Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung vom 18. Februar 1997 (Stand 16. September 2014) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 36 Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998 (VPK), * beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für die Erteilung, Erneue - rung, Übertragung, Änderung und den Widerruf von Bewilligungen gemäss Art. 32–35 VPK. *
2 Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge obliegt der nach der Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.
Art. 2 Gesuche
1 Gesuche für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung einer Bewilligung sind dem Volkswirtschaftsdepartement in zweifacher Ausferti - gung, spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2 Das Gesuch hat zu enthalten: a) Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b) Zweck der Fahrten; c) Angaben über die zu befördernden Personen; d) Vorgesehene Fahrtstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und End - punkte sowie der Haltestellen; e) Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeit - spanne, während der die Fahrten ausgeführt werden;
f) Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden; g) Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme; h) gewünschte Bewilligungsdauer; i) Fahrplan und Tarif; j) Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahr - zeuge; k) Angaben zur Art der Bewilligung (Erteilung, Erneuerung, Übertra - gung, Änderung); l) bei Änderungen zusätzlich deren genaue Bezeichnung; m) bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss vorstehender lit. a–j über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.
3 Die zuständige Behörde ist befugt, weitere Angaben zu verlangen.
Art. 3 Auflagen
1 Zur Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kann die Bewilligung mit Auflagen versehen werden.
Art. 4 Fahrbetrieb
1 Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung er - teilt ist.
Art. 5 Aufsicht und Meldepflicht
1 Die im bewilligten Betrieb verwendeten Fahrzeuge sind ständig in gutem Zustand zu halten.
2 Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben gemäss Art. 2 dieser Verordnung betreffen, sind dem Volkswirtschaftsdepar - tement umgehend zu melden. *
Art. 6 Verzicht
1 Die Meldung über den Verzicht auf die Bewilligung hat schriftlich an das Volkswirtschaftsdepartement zu erfolgen.
Art. 7 Gebühren
1 Für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf einer Bewilligung wird eine Kanzleigebühr erhoben.
Art. 8 * Strafverfolgung
1 Für Strafanzeigen und Strafverfolgung gelten, soweit in der Automobilkon - zessionsverordnung nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen der Strafprozessgesetzgebung.
Art. 9 Übergangsbestimmungen
1 Für die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Verzicht und den Widerruf bestehender Bewilligungen gelten ab Datum der Inkraftsetzung die Regelungen dieser Verordnung.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
18.02.1997 18.02.1997 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 Abs. 2 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 8 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 18.02.1997 18.02.1997 Erstfassung - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 5 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 8 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
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