Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Vielhandelskonkordat) vom 13. September 1943
Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Vielhandelskonkordat) vom 13. September
1943 vom 12. Juni 2014 (Stand 1. März 2016) Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:
Art. 1
1 Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkor - dat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben.
Art. 2
1 Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkordats erfolgt a) zu 50 % nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein einbezahl - ten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012, und b) zu 50 % nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürsten - tum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für das Jahr
2012.
2 Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Absatz 1 lit. a und b.
3 Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4.5 Millionen Franken auf die Kanto - ne und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem prozentualen Anteil ver - teilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald feststeht, dass keine Forderun - gen gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen.
4 Zuständig für den Vollzug von Absatz 3 ist der Vorort des Viehhandelskon - kordats. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
5 Die Kantone bzw. Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Vieh - handelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung.
Art. 3
1 Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Genehmi - gung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechten - stein.
2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussprotokolls über ihren entsprechenden Beschluss.
3 Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.
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