Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (421.760)
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Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

Lehrgang «Link zum Beruf»: Verordnung Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (Verordnung AGS LzB) Vom 12. Oktober 2010 (Stand 9. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 An der AGS wird der Lehrgang «Link zum Beruf» (LzB) für erwachsene Personen aus den beiden Kantonen Basel-Stadt (BS) und Basel-Landschaft (BL) geführt.
2 Der Lehrgang vermittelt Grundkenntnisse aus der Allgemeinbildung, die den Inhalten der Sekundar - stufe I entsprechen. Der Abschluss des Lehrganges ermöglicht den Einstieg in eine berufliche Grund - bildung oder in eine Weiterbildung.
3 Die Inhalte des Lehrganges LzB werden in einem Lehrplan festgehalten.

§ 2 Lehrgang

1 Der Lehrgang LzB wird berufsbegleitend geführt und dauert 2 Semester. Schuljahresbeginn und Feri - en fallen mit jenen der AGS zusammen.
2 Der Lehrgang LzB wird auf zwei Niveaus geführt, einem allgemeinen Niveau (Niveau A) und einem erweiterten Niveau (Niveau E). Er wird mit einer Schlussprüfung abgeschlossen.

§ 3 Organisation

1 Der Lehrgang LzB ist der Abteilung Allgemeinbildung (ABU) an der AGS angegliedert.

§ 4 Aufsichtskommission

1 Die Aufsicht über den Lehrgang LzB wird durch die Schulkommission der AGS ausgeübt.

§ 5 Leitung LzB

1 Für die Führung des Lehrganges LzB setzt die Schulleitung der AGS auf Antrag der Abteilungsvor - steherin oder des -vorstehers ABU eine Leitung LzB ein. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemes - sene Entlastung gewährt.
2 Die Leitung LzB bestimmt den Inhalt und die Modalitäten des Lehrganges LzB und der Abschluss -
1) SG 410.100 .
1
Lehrgang «Link zum Beruf»: Verordnung

1. Prüfungskommission

2 )

§ 6

1 Die 7 Mitglieder der Prüfungskommission LzB werden – soweit sie nicht von Amtsstellen oder Schu - len delegiert werden – unter Beachtung der Zusammensetzung gemäss Abs. 2 von der Leitung LzB vorgeschlagen und von der Schulkommission der AGS gewählt.
2 Die Prüfungskommission LzB setzt sich zusammen aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung (BBE)
3 ) des Kantons BS, einer Vertrete - rin bzw. einem Vertreter des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung des Kantons BL, je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Sekundarstufe I aus BS und BL sowie einer Dozentin oder einem Dozenten des Lehrganges LzB, der Abteilungsvorsteherin oder dem -vorsteher ABU und einer Lei - tungsperson LzB.

§ 7

1 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission LzB wird auf Vorschlag der Prüfungs - kommission LzB durch die Schulkommission der AGS bestimmt.
2 Die Prüfungskommission LzB ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsi - dent.
3 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Aufgaben der Prüfungskommission

1 Zu den Aufgaben der Prüfungskommission gehören insbesondere: die Aufsicht über die Abschlussprüfung die Validierung der Noten der Abschlussprüfung der Entscheid über die Zulassung zur und über den Ausschluss von der Abschlussprüfung der Entscheid über die Ergebnisse der Abschlussprüfung die Ernennung der Expertinnen bzw. Experten das Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvorschriften der Entscheid über das Bestehen des Lehrgangs und die Verleihung des Zertifikates.

§ 9 Examinatorinnen und Examinatoren

1 Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Dozenten, die im Lehrgang LzB un - terrichten.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: Organisation der Prüfungsaufsicht Genehmigung des Themas der Hausarbeit Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung der Abschlussprüfung Teilnahme an der Notenkonferenz Abgabe der Ergebnisse und Prüfungsunterlagen an die Leitung LzB.

§ 10 Expertinnen und Experten

1 der Regel qualifizierte Lehrpersonen aus den Schulen der Sekundarstufe I der beiden Kantone BS und BL.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3)

§ 6 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung (BBE)" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung"

gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
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Lehrgang «Link zum Beruf»: Verordnung
2 Die Expertinnen und Experten werden der Prüfungskommission LzB von der Leitung LzB zur Ernen - nung vorgeschlagen. Die Expertentätigkeit wird gemäss der Verordnung betreffend die Entschädigun - gen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen (Prüfungsentschädigungsverordnung) vom 19. Februar 2008 entschädigt.

§ 11 Prüfungsbewertung und Notensetzung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten bewerten je die Ab - schlussprüfung. Der Durchschnitt der Noten der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Exper - tinnen und Experten ergibt die Prüfungsnote im jeweiligen Fach. II. Aufnahme in den Lehrgang LzB

§ 12 Zulassungsvoraussetzungen

1 Im Rahmen der verfügbaren Lehrgangsplätze LzB können Personen ab 18 Jahren, welche im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft Wohnsitz haben, nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Lehrgang LzB aufgenommen werden.
2 Eine Aufnahme ins Niveau A erfordert Kenntnisse der deutschen Sprache, die mündlich dem Niveau B1 und schriftlich dem Niveau A2 des Sprachenportfolios des Europarates entsprechen.
3 Eine Aufnahme ins Niveau E erfordert Kenntnisse der deutschen Sprache, die mündlich dem Niveau B2 und schriftlich dem Niveau B1 des Sprachenportfolios des Europarates entsprechen, sowie grund - legende Kenntnisse in Französisch.
4 Für beide Niveaus werden zudem mathematische Kenntnisse im Bereich der Grundoperationen ver - langt.

§ 13 Zulassungskriterien

1 Für die Aufnahme in den Lehrgang LzB werden das Eingangsdatum der Anmeldung, die verfügbaren Lehrgangsplätze, die Resultate der Aufnahmeprüfung sowie die Sozialfähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten berücksichtigt.
2 Die Leitung LzB führt das Aufnahmeverfahren durch. Dozentinnen und Dozenten LzB können zur Mithilfe bei der Durchführung beigezogen werden.

§ 14 Aufnahmeprüfung

1 Die Aufnahmeprüfung besteht im Fach Deutsch aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil und in den Fächern Mathematik und Französisch aus einem schriftlichen Teil.
2 Der mündliche Teil dauert 20–30 Minuten, der schriftliche 60–120 Minuten.
3 Es findet zudem ein Aufnahmegespräch von 20–30 Minuten statt, in welchem insbesondere die Sozi - alfähigkeit ermittelt wird.

§ 15 Form der Aufnahme

1 Die Leitung LzB bestimmt, welche Kandidatinnen und Kandidaten nach Bestehen der Aufnahmeprü - fung in den Lehrgang aufgenommen werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher ABU.
2 Das erste Quartal gilt als Probezeit. Am Ende der Probezeit entscheidet die Leitung LzB aufgrund der
3 Die Leitung LzB entscheidet in begründeten Fällen über eine einmalige Verlängerung der Probezeit bis maximal Ende des 1. Semesters.
3
Lehrgang «Link zum Beruf»: Verordnung III. Lehrgang und Abschlussprüfung

§ 16 Fächer

1 In beiden Niveaus werden die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik sowie Mensch/Gesellschaft/Umwelt, bestehend aus den Teilen Staatskunde, Wirtschaftskunde, Geschichte, Geographie, Biologie, Chemie und Physik unterrichtet.
2 Die Inhalte der entsprechenden Bildungsbereiche sind in einem Lehrplan geregelt. Dieser wird vom Erziehungsrat, auf Antrag der Schulleitung AGS, erlassen.

§ 17 Semesterzeugnis

1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, welches die Leistungen in den Fächern des vergangenen Semesters sowie die Regelmässigkeit des Besuches des Lehrganges LzB ausweist.
2 Beträgt das arithmetische Mittel aller Zeugnisnoten weniger als 4,0, wird die betroffene Person dar - über orientiert, dass der Abschluss gefährdet ist.

§ 18 Zulassung zur Abschlussprüfung

1 Zur Abschlussprüfung werden alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrganges LzB zugelas - sen, zudem alle Personen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Lehrgang LzB ge - mäss § 12 dieser Verordnung erfüllen, aber den Lehrgang nicht besucht haben.

§ 19 Abschlussprüfungsfächer

1 Wer den Unterricht im Lehrgang LzB zu mindestens 90% besucht hat, wird in den Fächern Mathe - matik, Deutsch, Französisch und Englisch geprüft.
2 Alle Personen, die den Lehrgang nicht oder nicht zu mindestens 90% besucht haben, werden überdies im Fach Mensch/Gesellschaft/Umwelt geprüft.

2. Prüfungsart

§ 20

1 Die Fächer Deutsch, Französisch und Englisch werden schriftlich und mündlich geprüft.
2 Die Fächer Mathematik und Mensch/Gesellschaft/Umwelt werden schriftlich geprüft.

§ 21

1 Die Leitung LzB bestimmt zu Beginn des 2. Semesters, ob das Fach Deutsch in Form einer Hausar - beit, statt in Form eines schriftlichen und mündlichen Examens geprüft wird.
2 Die Hausarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit, welche mit einem Prüfungsgespräch abge - schlossen wird.
3 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen die Form der Einzel- oder Gruppenarbeit und schlagen
4
1 Schriftliche Prüfungen dauern 1–2 Std.
2 Mündliche Prüfungen sowie Präsentation samt Prüfungsgespräch dauern 10–30 Min.

§ 23 Notengebung

1 Die Leistungen während der Semester und an der Abschlussprüfung werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4,0 stehen für ungenü - gende Leistungen.
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Lehrgang «Link zum Beruf»: Verordnung
2 In den schriftlich und mündlich geprüften Fächern ist die Abschlussprüfungsnote das arithmetische Mittel der mündlichen und schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fach.
3 Die Abschlussprüfungsnote der Hausarbeit im Fach Deutsch ist das arithmetische Mittel der Leistun - gen im schriftlichen Teil und derjenigen im mündlichen Teil.
4 Ergibt die Berechnung der Zeugnis-, der Abschlussprüfungs- oder der Zertifikatsnote im jeweiligen Fach ein arithmetisches Mittel von ,25 bzw. ,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerun - det.

§ 24 Zertifikatsnote

1 Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrganges LzB ist die Zertifikatsnote in den geprüf - ten Fächern das arithmetische Mittel aus dem Zeugnis des 1. Semesters, dem Zeugnis des 2. Semesters und der Note in der Abschlussprüfung.
2 In den übrigen Fächern zählt das arithmetische Mittel der Semesterzeugnisse als Zertifikatsnote.
3 Für alle Personen, die den Lehrgang nicht oder insgesamt weniger als 90% besucht haben, ist die Ab - schlussprüfungsnote die Zertifikatsnote im jeweiligen Fach.

§ 25 Notenkonferenzen

1 Am Ende jedes Semesters findet eine Notenkonferenz statt, an der alle im Lehrgang unterrichtenden Dozentinnen und Dozenten teilnehmen.
2 Die Dozentinnen und Dozenten validieren an der Notenkonferenz des 1. und des 2. Semesters die Zeugnisnoten.
3 Die Abschlussprüfungsnoten und die Zertifikatsnoten werden an der Notenkonferenz des 2. Semes - ters, an der zusätzlich auch die Expertinnen und Experten teilnehmen, festgelegt.

§ 26 Konferenz der Prüfungskommission

1 An der Konferenz der Prüfungskommission LzB werden die Abschlussprüfungen noch einmal ge - prüft und die Noten validiert.
2 Der Entscheid über die Änderung einer Note liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungskommission LzB die Noten endgültig fest.

§ 27 Bestehen des Lehrganges LzB

1 Der Lehrgang gilt als bestanden, wenn das arithmetische Mittel aller Zertifikatsnoten mindestens 4,0 beträgt.

§ 28 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

1 Bei der Abschlussprüfung können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zum Ausschluss von der Prüfung und zur Ver - weigerung des Zertifikates führen.
2 Über den Ausschluss von den Abschlussprüfungen und die Verweigerung des Zertifikates entschei - det die Prüfungskommission LzB auf Antrag der Leitung LzB.
3 In besonders schweren Fällen kann die Schulkommission der AGS den definitiven Ausschluss von
1 Die Prüfungskommission LzB ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers von der Abschlussprüfung umgehend zu informieren.
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Lehrgang «Link zum Beruf»: Verordnung
2 Kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aus gesundheitlichen Gründen an einer Abschlussprü - fung nicht teilnehmen oder tritt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer während einer Abschlussprü - fung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3 Wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ohne ausreichende Begründung bis zu zwei Abschluss - prüfungen fernbleibt oder von einer begonnenen Abschlussprüfung zurücktritt, wird für diese Prüfung die Note 1 gesetzt. Ab drei fehlenden Teilprüfungen erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer das Zertifikat nicht.
4 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

§ 30 Verschieben der Abschlussprüfung

1 Die Abschlussprüfung kann in begründeten Fällen ganz oder für einzelne Fächer verschoben werden. Über das Gesuch entscheidet die Leitung LzB.

§ 31 Wiederholung der Abschlussprüfung

1 Wer die Bedingungen für das Bestehen des Lehrganges LzB gemäss § 27 dieser Verordnung nicht er - füllt, kann den Lehrgang LzB und die Abschlussprüfung oder nur die Abschlussprüfung beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein Mal wiederholen.
2 Wird nur die Abschlussprüfung wiederholt, werden sowohl die letztmaligen Zeugnisnoten als auch die Abschlussprüfungsnoten von 5 und besser übernommen.
3 Wird der Lehrgang LzB wiederholt, sind für die Zertifikatsnoten die neuen Zeugnisnoten massge - bend.
4 In begründeten Fällen kann die Leitung LzB eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung ohne Wiederholung des Lehrgangs bewilligen.

§ 32 Zertifikat

1 Wer den Lehrgang LzB besteht, erhält ein Zertifikat, das einem Schulabschlusszeugnis der Sekundar - stufe I entspricht. Das Zertifikat weist das besuchte Niveau aus und wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Erziehungsdepartements unterschrieben. Die Zertifikatsnoten werden auf einem Zusatzblatt dokumentiert. IV. Rechtsmittel

§ 33

1 Gegen im Rahmen dieser Verordnung erlassene Verfügungen kann nach den allgemeinen Bestim - mungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Er - ziehungsdepartements rekurriert werden. V. Schlussbestimmung

§ 34

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 am

9. August 2010 wirksam.

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2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemei -
4) Publiziert am 16. 10. 2010.
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