Diplomreglement für das Vollzeitstudium
                            1  Diplomreglement für das  Vollzeitstudium  B der Aufsichtskommission vom 10. Juni 1997  Die Aufsichtskommission der Technikerschule des Kantons Solothurn  gestützt  auf  den  Regierungsratsbeschluss  über  die  Organisation  der  Tech-  nikerschule des Kantons Solothurn vom 6. März 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Prüfungszeiten
                            Die Diplomprüfung ist die Abschlussprüfung, die am Ende des 3. Semesters  stattfindet.  Die  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfungen  werden  in  der  Regel  während  der  ordentlichen  Unterrichtszeiten  und  die  Diplomarbeit  als vierwöchige Tagesarbeit zu fünf Tagen pro Woche durchgeführt.  Einzelne  Fachprüfungen  können  ins  zweite  Semester  vorverlegt  werden,  sofern die zu prüfenden Fächer im Prüfungszeitpunkt abgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zulassung
                            Zugelassen zur Abschlussprüfung sind die Studierenden der TS-SO, welche  die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt haben:  bestandenes 1., 2. und 3. Semester an der TS-SO, mit definitiver Promotion  am Ende des 3. Semesters.  In  Ausnahmefällen  entscheidet  die  Aufsichtskommission  auf  Grund  von  vorliegenden Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Durchführung der Prüfung
3.1 Die Ernennung der Expertenkommission erfolgt durch die Aufsichts-
                            kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Der Prüfungsplan für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen wird
                            durch die Schulleitung im Einvernehmen mit den Experten und prüfenden  Lehrern  zu  Beginn  des  dritten  Semestes  erstellt.  Die  Prüfungszeit  für  die  vier  Wochen  dauernde  Diplomarbeit  wird  den  Kandidaten/innen  zu  Be-  ginn des zweiten Semesters mitgeteilt.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.915.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen
                            Fachlehrern gestellt. Die schriftlichen Prüfungen stehen unter Aufsicht der  zuständigen  Lehrer;  die  Experten  können  den  Prüfungen  beiwohnen.  Die  Dauer der Prüfung beträgt für jedes Fach in der Regel 180 Minuten.  Die  Themen  der  mündlichen  Prüfungen  werden  von  den  zuständigen  Fachlehrern  im  Einvernehmen  mit  den  Prüfungsexperten  zusammenge-  stellt.  Die  mündlichen  Prüfungen  dauern  in  der  Regel  für  jeden/jede  Kan-  didaten/in in jedem einzelnen Fach 20 Minuten; es muss dabei mindestens  ein Experte anwesend sein.  Anstelle  einzelner  mündlicher  Prüfungen  können  in  besonderen  Fällen  durch  die  Direktion  im  Einvernehmen  mit  den  zuständigen  Experten  schriftliche Prüfungen angeordnet werden oder umgekehrt.  Die Diplomarbeit wird im Zeitraum von 20 Arbeitstagen unter Aufsicht in  den  zugewiesenen  Räumen  durchgeführt.  Die  Aufgabenstellung  erfolgt  durch  den  Fachlehrer.  In  der  Regel  wird  jedem/jeder  Kandidaten/in  eine  besondere  Aufgabe  gestellt;  es  sind  auch  Gruppenarbeiten  möglich.  Bei  Gruppenarbeiten  ist  jede/jeder  Diplomand/in  einzeln  zu  bewerten.  Die  Grösse der Gruppe beträgt maximal vier Personen. Die Experten haben sich  während der Diplomarbeitszeit über den Stand der Arbeit zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Die Aufgabenstellungen für die schriftlichen und mündlichen Prüfun-
                            gen  sowie  für  die  Diplomarbeit  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  den  be-  treffenden  Prüfungen  in  dreifacher  Ausfertigung  zur  Genehmigung  dem  Vorsteher der TS-SO zu Handen der Experten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Die Abschlussprüfung umfasst folgende Fächer:
                            a)   schriftliche   Prüfungsfächer:  −  Elektronik und Digitaltechnik, Microcomputertechnik  −  Übertragungstechnik, Betriebssysteme  −  Datenbank- und Informationssysteme  −  Komponenten-Software und Expertensysteme  b)   mündliche   Prüfungsfächer  −  Informatik-Grundlagen  −  Informatik-Entwicklung  c)   Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Der Abgabetermin und -Ort für Diplomarbeiten wird den Kandidaten
                            schriftlich  bekanntgegeben.  Nach  Ablauf  des  Abgabetermins  werden  Di-  plomarbeiten  nicht  mehr  angenommen.  Im  zutreffenden  Falle  finden  die  Ziffern  2.2  und  2.3  der    Gemeinsamen  Bestimmungen  über  die  Rechts-  pflege  und  die  Prüfungen      sinngemäss  auch  für  Diplomarbeiten  Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bewertung
4.1 Für die Notengebung sind die Experten und Fachlehrer zuständig. Bei
                            Uneinigkeit  entscheidet  die  Konferenz  der  Experten  und  der  prüfenden  Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Die Diplom-Zeugnisnoten ergeben sich in den einzelnen Fächern wie
                            folgt:  a)   schriftliche   Prüfungsfächer:  aus  dem  arithmetischen  Mittel  der  Erfahrungsnoten  in  den  Fächern  und der Diplomprüfungsnote. Die Erfahrungsnoten sind:  −  Elektronik und Digitaltechnik (2. S.), Microcomputertechnik (3. S.)  −  Übertragungstechnik, Betriebssysteme (beide 2. S.)  −  Datenbank- und Informationssysteme (2. und 3. S.)  −  Komponenten-Software und Expertensysteme (beide 3. S.)  b)   mündliche   Prüfungsfächer:  aus  dem  arithmetischen  Mittel  der  Erfahrungsnoten  in  den  Fächern  und der Diplomprüfungsnote. Erfahrungsnoten sind:  −  Informatik-Grundlagen;  −  Programmierung, objektorientierte Methoden (beide 2. S.);  −  Informatik-Entwicklung;  −  Software-Engineering,   objektorientierte   Programmierung   (beide
                        
                        
                    
                    
                    
                3. S.)
                            c)   Diplomarbeit:  Für die Diplomarbeit werden drei Noten erteilt:  −  Lösungskonzept, Design und Vorgehen;  −  Durchführung und Umsetzung;  −  Dokumentation und Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Die Prüfungsleistungen (mündliche, schriftliche Prüfungen und Di-
                            plomarbeit)  werden  ausschliesslich  in  ganzen  und  halben  Noten  zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  (beste  Note)  und  1  (schlechteste  Note)  bewertet.  Die  Diplom-Zeugnis-  noten werden auf zwei Dezimalstellen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Promotion
5.1 Nach Abschluss der Prüfungen entscheidet die Konferenz der Experten
                            und prüfenden Lehrer gestützt auf die Prüfungsergebnisse über die Ertei-  lung  des  Diploms.  Vorsitzender  dieser  Konferenz  ist  der  Präsident  der  Expertenkommission;  der  Direktor  IGS  und  der  Vorsteher  TS-SO  sind  von  Amtes wegen Mitglied dieser Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Das Diplom wird erteilt, wenn sowohl der Durchschnitt der schriftli-
                            chen  und  mündlichen  Diplom-Zeugnisnoten  als  auch  der  Durchschnitt  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Noten für die Diplomarbeit mindestens je 4,00 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Das Diplom
                              mit  Auszeichnung      wird  erteilt,  wenn  der  Gesamtdurch-  und keine Einzelnote unter 5,00 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Diplomwiederholung
6.1 Die Abschlussprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
6.2 Die Diplomarbeit und die mündlichen und schriftlichen Prüfungen
                            stellen eine Einheit dar und sind als Ganzes zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Die Wiederholung der Diplomarbeit wird erlassen, wenn in der ersten
                            Diplomarbeit  keine  Einzelnote  unter  4  erteilt  worden  ist  und  der  Noten-  durchschnitt mindestens 5,00 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4 Diplomprüfungen finden nur einmal jährlich statt.
7. Diplomausweis
                            Die Kandidaten/innen, welche die Diplomprüfung bestanden haben, erhal-  ten  ein  Diplomzeugnis,  in  welchem  alle  Einzelnoten  enthalten  sind,  und  eine  Diplomurkunde  über  die  an  der  TS-SO  erfolgreich  abgeschlossenen  Studien.  Die  beiden  Ausweise  sind  vom  Vorsteher  des  Erziehungsdeparte-  mentes,  dem  Präsidenten  der  Expertenkommission  und  dem  Direktor  der  IGS unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Rechtspflege
                            Für  die  Rechtspflege  sind  die  gemeinsamen  Bestimmungen  massgebend,  welche einen integrierenden Bestandteil dieses Reglementes bilden.  Inkrafttreten  Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.  Vom Erziehungs-Departement genehmigt am 26. September 1997