Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen-Neuheim und Umgebung
Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung Vom 12. Juni 1988 (Stand 12. Juni 1988) Die Stimmberechtigten des Kantons Zug haben in der Volksabstimmung am 12. Juni 1988, gestützt auf § 35 der Kantonsverfassung, das Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung mit folgendem Wortlaut ange - nommen:
§ 1 Zweck
1 Die Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung soll, soweit sie in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmä - ler von nationaler Bedeutung aufgenommen wurde (BLN-Objekt 1307 Gla - ziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette) und sich im Kanton Zug befindet, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben.
§ 2 Kiesabbauverbot
1 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen für das in § 1 umschriebene Ge - biet keine neuen Bewilligungen für die Eröffnung von Kiesgruben oder ähn - lichen Anlagen erteilt werden. Vorbehalten bleiben allfällige Ausnahmebe - willigungen gemäss § 3 dieses Gesetzes.
§ 3 Ausnahmebewilligung
1 Bei Vorliegen eines überwiegend öffentlichen Interesses kann der Kantonsrat in einem allgemein verbindlichen Beschluss Ausnahmebewilli - gungen für den Abbau von Kies und ähnlichem Material erteilen. Er hat da - bei zu beachten, dass dem Landschaftsbild grösstmögliche Schonung zu - kommt.
§ 4 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sofort in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.06.1988 12.06.1988 Erlass Erstfassung GS 23, 153
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.06.1988 12.06.1988 Erstfassung GS 23, 153
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