Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (VI E/211/1)
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Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

VI E/211/1 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) Vom 6. Mai 1979 (Stand 1. Juli 2022) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1979) 1 )

Art. 1 *

Rechtsgrundlagen
1 Die Jagd ist im Kanton Glarus ein Regal des Staates. Ihre Ausübung wird im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel durch dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen geregelt.

Art. 2 Jagdsystem

1 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
2 Das Recht zur Ausübung der Jagd wird mit dem Bezug des Jagdpatentes erworben, welches von der kantonalen Jagdbehörde ausgestellt wird. *

Art. 3 Aufgaben des Kantons

1 Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Regelung und Planung der Jagd gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes sowie Überwachung des Jagdwesens;
b. die Jagdverwaltung, die Jagdpolizei und die Organisation der Wildhut;
c. die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes;
d. die Erhaltung geschützter Wild- und Vogelarten;
e. die Erhaltung, der Schutz und die Verbesserung des Lebensrau - mes der freilebenden Tiere.

Art. 4 *

Verhütung von Wildschäden
1 Der Kanton sorgt dafür, dass der Wildbestand auf einem für die Land- und Forstwirtschaft erträglichen Mass gehalten wird. Der am Wald verursachte Wildschaden darf die Verjüngung mit standortsgemässen Baumarten nicht gefährden. Der Regierungsrat trifft Massnahmen zur Verhütung von Wild - schäden. Er kann jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, welche erhebliche Schäden anrichten, anordnen oder bewil - ligen. Ausgenommen sind geschützte Tiere, die der Bundesrat nach Arti - kel 13 Absatz 4 des Bundesgesetzes bestimmt. Die einschlägigen Bestim - mungen des Kantonalen Waldgesetzes 2 ) bleiben vorbehalten. 1) Genehmigt vom Bundesrat am 10. August 1979 2) GS IX E/1/1 SBE I/8 258 1
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Art. 4a

* Vergütung von Wildschäden
1 Der Kanton entschädigt angemessen die durch jagdbares Wild verursach - ten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Ausge - nommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes sowie Artikel 9 Absatz 1 der Jagdverordnung 2 ) Selbst - hilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. Eine Entschädigung wird abge - lehnt, wenn der Geschädigte die ihm zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat. Bund und Kanton entschädigen den durch bestimmte ge - schützte Wildarten verursachten Schaden im Rahmen der Bundesgesetzge - bung (Art. 13 Abs. 4 Bundesgesetz).

Art. 4b

* Finanzierung der Entschädigungen für Wildschadenverhütung und -vergütung
1 Zum Zwecke einer möglichst ausgeglichenen Finanzierung der Schaden - verhütungsmassnahmen und der Wildschäden unterhält der Kanton einen Wildschadenfonds. Dieser wird gespiesen
a. durch einen jährlichen Zuschlag von maximal 10 Prozent zur Pa - tenttaxe;
b. durch einen jährlichen Beitrag von 10 Prozent aus den Einnahmen, die der Kanton aus dem Wildabschuss erzielt.
2 Über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden erlässt der Landrat eine Verordnung 3 ) .

Art. 5 Zuständigkeit des Landrates

1 Der Landrat erlässt eine Verordnung, in welcher die erforderlichen Vor - schriften über die Ausübung der Jagd enthalten sind. Er legt, soweit hierfür nicht der Bund zuständig ist, die Bannbezirke fest. *
2 Er erlässt insbesondere Bestimmungen über:
a. die Patentarten und -taxen;
b. die Voraussetzungen über Erteilung, Verweigerung und Entzug der Patente;
c. das jagdbare und zu schützende Wild;
d. * den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störungen (Art. 7 Abs. 4 Bundesgesetz);
e. * die Jagdzeiten und die Schontage;
f. * die zulässigen Waffen und Munition sowie die Waffenkontrolle;
g. * verbotene Jagd- und Hilfsmittel.

Art. 6

* Aufsicht
1 Das zuständige Departement übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Jagdgesetzgebung aus. 2) GS VI E/211/2 3) GS VI E/211/3
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Art. 7 Zuständigkeit des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über:
a. die Eignungsprüfung für Jäger;
b. die dem Jäger zustehende Anzahl jagdbarer Tiere;
c. die Markierungs-, Kontroll- und Meldepflichten;
d. die Wild- und Abschussstatistik;
e. die Ausweispflicht;
f. das Schussgeld;
g. die Abschussprämien;
h. die Verwendung von Jagdhunden;
i. die Haftpflichtversicherung.
2 Der Regierungsrat erlässt alljährlich die jagdpolizeilichen Vorschriften.
3 Dem Regierungsrat steht das Recht zu, im Interesse der Jagd, des Natur - schutzes, der Land- und Forstwirtschaft und der Gesundheit von Mensch und Tier einschränkende Verfügungen zu erlassen.
4 Zum Schutze bestimmter Wildarten oder zur allgemeinen Wildhege kann der Regierungsrat, nach Anhören der betroffenen Gemeinden, der Bevölke - rung und der Interessenverbände, Schongebiete, Schutzzonen, Vogel - schutzgebiete und Wildruhezonen schaffen. Die Gesamtfläche der Wildruhe - zonen orientiert sich an vergleichbaren Kantonen und Regionen. *

Art. 8 Jagdkommission

1 Zur Begutachtung und Vorberatung aller das Jagdwesen sowie den Wild- und Vogelschutz betreffenden Fragen wählt der Regierungsrat eine Jagd - kommission und die Ersatzmitglieder.
2 Diese besteht aus dem Vorsteher des für das Jagdwesen zuständigen De - partements als Vorsitzendem, einem Vertreter der Wildhut, vier Vertretern der organisierten Jäger sowie je einem Vertreter des Glarner Bauernverban - des, der für den Wald zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, des Waldwirtschaftsverbandes, der Naturschutzvereinigungen und des Tier - schutzes. *

Art. 9 *

Wildhüter; Hegekommission
1 Für die eidgenössischen Jagdbanngebiete, die kantonalen Schongebiete und das offene Jagdgebiet werden Wildhüter bestellt. Das zuständige De - partement erlässt ein Dienstreglement.
2 Es ernennt die Hegekommission und erlässt ein Hegereglement.

Art. 9a *

Entschädigung von Dienstleistungen
1 Für Dienstleistungen der kantonalen Jagdbehörde und der Wildhut werden Gebühren erhoben, insbesondere für:
a. Einsätze bei Schadenfällen;
b. von Dritten veranlasste Massnahmen; 3
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c. Führungen und Öffentlichkeitsarbeit.
2 Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 10 Interkantonale Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit andern Kantonen Vereinbarungen über das Jagdwesen abzuschliessen.

Art. 10a

* Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und sei - ne Ausführungserlasse richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Ab - weichung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) .
2 Die Frist zur Erhebung von Beschwerden beim zuständigen Departement gegen Schätzungsentscheide betreffend die Vergütung von Wildschäden beträgt zehn Tage.

Art. 11 Strafbestimmung

1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verord - nungen, Beschlüsse und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestim - mungen des Bundes zur Anwendung kommen, vom Richter mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 12 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Vollziehungsgesetz vom 5. Mai 1963 2 ) zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz sowie der Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1959 3 ) Bitziberg in der Gemeinde Glarus gegen jegliche Jagd, aufgehoben. 1) GS III G/1 2) N 27 1709 3) N 23 1359
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VI E/211/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.05.1987 01.10.1987 Art. 10a eingefügt SBE III/3 215 07.05.1989 01.07.1989 Erlasstitel geändert SBE IV/1 58 07.05.1989 01.07.1989 Art. 1 totalrevidiert SBE IV/1 58 07.05.1989 01.07.1989 Art. 4 totalrevidiert SBE IV/1 58 07.05.1989 01.07.1989 Art. 4a eingefügt SBE IV/1 58 07.05.1989 01.07.1989 Art. 4b eingefügt SBE IV/1 58 07.05.1989 01.07.1989 Art. 5 Abs. 2, d. geändert SBE IV/1 58 07.05.1989 01.07.1989 Art. 5 Abs. 2, e. geändert SBE IV/1 58 07.05.1989 01.07.1989 Art. 5 Abs. 2, f. geändert SBE IV/1 58 07.05.1989 01.07.1989 Art. 5 Abs. 2, g. eingefügt SBE IV/1 58 07.05.1989 01.07.1989 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE IV/1 58 07.05.1989 01.07.1989 Art. 9 totalrevidiert SBE IV/1 58 07.05.1995 01.07.1995 Art. 4 totalrevidiert SBE VI/1 98 05.05.2002 01.07.2002 Art. 9 totalrevidiert SBE VIII/4 257 07.05.2006 07.05.2006 Art. 1 totalrevidiert SBE X/1 50 07.05.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE X/1 50 07.05.2006 07.05.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE X/1 50 07.05.2006 07.05.2006 Art. 6 totalrevidiert SBE X/1 50 07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE X/1 50 07.05.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE X/1 50 07.05.2006 07.05.2006 Art. 10a totalrevidiert SBE X/1 50 04.05.2008 01.01.2009 Art. 10a totalrevidiert SBE X/7 518 03.05.2015 01.01.2016 Art. 9a eingefügt SBE 2015 34 05.09.2021 01.07.2022 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE 2022 24 5
VI E/211/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 07.05.1989 01.07.1989 geändert SBE IV/1 58

Art. 1 07.05.1989

01.07.1989 totalrevidiert SBE IV/1 58

Art. 1 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 50

Art. 2 Abs. 2 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 50

Art. 4 07.05.1989

01.07.1989 totalrevidiert SBE IV/1 58

Art. 4 07.05.1995

01.07.1995 totalrevidiert SBE VI/1 98

Art. 4a 07.05.1989

01.07.1989 eingefügt SBE IV/1 58

Art. 4b 07.05.1989

01.07.1989 eingefügt SBE IV/1 58

Art. 5 Abs. 1 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 50

Art. 5 Abs. 2, d. 07.05.1989

01.07.1989 geändert SBE IV/1 58

Art. 5 Abs. 2, e. 07.05.1989

01.07.1989 geändert SBE IV/1 58

Art. 5 Abs. 2, f. 07.05.1989

01.07.1989 geändert SBE IV/1 58

Art. 5 Abs. 2, g. 07.05.1989

01.07.1989 eingefügt SBE IV/1 58

Art. 6 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 50

Art. 7 Abs. 4 07.05.1989

01.07.1989 geändert SBE IV/1 58

Art. 7 Abs. 4 05.09.2021

01.07.2022 geändert SBE 2022 24

Art. 8 Abs. 2 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 50

Art. 9 07.05.1989

01.07.1989 totalrevidiert SBE IV/1 58

Art. 9 05.05.2002

01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 257

Art. 9 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 50

Art. 9a 03.05.2015

01.01.2016 eingefügt SBE 2015 34

Art. 10a 03.05.1987

01.10.1987 eingefügt SBE III/3 215

Art. 10a 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 50

Art. 10a 04.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 518
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