Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Spitalbereich und die Abgeltung von Spitalleistungen
den Kantonen koordinierte, me- on Patientinnen und Patien- gemäss Art. 39 KVG miteinander Wohn- oder Aufenthaltskantone für Aufgabenteilung zwischen den Kan- weitere Kantone können der Abgeltung ausserkan tonaler Hospi- Patienten mit zivil- oder fürsorge- chtlichem Aufenthalt in Zweck; Beitritt Geltungsbereich
den Kantonen. Bei Auseinanderfallen von zivil- und fürsorgerechtli- chem Wohnsitz geht der zivilrechtliche Wohnsitz vor.
2 Diese Vereinbarung gilt für alle aus medizinischen Gründen er- brachten ausserkantonalen Hospitalisationen, wenn: a) für die Behandlung eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht; b) die Behandlung in einer allgemeinen Abteilung eines ausser- kantonalen Spitals stattfindet oder auf Grund der höchstrichter- lichen Rechtssprechung eine Zahlungspflicht der Kantone auf Grund von Art. 41 Abs. 3 KVG besteht; c) das ausserkantonale Spital fü r die Behandlung vom Wohnkan- ton der versicherten Person zugelassen ist; d) das behandelnde Spital ein öffentliches oder öffentlich subven- tioniertes ist.
3 Nicht unter diese Vereinbarung fall en Patientinnen und Patienten, die über eine Unfallversicherung gemäss UVG und eine Invaliden- versicherung verfügen. Nicht unter diese Vereinbarung fallen im weiteren ambulante oder teilstationäre Behandlungen.
4 Zur Sicherstellung und Erleichterung der medizinischen Versor- gung können durch gegenseitige separate Vereinbarung oder durch gegenseitige Aufnahme von Spitälern in die jeweilige Spital- liste zwei oder mehrere Kantone den Geltungsbereich über medizi- nische Gründe hinaus erweitern.
Art. 3
1 Medizinische Gründe im Sinne dieser Vereinbarung - unabhängig von der Definition gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG - liegen vor, wenn die entsprechende medizinische Behandlung im Wohn- oder Aufenthaltskanton nicht verfügbar ist od er wenn ein Notfall vorliegt.
2 Ein Notfall liegt vor, wenn der Zustand der zu behandelnden Per- son es nicht erlaubt, diese in eine Spital des Wohn- oder Aufent- haltskantons zu transportieren. Der Notfall dauert an, so lange eine Rückführung in den Wohnkanton aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll ist.
Art. 4 Kann ein Kanton die medizinische Versorgung nur unter Beizug
von im Hoheitsgebiet von anderen Kantonen gelegenen Spitälern sicherstellen, so verpflichtet sich dieser Kanton, öffentliche oder öf- fentlich subventionierte Spitäler nu r mit Zustimmung des Standort- kantons auf die eigene Spitalliste aufzunehmen. Bei nicht subventi- onierten Spitälern ist der Standortkanton vorher anzuhören. Medizinische Gründe; Notfall Spitallisten
deten, ausserkantonalen Behandlung inwohner des Standortspitals in enmedizin- oder Zentrumsversor- Der Standortvorteil ist durch und die Zuschläge die nach Art. 41 KVG von xen analog den Tarifen für tienten in Abzug gebracht bzw. e Differenz wird in vollem en belastet. Der Kanton Zü- rungskantonen, welche mit einem wesentli- und interventionelle Kardiologie ndelt; kommen keine Verträge zu- e der Transplantationsmedizin schlossen werden können, gelan- ungskosten gemäss Art. 5 werden dellen der SDK-Ost für ausserkanto- Vergütung für ausserkanto- nale Hospi- talisationen Berechnung der Kosten
nale Patientinnen und Patienten auf Grund der Rechnung des Vor- jahres grundsätzlich alle zwei Jahre per 1. Juli neu ermittelt; das nächste Mal per 1. Januar 2001. In Zwischenjahren werden sie je- weils per 1. Juli der Teuerung (LIKP Stand Mai) angepasst.
2 Die Taxberechnungsmodelle für Tagespauschalen des Gesamt- spitals und für Fallpauschalen bilden integriere nden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 7
1 Eine Kostengutsprache wird erteilt, wenn die ausserkantonale Hospitalisation erfolgt, weil die entsprec hende medizinische Be- handlung am Wohn- resp. Aufenthaltsort nicht verfügbar ist oder wenn ein Notfall vorliegt.
2 Die Kostengutsprache der zuständig en Behörde des Wohn- oder Aufenthaltskantons muss bei planbaren Spitalbehandlungen bei Spitaleintritt vorliegen. Bei eine m Notfall ist das Kostengutsprache- gesuch innerhalb von sieben Tagen dem Wohnkanton einzurei- chen.
3 Hospitalisationen über 30 Tage hinaus bedürfen einer neuen Kos- tengutsprache.
4 Der Wohn- resp. Aufenthaltskanton ist berechtigt, die Behandlung auf ihre medizinische Notwendigkeit hin zu überprüfen.
Art. 8
1 Das leistungserbringende Spital ist berechtigt, die Forderung mit- tels Einzelrechnung dem Wohn- resp. Aufenthaltskanton unter Bei- lage der Patientenfaktura in Rechnung zu stellen.
2 Anstelle von Einzelrechnungen kann das leistungserbringende Spital auch monatliche detaillierte Sammelrechnungen dem Wohn- resp. Aufenthaltskanton stellen.
3 Die Kantone verpflichten sich, die jeweiligen Rechnungen innert
45 Tagen zu begleichen.
Art. 9
1 Die geänderte Vereinbarung tritt per 1. Januar 2000 in Kraft. Vor- behalten bleibt die Zustimmung der zuständigen kantonalen In- stanzen zu dieser Vereinbarung.
2 Die Vereinbarung kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Jahres gekün- digt werden. Beitritt des Kantons Schaffhausen durch RRB vom 21. Dezember
1999 Kostengut- sprachever- fahren Verfahren der Kostenver- gütung Inkrafttreten
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