Grossratsbeschluss über eine Gegenrechtserklärung an den Kanton Bern betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Vermächtnissteuer
Kanton Appenzell Innerrhoden Grossratsbeschluss über eine Gegenrechtserklärung an den Kanton Bern betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Vermächtnissteuer vom 29. Mai 1946 (Stand 16. Januar 1979) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., ermächtigt die Standeskommission, dem Regierungsrat des Kantons Bern eine Gegenrechtserklärung folgenden Inhalts abzugeben 1 ) :
Art. 1
1 Die Befreiung von Erbschafts- und Vermächtnissteuern wird zugesichert für Zuwendungen: a) an den Kanton Bern; b) an die politischen Gemeinden des Kantons Bern; c) an die Kirchgemeinden des Kantons Bern, soweit es sich um solche handelt, die vom Staat öffentlich anerkannt sind; d) an wohltätige und gemeinnützige juristische Personen des öffentli - chen und des Privatrechtes mit Sitz im Kanton Bern.
Art. 2
1 Die unter Art. 1 genannten Steuersubjekte sind ohne weiteres steuerfrei. Den gemeinnützigen und wohltätigen juristischen Personen des Privatrech - tes wird die Steuerfreiheit von Fall zu Fall auf Gesuch hin von der Standes - kommission des Kantons Appenzell I.Rh. zuerkannt. Nicht unter die Begüns - tigung fallen die privatrechtlichen, nicht vom Staat öffentlich anerkannten An - stalten und Stiftungen mit religiösem Zweck.
1) Gemäss StKB vom 16. Januar 1979 gilt diese Gegenrechtserklärung auch für den Kanton Jura.
Art. 3
1 Inhalt des Gegenrechtes ist die vollständige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschafts- und Vermächtnissteuer. Es wird in dem Umfang und so lange geübt, als der Kanton Bern Gegenrecht hält.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
29.05.1946 29.05.1946 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.05.1946 29.05.1946 Erstfassung -
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