatz 1 litera a Fass ung vom 4. Juli 2000.
9 ) § 29 Absatz 1 litera b Fass ung vom 4. September 2001 G über die päd. Fach- hochschule.
10 ) §§ 30–34 aufgehoben durch § 63 Absatz 2 litera g StPG; GS 75, 337
7
§ 35.
1 ) XIV. Organe des Lehrkörpers
1 Die Lehrkräfte an der Kantonsschule bilden die Lehrerkonferenz an der Kantonsschule.
2 Die Vereinigung der Lehrkräfte an der Kantonsschule, die an der gleichen Abteilung (§ 1) tätig sind, ist die Abteilungskonferenz. V. Erleichterung des Studiums an der Kantonsschule durch den Staat §§ 36–39. ...
2 ) VI. Vermischte Bestimmungen
§ 40. I. Vorsteher der Kosthäuser und Hauswart der Kantonsschule
1 Auf den 15. August desjenigen Jahres, in welchem die Gesamterneue- rungswahlen der Behörden im Kanton Solothurn stattfinden, wählt der Regierungsrat die Vorsteher der staatlichen Kosthäuser (§§ 36–38) und den Hauswart der Kantonsschule.
2 Rechte und Pflichten der Kosthausvorsteher und des Hauswarts normiert der Regierungsrat...
3 )
§ 41. ...
4 ) Zweiter Teil Die landwirtschaftliche Winterschule §§ 42–72. ...
5 ) ________________
1 ) § 35 Fassung vom 8. November 2000.
2 ) §§ 36-39 aufgehoben durch § 23 Absatz 2 Z iff. 1 des G über Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom 25. Oktober 1964; GS 83, 82.
3 ) Die Besoldung der Abwarte staa tlicher Gebäude regelt der Regier ungsrat in Ausführung von § 45 StPG. Vgl. BGS 126.515.131.
4 ) § 41 aufgehoben am 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule.
5 ) §§ 42-72 aufgehoben durch § 113 Absatz 2 BBG vom 1. Dezember 1985; GS 90,
284.
8 Dritter Teil Die Fortbildungsschulen §§ 73–106. ...
1 ) §§ 107–110. ...
2 ) Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 111. I. Übergangsbestimmungen
Mit dem 15. August 1912 geht die Amtsdauer sämtlicher Beamten, Ange- stellten und Kommissionen der Kantonsschule und der landwirtschaftli- chen Winterschule zu Ende.
§ 111
bis
.
3 ) Aufhebung der Handelsschule, Übergangsregelung der Revision vom 25. Juni 1995
1 Die Handelsschulen mit Diplomabschluss an den Kantonsschulen Olten und Solothurn werden unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den 31. Juli 1996 aufgehoben.
2 Schüler, die in diesem Zeitpunkt an den Kantonsschulen eine Klasse der Handelsschulen mit Diplomabschluss absolvieren, haben Anspruch auf Besuch dieses Ausbildungsganges an einer Kantonsschule bis zum ordentli- chen Abschluss der Ausbildung. Allfällige Repetenten können ihre Ausbil- dung an einer ausserkantonalen Handelsdiplomschule fortsetzen. Das Departement für Bildung und Kultur
4 ) weist den Schulort zu.
§ 112.
Die bisherigen Statuten der vom Staate subventionierten beruflichen Fort- bildungsschulen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
§ 113. II. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung von Erlassen
1 Durch dieses Gesetz werden alle den Bestimmungen desselben wider- sprechenden Vorschriften der solothurnischen Gesetzgebung aufgehoben. ________________
1 ) Aufgehoben durch § 82 Absatz 2 litera a des G über die Berufsbil dung vom 6. Juni 1971; GS 85, 595.
2 ) Aufgehoben durch § 11 Absatz 2 litera a des G über den staatsbürgerlichen Unterricht vom 8. Dezember 1974; GS 86, 492.
3 ) § 111 bis eingefügt am 25. Juni 1995; GS 93, 588.
4 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
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2 Insbesondere fallen dahin:
1. Gesetz vom 11. Mai 1864 über die Besoldung der Professoren und
Lehrer an der Kantonsschule, soweit dasselbe nicht schon durch frühe- re Erlasse aufgehoben worden ist.
2. §§ 23, 28-31, 63, 64, 70-79 des Gesetzes vom 27. April 1873 über die
Primarschulen;
3. Gesetz vom 12. Juli 1874 über die Einrichtung der Kantonsschule, so-
weit dasselbe nicht bereits aufgehoben worden ist;
4. Gesetz vom 3. April 1892 über die Erweiterung der zweiklassigen Mer-
kantil-Abteilung an der solothurnischen Kantonsschule zu einer drei- klassigen Handelsschule;
5. Gesetz vom 10. Februar 1901 über den Anfang des Schuljahres an der
Kantonsschule und die Erweiterung der technischen Abteilung der oberen Gewerbeschule um ein Sommersemester;
6. Gesetz vom 18. März 1906 über die Besoldungen der Professoren und
Lehrer der Kantonsschule von Solothurn;
7. Kantonsratsbeschluss vom 28. September 1888 über die Vereinigung
des Lehrerseminars mit der Kantonsschule;
8. Kantonsratsbeschluss vom 2. Juni 1890 über die Errichtung einer vier-
ten Klasse an der pädagogischen Abteilung der Kantonsschule;
9. Kantonsratsbeschluss vom 14. Oktober 1904 über die Anstellung eines
landwirtschaftlichen Wanderlehrers;
10. Kantonsratsbeschluss vom 5. November 1907 über Verlängerung der
Gültigkeitsdauer des Kantonsratsbeschlusses vom 14. Oktober 1904 be- treffend Anstellung des landwirtschaftlichen Wanderlehrers und Kan- tonsratsbeschluss vom 22. Juli 1908 über das Wanderlehrer-Institut und die landwirtschaftliche Winterschule;
11. §§ 52–61 und 93–97 der Vollzugsverordnung vom 26. Mai 1877 zum
Primarschulgesetz;
12. §§ 7–15 und 16 Absatz 4 der Verordnung vom 5. Juni 1882 zum Primar-
schulgesetz;
13. Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 1893 über Rückvergütung
von Seminarkostgeld;
14. Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1896 über die Abänderung
des § 9 des Kantonsschul-Reglementes vom 8. September 1883;
15. Regierungsratsbeschluss vom 23. August 1898 über den Besuch der
Handelsschule durch Mädchen;
16. Regierungsratsbeschluss vom 3. Juni 1899 über den Besuch der päd-
agogischen Abteilung der Kantonsschule durch Mädchen;
17. Verordnung des Regierungsrates vom 25. November 1899 über die
Staatsbeiträge an die weiblichen Zöglinge der pädagogischen Abtei- lung der Kantonsschule;
18. Regierungsratsbeschluss vom 24. Juli 1900 über den Besuch des Gymna-
siums durch Mädchen;
19. Regierungsratsbeschluss vom 17. Oktober 1902 über Staatsbeiträge an
Schüler der pädagogischen Abteilung der Kantonsschule;
20. Alle in bezug auf die Fortbildungsschule vom Regierungsrat bewillig-
ten Ausnahmebestimmungen.
10
§ 114. 2. Inkra fttreten des Gesetzes
1 Der vorliegende Erlass wird Gesetz, wenn er vom Volke angenommen ist.
2 Den Beginn seiner Wirksamkeit wird der Regierungsrat bestimmen. Inkrafttreten am 1. September 1909.
1 ) ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 25. Juni 1995 am 1. August 1996; - 27. September 1998 am 1. August 1999;. - 7. Februar 1999 am 1. August 1999; - 4. Juli 2000 am 1. August 2001; - 8. November 2000 am 1. August 2001; - 4. September 2001 am 1. August 2002; - 23. Juni 2004 am 1. Januar 2005.
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