Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
1) , Zwec k Bewilligungs- behörde Beschwerde- berechtigte Be- hörde
Ausland (EG BewG)
Art. 4
1 Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist der Re- gierungsrat.
2 Für das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
2) massgebend, soweit das Bun- desrecht keine andere Regelung enthält.
Art. 5 Für Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur gemäss Art. 26 und 27 BewG
sind die ordentlichen Zivilgerichte, für Strafsachen gemäss Art. 28-35 die ordentlichen Organe der Strafrechtspflege zuständig. III. Kantonale Bewilligungsgründe und Beschränkungen
Art. 6
3)
1 Zusätzlich zu den im Bundesgesetz geregelten Fällen wird der Erwerb eines Grundstückes im Kanton Schaffhausen bewilligt, wenn das Grund- stück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmäs- sigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG).
2 Eine Bewilligung wird in der Regel nur erteilt, wenn sich der Ge- suchsteller mindestens ein Jahr mit fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbe- willigung oder einer anderen entsprechenden Berechtigung in der Schweiz aufgehalten hat.
Art. 7
1 Der Erwerb kann im weiteren im Rahmen des kantonalen Kontingentes bewilligt werden, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Wohneinheit in einem Apparthotel dient.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Gemeinden, in denen im Sinne von Art.
9 Abs. 3 BewG zur Förderung des Fremdenverkehrs der Erwerb von Wohneinheiten in Apparthotels zulässig ist.
3 Die Gemeinden sind anzuhören.
Art. 8 Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaf-
ten ist die Schaffhauser Kantonalbank. Der Regierungsrat kann weitere Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Schaffhausen als Deposi- tenstelle bezeichnen. Beschwerde- instanz Zivil- und Straf- gerichte Hauptwohnung Wohneinheit in Apparthotel Depositenstelle
4)
5)
.
6) und in die kantonale Gesetzes- Gesuche Abklärungen Eröffnung des Entscheides Kosten und Gebühren Statisti k Inkrafttreten
Ausland (EG BewG) Fussnoten:
1) SR 211.412.41.
2) SHR 172.200.
3) Gegenstandslos geworden durch Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken dur ch Personen im Ausland vom 30. April 1997 (AS 1997, S. 2086). Vgl. insbesondere dessen Art. 2 Abs. 2 lit. b.
4) SHR 172.201.
5) In Kraft getreten am 1. November 1988 (Amtsblatt 1988, S. 1171).
6) Amtsblatt 1988, S. 1167.
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