Verordnung des Regierungsrates zur Verordnung vom 9. November 1981 zum Spiel- und ... (955.331.1)
CH - AR

Verordnung des Regierungsrates zur Verordnung vom 9. November 1981 zum Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April 1981

Verordnung des Regierungsrates zur Verordnung vom
9. November 1981 zum Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April 1981 vom 31. Juli 1984 (Stand 31. Juli 1984) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1981
1 ) zum Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April 1981 2 ) , verordnet:
Art. 1
1 Der Einwurf bei Geldspielautomaten darf den zulässigen Höchsteinsatz von einem Franken nicht übersteigen.
Art. 2
1 Geldwechseleinrichtungen dürfen weder im Geldspielautomaten integriert sein noch in direktem oder indirektem Zusammenhang mit diesem stehen.
Art. 3
1 Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen sind bei Geldspielautomaten verboten.
Art. 4
1 Geldspielautomaten sind an gut sichtbarer Stelle mit der genauen Adresse des Aufstellers zu versehen.
1) bGS 955.331
2) bGS 955.33
Art. 5
1 Geldspielautomaten, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1984 zu entfernen.
Art. 6
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Markierungen
Leseansicht