Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (925.321)
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Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen

Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV) vom 31. Mai 2016 (Stand 1. Juni 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 25 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes über die Land - wirtschaft vom 7. Juni 1998 1 ) , Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung über die Fleischkontrolle vom 18. November 1996 2 ) , Art. 16 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 der Verordnung über die Tiergesundheit vom 16. November 1998 3 ) sowie Art. 19 der Tierschutzverordnung vom 13. Juni 1983 4 ) , verordnet: I. Allgemeines (1.)
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt das Nähere zu den Entschädigungen der Beauf - tragten des Veterinäramts, zu den Gebühren im Veterinärwesen, zur Tierge - sundheitskasse sowie zur Kaution für die gewerbsmässige Wildtierhaltung.
2 Entschädigungen und Gebühren werden nach Zeitaufwand oder pauschal bemessen. Die Abrechnung bei der Bemessung nach Zeitaufwand erfolgt in Schritten von 0.1 Stunden (6 Minuten).
3 Als ordentliche Arbeitszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag von
07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Davon ausgenommen sind Feiertage.
1) bGS 920.1
2) FKV (bGS 815.13 )
3) TGV (bGS 925.32 )
4) bGS 422.2 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Entschädigungen (2.)

Art. 2 Entschädigung nach Zeitaufwand

a) Allgemeines
1 Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet Anwendung bei: a) der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch amtlich beauftragte Tierärztinnen und Tierärzte; b) den übrigen tierärztlichen Verrichtungen, mit Ausnahme des Vollzugs der Tiergesundheitsgesetzgebung; c) den amtlichen Verrichtungen durch Bieneninspektorinnen und Bienen - inspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie andere nichttierärztliche Beauftragte; d) Kursen und Sitzungen, die vom Veterinäramt angeordnet wurden.
2 Mit dem Stundenansatz wird die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz-, Kurs- oder Sitzungsort sowie die Zeit der An- und Rückfahrt entschädigt.
3 Die Mehrwertsteuer, Aufwendungen für notwendige Aus- und Weiterbil - dung, allfällige Sozialversicherungsbeiträge sowie die Bereitstellung und Nutzung des Internets, Telefons und anderer notwendiger Bürogeräte sind mit dem Stundenansatz abgegolten.

Art. 3 b) Tierärztinnen und Tierärzte

1 Die Entschädigung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die übrigen tierärztlichen Verrichtungen beträgt je Stunde: a) während der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 157.- b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet) Fr. 236.-
2 Die Entschädigung für Kurse und Sitzungen beträgt: a) je Stunde Fr. 119.- c) je Tag höchstens Fr. 474.-

Art. 4 c) Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsex -

pertinnen und Schätzungsexperten, sowie andere nichttierärztli - che Beauftragte
1 Die Entschädigung für amtliche Verrichtungen beträgt je Stunde: a) während der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 48.- b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet) Fr. 72.-
2 Die Entschädigung für Kurse und Sitzungen beträgt: a) je Stunde Fr. 37.- b) je halber Tag höchstens Fr. 132.- c) je Tag höchstens Fr. 264.-

Art. 5 d) Spesen

1 Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordent - liche Arbeitszeit 1 ) .
2 Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial sowie übrige Spesen werden nach Vorlage der Belege separat entschädigt.

Art. 6 Pauschalentschädigung Tiergesundheit

1 Die Grundentschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte für den Vollzug der Tiergesundheitsgesetzgebung beträgt Fr. 47.- je Betriebsbesuch. Mit der Grundentschädigung sind die Organisation der Probenahme, die Fahrspe - sen, die Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial, der übliche administrative Aufwand sowie das Verpacken und Einsenden der Proben ab - gegolten.
2 Der Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters (andere TVD-Nr.) wird zusätzlich mit Fr. 20.- entschädigt.
3 Die Einzelentschädigung beträgt für: a) die Schutzimpfung oder Tuberkulinisierung, je Tier Fr. 3.20 bis Fr. 9.60 b) die Entnahme diverser Proben Fr. 3.20 bis Fr. 32.- c) die Sektion inkl. Bericht Fr. 80.- bis Fr. 1'600.- d) zusätzlichen administrativen Aufwand Fr. 8.- bis Fr. 24.-
1) REIS (bGS 142.211.1 )
e) tierärztliche Berichte, je Bericht Fr. 80.- bis Fr. 320.-
4 Innerhalb des Entschädigungsrahmens bemisst das Veterinäramt die Ent - schädigung anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes.
5 In besonderen Fällen kann das Veterinäramt anstelle der Pauschalentschä - digung die Entschädigung nach Zeitaufwand anordnen. III. Gebühren (3.)

Art. 7 Allgemeines

1 Soweit keine besondere Regelung besteht, finden das Gesetz über die Ge - bühren in Verwaltungssachen
1 ) , das Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle - ge 2 ) und die Kanzleigebührenverordnung 3 ) Anwendung.
2 Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial und andere Auslagen werden gesondert nach belegtem Aufwand in Rech - nung gestellt.
3 Tierseuchenpolizeiliche Sperrverfügungen sind in der Regel gebührenfrei. Davon ausgenommen sind Verfügungen im Rahmen von Ein- und Ausfuh - ren, wenn eine Ausnahmebewilligung auf Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters erteilt wurde oder bei Nichteinhalten der Tierverkehrsvorschriften.

Art. 8 Gebühren nach Zeitaufwand

1 Die Grundgebühr je Betriebsbesuch beträgt Fr. 47.-. Die Gebühr für den Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters (andere TVD-Nr.) be - trägt zusätzlich Fr. 20.-.
2 Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten beträgt je Stunde: b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet) Fr. 236.-
1) bGS 233.2
2) VRPG (bGS 143.1 )
3) KGV (bGS 233.21 )
3 Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Bieneninspektorin - nen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexper - ten sowie anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt je Stunde: a) während der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 48.- b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet) Fr. 72.-
4 Die Gebühr für administrative Verrichtungen des Veterinäramts beträgt Fr. 100.- je Stunde.

Art. 9 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Die Grundgebühr je Besuch einer Schlachtanlage beträgt Fr. 20.-.
2 Die Einzelgebühr je Schlachttier beträgt: a) Rind, ab 6 Wochen Fr. 12.- b) Kalb, unter 6 Wochen Fr. 8.- c) Schwein Fr. 8.- d) Schaf, Ziege Fr. 7.- e) mehr als 50 Gitzi oder Lämmer pro Schlachttag Fr. 5.- f) Pferd Fr. 12.- g) anderes Schlachtvieh Fr. 8.- h) Hausgeflügel, Hauskaninchen Fr. 0.20 i) Zucht-Schalenwild Fr. 8.- j) Federwild, Hasen Fr. 0.20 k) anderes Wild Fr. 8.-
3 Die Einzelgebühr je Probe (exkl. Versand- und Laborkosten) beträgt für: a) die Trichinellenuntersuchung Fr. 3.- b) die Rückstandsuntersuchung Fr. 15.-
4 Bei Grossbetrieben nach Art. 3 lit. k der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle 1 ) kann das Veterinäramt die Einzelgebühren auf - grund des ermittelten Aufwandes bemessen.
1) VSFK (SR 817.190 )

Art. 10 b) Zuschläge

1 Bei einem Aufgebot ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit beträgt der Zu - schlag zur Grundgebühr Fr. 30.-.
2 Bei einem Aufgebot ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten beträgt der Zuschlag zu den Einzelgebühren je Stunde: a) während der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 50.- b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit Fr. 100.-
3 Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell Ausserrho - den und Appenzell Innerrhoden werden keine Zuschläge erhoben.

Art. 11 c) Wartezeiten und Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbe -

trieb
1 Die Gebühr bemisst sich nach Art. 8: a) für die Wartezeit der Fleischkontrolleurin oder des Fleischkontrolleurs, wenn diese mehr als 15 Minuten dauert; b) bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb.

Art. 12 Entsorgung

1 Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemes - sen sich nach den effektiven Entsorgungskosten. IV. Tiergesundheitskasse (4.)

Art. 13 Beiträge

1 Die Beiträge in die Tiergesundheitskasse werden vom Veterinäramt jährlich erhoben.
2 Der Grundbeitrag je Tierhalter beträgt Fr. 20.-.
3 Die Beiträge je Tier betragen: a) Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, über 1-jährig Fr. 3.- b) Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 1-jährig Fr. 2.- c) Bisons, über 3-jährig Fr. 3.- d) Bisons, bis 3-jährig Fr. 2.-
e) Tiere der Pferdegattung, über 30 Monate Fr. 3.- f) Tiere der Pferdegattung, bis 30 Monate Fr. 2.- g) Zuchtsauen und Zuchteber Fr. 2.- h) abgesetzte Ferkel, Remonten bis 6 Monate und Mastschweine Fr. 0.50 i) Wollschweine, Mini-Pigs Fr. 2.- j) Schafe, über 1-jährig Fr. 1.50 k) Ziegen, über 1-jährig Fr. 1.50 l) Neuweltkameliden, über 2-jährig Fr. 3.- m) Neuweltkameliden, bis 2-jährig Fr. 2.- n) Zuchthähne und -hennen, Legehennen Fr. 0.10 o) Küken, Junghähne und -hennen, Mastgeflügel Fr. 0.05 p) Truten Fr. 0.05 q) Wachteln, Perlhühner Fr. 0.10 r) Strausse, Emus Fr. 0.20 s) Damhirsche, Rothirsche Fr. 2.-
4 Die Beiträge für die Sömmerung von ausserkantonalem Vieh betragen: a) für jedes Tier der Rindergattung Fr. 5.- b) für Ziegen und Schafe, je Tier Fr. 1.-
5 Der Beitrag je Inhaber eines Viehhandelspatents beträgt Fr. 200.-. V. Kaution (5.)
Art. 14
1 Die Kaution für die gewerbsmässige Wildtierhaltung und den gewerbsmäs - sigen Handel mit Tieren beträgt Fr. 500.- bis Fr. 20'000.-.
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