Weisung der Gemeindedirektion des Kantons Schaffhausen betreffend Anlage und Bewertu... (211.122)
CH - SH

Weisung der Gemeindedirektion des Kantons Schaffhausen betreffend Anlage und Bewertung des Vermögens von Personalfürsorgestiftungen

1) wird folgende Weisung erlassen: keine Beschränkung keine Beschränkung
10%
20% ü
10% ï ü ï ï ï
Gesellschaften þ þ Unkotierte Obligationen in fremder Währung 0% Begrenzung pro Schuldner schweizerische 10% ausländische 5% Die angegebene Begrenzungsquote gilt nicht für Anlagen beim Bund und bei den Kantonen. Grundpfandgesicherte Forderungen auf Renditenhäusern in der Schweiz bis
70% des Ertragswertes 50% ü Grundpfandgesicherte Forderungen auf von Stiftungsdestinatären bis 70% des Ertragswertes 20% ï ý þ
50% Bemerkung: und einfache Schätzung des Verkehrswertes. Siehe hinten II. Liegenschaften Aktien schweizerischer Immobiliengesellschaften (Renditenhäuser) ü ý þ
50% ü ï Stammanteile schweizerischer Wohnbaugenossenschaften ý ï
50% - sofern nur Haftung gemäss Art. 868 OR und vertretbare Rendite 10% ï þ - mit Haftung oder Nachschusspflicht Aktien Aktien und Stammanteile schweizerischer Unternehmen ü ï - kotiert ý 30% ü - nennenswertem ausserbörslichen Markt ï ï ï ï - kotiert, aber nicht voll einbezahlt þ ý 30% ï Aktien ausländischer Unternehmen ü ï - in der Schweiz kotiert ï ï - an einer grossen Auslandbörse kotiert, Kurse täglich veröffentlicht ý þ
10% þ
0%
2 Allfällige Beteiligungen an der Stifterfirma werden bei der vorstehenden Anteilsberechnung zu den ungesicherten Forderungen
3 Die ungesicherte Wiederanlage von ausgeschiedenem Stiftungsvermögen bei der Stifterfirma beurteilt sich grundsätzlich gleich
1 Stiftungsvermögen, welches aus Arbeitnehmerleistungen stammt, darf für eine Beteiligung an der Stifterfirma nicht verwendet werden. Soweit das Vermögen aus Arbeitgeberleistungen stammt, dürfen sich Fürsorgestiftungen, die reglementarisch gebundene (und allenfalls zusätzlich ungebundene) Mittel selbst verwalten, bis zu 10 Prozent ihres Bruttovermögens an der Stifterfirma ausmacht. Von Wohlfahrtsfonds und anderen Einrichtungen, die ausschliesslich ungebundene Mittel selbst verwalten, dürfen solche Beteiligungen bis zu 20 Prozent ihres Bruttovermögens erworben werden, sofern die gesamte Anlage bei der Stifterfirma damit nicht mehr als 40 Prozent des Bruttovermögens der Stiftung ausmacht. Abweichungen beim Erwerb von Beteiligungen sind mit vorgängiger Bewilligung der Gemeindedirektion möglich, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und ein Nachweis über die Bonität der Stifterfirma gemäss Ziff. 2 lit. b erbracht wird. Für geschenkte Beteiligungen gelten die vorstehend erwähnten Beschränkungen nicht.
1 Für die Bewertung der verschiedenen Anlagekategorien sind die nachstehenden Richtlinien zu beachten: Bei Obligationen ist die Bilanzierung grundsätzlich möglich zum Erwerbspreis (Kaufpreis oder Einstandswert), Börsenkurs, Nominalwert oder mathematischen Wert. Für Aktien kommen nur der Erwerbspreis und der Börsenkurs in Betracht. Bei Obligationen ist die Bilanzierung zum Nominalwert in der Regel sinnvoll. Für Obligationen und Aktien kann im Sinne der langfristigen Sicherheit von Vorsorgegeldern das Niedrigstwert- Prinzip empfohlen werden. Nach diesem übernimmt man in die Jahresrechnung den tiefsten von mehreren möglichen, oben angeführten Werten. Wird nicht nach dem Niedrigstwert- Prinzip bilanziert, so ist für Aktien und Obligationen ein allenfalls vorhandener Steuerkurswert gemäss Liste der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder mangels eines Kurswertes bei Obligationen der Nominalwert die Höchstbewertungsgrenze. Für Anteilscheine von Anlagefonds oder andern kollektiven Anlagen gelten die gleichen Grundsätze. Liegenschaften werden in der Praxis oft zum Erwerbspreis bilanziert. Er entspricht aber in den wenigsten Fällen der Realität. Vorzuziehen ist der Ertragswert. Dieser lässt sich ermitteln aufgrund der wirklichen Mietzinseinnahmen, kapitalisiert mit einem Ertragssatz, der sich aufgrund von Alter, Zustand und Lage der Liegenschaft sowie des allgemeinen Zinsniveaus bestimmt. Für einen aus neueren und älteren Liegenschaften gemischten Bestand kann der Kapitalisierungssatz in vielen Fällen mit 2 Prozent über dem Hypothekarzinssatz angenommen werden. Sind Liegenschaften über dem Ertragswert bilanziert, so muss dies angegeben werden. Flüssige Mittel, Darlehen, Hypotheken, Guthaben bei der Stifterfirma und andere Nominalanforderungen Prozent (nominal) bilanziert. Die für die verschiedenen Anlagekategorien angeführten Richtlinien sind als Regel verbindlich. Weichen Stiftungsorgane
1 Diese Weisung tritt am 22. Januar 1979 in Kraft. Die Begründungspflicht der Stiftungsorgane bei Abweichungen in der Anlage
2 Die Weisung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
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