Gesetz über den öffentlichen Verkehr (VII D/6/1)
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Gesetz über den öffentlichen Verkehr

VII D/6/1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öV-Gesetz) Vom 5. Mai 1996 (Stand 1. Juli 2022) (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1996) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das Gesetz bezweckt, den öffentlichen Verkehr im ganzen Kanton nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft zu gewährleisten, zu gestalten und zu fördern.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf alle Transportunternehmungen, die im In - teresse des Kantons oder der Region im öffentlichen Verkehr tätig sind.

Art. 3 Massnahmen

1 Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten zusammen mit dem Bund auf der Basis des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) 1 ) den öffentlichen Regionalverkehr durch Abgeltung der ungedeckten Kosten des Verkehrsan - gebotes an die Transportunternehmungen (Art. 28 ff. PBG) und durch Finanzhilfen und Darlehen an technische Verbesserungen und Betriebsum - stellungen. *
2 Im weiteren gestaltet und fördert der Kanton zusammen mit den Gemein - den unter Vorbehalt der Bundesvorschriften den öffentlichen Verkehr durch eine aktive Verkehrspolitik sowie durch die Ausrichtung von Beiträgen.
3 Die Massnahmen richten sich nach folgenden Zielsetzungen:
a. Sicherstellung leistungsfähiger Verkehrsverbindungen im ganzen Kanton, wobei grundsätzlich ein Stundentakt vorzusehen ist;
b. Verbesserung der Anschlüsse von und zu den angrenzenden re - gionalen und übergeordneten Verkehrsnetzen, insbesondere beim Knotenbahnhof Ziegelbrücke, und rasche Erreichbarkeit ausser - kantonaler zentraler Orte, insbesondere Zürich;
c. * Erschliessung aller Ortschaften mit dem öffentlichen Verkehr;
d. Verbesserung der Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und pri - vaten Verkehr;
e. Schaffung finanzieller und anderer Anreize zur vermehrten Benüt - zung der öffentlichen Verkehrsmittel. 1) SR 745.1 SBE VI/3 244 1
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Art. 4 öV-Kommission

1 Zur Beratung in Fragen des öffentlichen Verkehrs bestellt der Regierungs - rat eine Kommission (öV-Kommission), in der die Gemeinden, die betroffe - nen kantonalen Stellen sowie die Verkehrs- und Tourismusverbände ange - messen vertreten sind. 2. Technische Verbesserungen und Betriebsumstellungen

Art. 5 Finanzhilfen

1 Die vom Bund nicht gedeckten Kosten für technische Verbesserungen ge - mäss Artikel 56 EBG, wie das Erstellen, Ergänzen oder Ändern von Anlagen und Einrichtungen, Anschaffungen von Fahrzeugen, Massnahmen zuguns - ten Behinderter, werden den Transportunternehmungen durch Finanzhilfen des Kantons und der Gemeinden abgegolten. Transportunternehmungen oder Dritten (z. B. Gemeinden, Industriebetrieben) können für weitere Inves - titionen, wie das Erstellen von Parkplätzen an Bahnhöfen, Haltestellen und Anschlussgeleisen, Finanzhilfen gewährt werden.
2 Die Finanzhilfen des Kantons und der Gemeinden können in Form von Bei - trägen, Darlehen, Kapitalbeteiligung oder Bürgschaften erfolgen.

Art. 6 Zuständigkeit

1 Über die Form und Höhe der Finanzhilfe entscheidet die im Rahmen der Ausgabenbefugnis nach Kantonsverfassung zuständige Behörde.
2 Vor der Beschlussfassung sind die Gemeinden anzuhören.

Art. 7 Kostenteiler

zwischen Kanton und Gemeinden
1 Kostenanteile an Betriebsumstellungen gemäss Artikel 57 EBG gehen voll - umfänglich zulasten des Kantons.
2 Bei den technischen Verbesserungen beteiligen sich die Gemeinden mit 10–40 Prozent an den nicht anderweitig gedeckten Kosten. Der Gemeinde - anteil bemisst sich nach der Bevölkerungszahl und dem Vorteil, den die In - vestition der Gemeinde bringt; er wird vom Regierungsrat festgelegt. *
3 Sind mehrere Gemeinden von der Linienführung der Transportunterneh - mung betroffen, so richtet sich die Höhe der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Kostenanteile nach der Bevölkerungszahl und dem Vorteil, den die Investition der Gemeinde bringt; der Regierungsrat legt den Verteiler fest.
4 Eine Kostenbeteiligung der Gemeinden entfällt ganz, wenn Investitionen von gesamtkantonalem Nutzen sind und somit eine Zuordnung des Vorteils auf die Gemeinden nicht möglich ist.
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VII D/6/1 3. Betrieb

Art. 8 *

Regionalverkehr gemäss Eisenbahngesetz
1 Zur Festlegung des Verkehrsangebotes und dessen Abgeltung an die Transportunternehmungen kommen die Bestimmungen des sechsten Abschnittes des EBG (Eisenbahngesetz; Art. 49 ff.) zur Anwendung.
2 Zuständig auf kantonaler Ebene für das vom Bund und Kanton bei den Transportunternehmungen gemeinsam bestellte Verkehrsangebot ist der Regierungsrat. Er konsultiert vorgängig die Gemeinden und die kantonale öV-Kommission.

Art. 9 *

Kostentragung Regionalverkehr
1 Der Kanton übernimmt den Kantonsanteil an den Kosten des Regionalver - kehrs, die gemäss den Artikeln 49 ff. EBG vom Bund und Kanton gemein - sam abgegolten werden.
2 Er trägt zudem die Kosten für Angebote des Regionalverkehrs, die nicht vom Bund mitfinanziert werden. *
3 ...... *

Art. 10 Versuchsbetrieb;

Orts- und Ausflugsverkehr
1 Werden bei neuen Verkehrsrechten, neueröffneten Verkehrsverbindungen oder bei Verlängerung bestehender Verkehrsverbindungen während der ers - ten Jahre (Versuchsbetrieb) vom Bund keine Beiträge ausgerichtet, so sind die nicht gedeckten Kosten je zur Hälfte vom Kanton und den betroffenen Gemeinden zu tragen.
2 Der Landrat entscheidet über die Einführung eines Versuchsbetriebes zur Erweiterung des Verkehrsangebotes gemäss Absatz 1. Er gewährt den erfor - derlichen Gesamtkredit und bestimmt die Gemeinden, die zur Leistung von Gemeindeanteilen verpflichtet sind.
3 Können sich die beitragspflichtigen Gemeinden nicht über den Verteiler ei - nigen, entscheidet darüber der Regierungsrat endgültig.
4 Durch Beschluss des Landrates können Angebote des Ortsverkehrs sowie Linien, die ausschliesslich dem Ausflugsverkehr dienen, und die von Bun - desleistungen ausgeschlossen sind, als beitragsberechtigt anerkannt wer - den. Für die Kostenbeteiligung der Gemeinden kommen die Absätze 1, 2 und 3 zur Anwendung.
5 Vor der Beschlussfassung sind die Gemeinden anzuhören. 3
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Art. 11 Zusatzleistungen;

Tarife
1 Der Regierungsrat kann mit den Transportunternehmungen Vereinbarun - gen über Zusatzleistungen beim Angebot und bei Tarifmassnahmen, wie Verbilligung von Abonnementen für Schüler, Studenten und Pendler, Beiträ - ge zur Förderung eines Tarifverbundes zwischen Bahn- und Automobilunter - nehmungen, Sicherstellung von Verkehrsverbindungen im allgemeinen und in Randzeiten, Verdichtung des Fahrplanes usw., abschliessen.
2 Vereinbarungen, deren Folgekosten den Betrag von 30'000 Franken pro Jahr für Kanton und Gemeinden übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Landrates.
3 Die Kostenbeteiligung der Gemeinden erfolgt nach Massgabe von Arti - kel 10. 4. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung

bisherigen Rechts
1 Die Kreditbeschlüsse des Landrates über Verkehrsförderungsmassnahmen für die Fahrplanperiode 1995/1997 und die Versuchsbetriebe «Bus Glarner Mittelland» und «Bus Bilten–Niederurnen–Ziegelbrücke» bleiben unverändert in Kraft.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen des kantonalen Rechts aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 3. Mai 1987 über die Förderung des öffentli - chen Verkehrs.

Art. 13 Kostenbeteiligung

1 Die Bestimmungen über die Kostenbeteiligung des Kantons und der Gemeinden, die sich auf das Bestellverfahren (Art. 8 und 9) beziehen, gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes, obschon das eigentliche Fahrplanverfahren frühestens für die Fahrplanperiode 1997/1999 zur Anwendung kommt.
2 Der jetzige Fahrplan gilt im Sinne des EBG als Bestellung.

Art. 14 Inkrafttreten;

Vollzug
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat.
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VII D/6/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 06.05.2007 01.01.2008 Art. 9 totalrevidiert SBE X/5 330 03.05.2009 01.01.2011 Art. 8 totalrevidiert SBE XI/3 210 03.05.2009 01.01.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE XI/3 210 03.05.2009 01.01.2011 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben SBE XI/3 210 02.05.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE XI/5 340 05.09.2021 01.07.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2022 23 05.09.2021 01.07.2022 Art. 3 Abs. 3, c. geändert SBE 2022 23 5
VII D/6/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 Abs. 1 05.09.2021

01.07.2022 geändert SBE 2022 23

Art. 3 Abs. 3, c. 05.09.2021

01.07.2022 geändert SBE 2022 23

Art. 7 Abs. 2 02.05.2010

01.01.2011 geändert SBE XI/5 340

Art. 8 03.05.2009

01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/3 210

Art. 9 06.05.2007

01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 330

Art. 9 Abs. 2 03.05.2009

01.01.2011 geändert SBE XI/3 210

Art. 9 Abs. 3 03.05.2009

01.01.2011 aufgehoben SBE XI/3 210
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