Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (512.41)
CH - SO

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) Vom 18. Mai 2014 (Stand 1. September 2014) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 92 und 128 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

29. Oktober 2013 (RRB Nr. 2013/1982)

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz bestimmt die kantonalen Ruhetage und regelt den Schutz der öffentlichen Ruhe an diesen Tagen.

§ 2 Ruhetage

1 Als kantonale Ruhetage gelten: a) die Sonntage; b) die Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. Mai ab 12.00 Uhr, Eidgenössi - scher Bettag, sowie - mit Ausnahme Bezirk Bucheggberg - Fronleich - nam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen; c) die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Weihnachten.
2 Die Einwohnergemeinden können zusätzliche kommunale Ruhetage be - zeichnen.

2. Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen

§ 3 Grundsatz

1 An kantonalen und kommunalen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veran - staltungen untersagt, welche am jeweiligen Ruhetag die öffentliche Ruhe stören.
2 Störungen des öffentlichen Gottesdienstes sind stets unzulässig.
3 An hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt: a) Schiessübungen; b) Sportveranstaltungen jeder Art; c) öffentliche Veranstaltungen und Umzüge;
1) BGS 111.1 . GS 2014, 22
1
d) das Überfliegen von Ortschaften mit Motorflugzeugen zu Sportzwe - cken.

§ 4 Generelle Ausnahmen

1 Tätigkeiten, die gemäss Bundesrecht vom Verbot der Sonntagsarbeit aus - genommen sind
1 ) oder für die eine entsprechende Bewilligung nach Bun - desrecht vorliegt
2 ) , sind unter möglichster Wahrnehmung der Ruhe erlaubt.
2 Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und die Öffnung von Geschäften beurtei - len sich nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom ...
3 )
.

§ 5 Ausnahmen bei Dringlichkeit

1 Dringliche Tätigkeiten, deren Verrichtung keinen Aufschub dulden, dür - fen unter möglichster Wahrung der Ruhe vorgenommen werden.

§ 6 Ausnahmebewilligungen im Einzelfall

1 Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

3. Strafbestimmung

§ 7 Strafbestimmung

1 Wer die Vorschriften dieses Gesetzes oder der zugehörigen Verordnung verletzt, wird mit einer Busse bis 5'000 Franken bestraft.

4. Vollzug und Rechtspflege

§ 8 Vollzug

1 Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat vollzogen.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den Ausführungsbestim - mungen und bezeichnet darin die zuständigen Amtsstellen.

§ 9 Verfahren und Rechtsschutz

1 Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970
4 )
.
2 Soweit neben einer Bewilligung nach § 6 eine solche nach dem Wirt - schafts- und Arbeitsgesetz
5 ) erforderlich ist, koordiniert die zuständige Be - hörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.
1) Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) vom 8. Oktober 1971 (SR 822.21); Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ARGV 2) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
2)

Artikel 17 und 19 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und

Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11).
3) §§ 5 ff. und 9 ff. des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom ..., BGS... .
4) BGS 124.11 .
5) BGS ... .
2
Gegen den Kantonsratsbeschluss KRB Nr. RG 190/2013 vom 29. Januar 2014 wurde das Referendum ergriffen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014. Inkrafttreten am 1. September 2014. Publiziert im Amtsblatt vom 29. August 2014.
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