Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über d... (814.210)
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Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau

Art. 3 Die Beschaffenheit des in den Rhein einzuleitenden, in der Abwas-

serreinigungsanlage geklärten Abwassers wird von den zuständi- gen Behörden der Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzli- chen Vorschriften gemeinsam festgelegt; zuvor wird eine Äusse- rung der von den Verbänden nach dem Vertrag vom 18. Dezember
1970 gebildeten Aufsichtskommission eingeholt. Änderungen be- dürfen des gleichen Verfahrens.
Art. 4
1 Änderungen der Statuten des Abwasserverbandes «Bibertal» vom
4. August und 10. Dezember 1970 und der Satzung des Abwasser- zweckverbandes «Hegau-Süd» vom August 1970 mit Änderung vom 2. Dezember 1971 bedürfen der Genehmigung der jeweils zu- ständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn durch die Änderung die für die Erfüllung der gemein- samen Aufgaben erforderliche Gleichartigkeit von Statuten und Satzung nicht mehr gewährleistet wäre.
2 Die Aufsichtsbehörden setzen sich vor ihrer Entscheidung mitein- ander in Verbindung.
3 Die zur Auflösung eines Verbands erforderliche Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der für den anderen Verband zu- ständigen Aufsichtsbehörde erteilt werden.
Art. 5
1 Bei der Erfüllung dieser Vereinbarung müssen die beiderseitigen Interessen gleich berücksichtigt werden.
2 Auf der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage in Ramsen sol- len Bedienstete mit deutscher und mit schweizerischer Staatsan- gehörigkeit beschäftigt werden. Der Kanton Schaffhausen wird die im Rahmen seiner Kompetenz liegenden öffentlichrechtlichen Ge- nehmigungen für die Beschäftigung deutscher Staatsangehöriger erteilen. Im übrigen wirkt er da-rauf hin, dass diese Genehmigun- gen erteilt werden.
Art. 6
1 Die Vertragspartner werden in einem Schadensfall darauf hinwir- ken, dass die Verbände alles unternehmen, um den Sachverhalt einschliesslich der Ursachen aufzuklären und den Verursacher festzustellen. Die Verbände sind verpflichtet, die Ermittlungen mit der gebotenen Beschleunigung so durchzuführen, dass jede Ver- dunkelung der Sache verhütet werden kann.
anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
3 Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jeder Vertragspartner den Präsidenten des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernen- nungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem ande- ren Grunde verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit be- sitzt, die Ernennung vornehmen.
4 Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; seine Ent- scheidungen sind bindend. Jeder Vertragspartner trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragspartnern zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Art. 10 Eine Änderung oder Aufhebung dieses Staatsvertrages ist nur im

gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beiden Vertragspart- nern zulässig.

Art. 11 Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäs-

sig zuständigen Organe der Vertragspartner. Er tritt dreissig Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Vertragspartner einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die verfassungsmässigen Voraus- setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
1) Vom Grossen Rat genehmigt am 25. Oktober 1976. Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 3. Oktober 1977.
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