Vereinbarung (0.741.619.518)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement und dem Ministerium für Verkehr und Energiewirtschaft des Grossherzogtums Luxemburg über die gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse Abgeschlossen am 17. Mai 1972 In Kraft getreten am 1. Juni 1972 (Stand am 1. Juni 1972)
Das Eidgenössische Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement und das Ministerium für Verkehr und Energiewirtschaft des Grossherzogtums Luxemburg
im Bestreben, die gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind anwendbar auf gewerbsmässige Personentransporte auf der Strasse, die von oder nach dem Gebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch ihr Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1.  Der Begriff «Transportunternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Luxemburg nach den dort geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen auf der Strasse zu befördern.
2.  Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein mit einem Antriebsmotor zur selbständigen Fortbewegung ausgestattetes Strassenfahrzeug, das für Personentransporte bestimmt ist und mehr als acht Sitzplätze ohne Führersitz aufweist.
Art. 3 Transportordnung
1.  Die Beförderung von Personen ist von der Bewilligungspflicht befreit, wenn es sich
a) um Rundfahrten handelt, die auf dem Gebiet beginnen und endigen, wo das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, wobei die nämlichen Personen mit der gleichen Fahrt und dem gleichen Fahrzeug wieder an den Ausgangspunkt zurückgeführt werden und weder unterwegs noch am Reiseziel Fahrgäste abgesetzt, ausgewechselt oder aufgenommen werden (geschlossene Rundfahrten) oder
b) um Gruppenreisen handelt, die auf dem Gebiet der Vertragspartei beginnen, wo das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, und auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates endigen, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurückkehrt, wo es zum Verkehr zugelassen ist.
2.  Leertransitfahrten von oder nach dem Gebiet eines dritten Staates mit Fahrzeugen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, bedürfen für die Leereinfahrt keiner Bewilligung, sofern auf dem Gebiet des durchfahrenen Staates keine Unterwegsbedienung stattfindet und sofern eine Bestätigung der Fahrbestellung oder eine andere die Fahrt belegende Urkunde vorgewiesen werden kann.
3.  Für alle in Ziffern 1 und 2 nicht aufgeführten Fahrten ist nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien eine Bewilligung oder Konzession erforderlich.
Art. 4 Anwendung nationalen Rechts
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, ist für Transportunternehmer und Fahrzeugführer im Gebiet der anderen Vertragspartei das dort geltende Recht verbindlich.
Art. 5 Landesinterne Transporte (Binnenverkehr)
Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ermächtigt die Transportunternehmer einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen aufzunehmen, um sie auf diesem Gebiet wieder abzusetzen.
Art. 6 Widerhandlungen
1.  Transportunternehmern und Fahrzeugführern, die auf dein Gebiet der anderen Vertragspartei schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung oder gegen Vorschriften über die Strassentransporte oder den Strassenverkehr begehen, kann vorübergehend die Einfahrt in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei untersagt werden. Die Bestrafung solcher Widerhandlungen aufgrund des nationalen Rechts dieser Vertragspartei bleibt vorbehalten.
2.  Die zuständige Behörde einer Vertragspartei, die eine solche Massnahme getroffen oder von Widerhandlungen Kenntnis hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.
Art. 7 Zuständige Behörden
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien, denen die Durchführung dieser Vereinbarung obliegt, verkehren direkt miteinander.
Art. 8 Gemischte Kommission
Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann eine aus Vertretern beider Staaten zusammengesetzte gemischte Kommission gebildet werden, um Fragen zu behandeln, welche die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung betreffen.
Art. 9 Verhandlungsprotokoll
Die vorliegende Vereinbarung wird ergänzt durch das Protokoll über die Verhandlungen vom 16. und 17. Mai 1972. Dieses Verhandlungsprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.
Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1972 in Kraft.
Sie gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg, den 17. Mai 1972 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache.

Für das
Eidgenössische Verkehrs‑
und Energiewirtschaftsdepartement:

Für das Ministerium für Verkehr
und Energiewirtschaft
des Grossherzogtums Luxemburg:

F. Giorgetti

C. Kasel

Verhandlungsprotokoll

Die Delegationen der Schweiz und des Grossherzogtums Luxemburg verhandelten am 16. und 17. Mai 1972 in Luxemburg über eine Vereinbarung betreffend die gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse. Die Vereinbarung wurde durch die Delegationschefs am 17. Mai 1972 in Luxemburg unterzeichnet.
Im Hinblick auf den Vollzug der Vereinbarung wurde folgendes beschlossen:
Transportordnung (Art. 3)
Für Fahrten, die nicht unter Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung fallen, bedarf es grundsätzlich einer Bewilligung oder Konzession der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartel. Für die Bewilligungs‑ oder Konzessionserteilung werden Abgaben und Gebühren nach Massgabe des nationalen Rechts erhoben.
Für andere als die in Absatz 2 erwähnten Leereinfahrten haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien die erforderlichen Bewilligungen grosszügig und gebührenfrei zu erteilen.
Anwendung nationalen Rechts (Art. 4)
Die Vertragsparteien nehmen davon Kenntnis, dass sich Artikel 4 der Vereinbarung insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassentransporte, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits‑ und Ruhezeit sowie die Lenkdauer der Motorfahrzeugführer bezieht.
Zuständige Behörden (Art. 7)
Zuständige Behörden sind
für die Schweiz:
Das Eidgenössische Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement, Amt für Verkehr, CH‑3003 Bem (Telex 33 179 eav ch);
für Luxemburg:
Das Ministerium für Verkehr und Energiewirtschaft, Dienst für den intemationalen Verkehr, 4, Bd Roosevelt, Luxemburg (Telex 240‑Civilair).
Befreiung von Steuern und Abgaben
Transportunternehmen, die mit in Luxemburg zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf dem Gebiete der Schweiz unter die Vereinbarung vom 17. Mai 1972 fallende Transporte ausführen, unterliegen nach der geltenden schweizerischen Gesetz­gebung weder Transport‑ und Verkehrssteuern noch einer Ausgleichssteuer auf Treibstoffen noch Gebühren für die Bewilligungserteilung. Dementsprechend gewährt Luxemburg schweizerischen Transportunternehmen, die mit in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf dem Gebiet von Luxemburg unter die Vereinbarung vom 17. Mai 1972 fallende Transporte ausführen, die gleiche Steuer und Gebührenfreiheit.
Vorbehalten bleiben Konzessionsgebühren, Gebühren für die Bewilligung von Übermassen und Übergewichten sowie Strassen‑, Brücken‑, Tunnel‑ und Parkgebühren.
Masse und Gewichte der Fahrzeuge
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die von der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge hinsichtlich der höchstzulässigen Masse und Gewichte nicht strengeren Bedingungen zu unterstellen als die eigenen.
Zoll
Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Einfuhrabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen.
Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines vorübergehend eingeführten Fahrzeugs dienen sollen, werden frei von Einfuhrabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Ersatzteile die Abfertigung mit Ausweis für die vorüber­gehende Einfuhr vorsehen. Die ersetzten Teile müssen ausgeführt oder unter Aufsicht der Zollorgane vernichtet werden.
Luxemburg, den 17. Mai 1972

Der Chef
der schweizerischen Delegation:

Der Chef
der luxemburgischen Delegation:

F. Giorgetti

C. Kasel

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