Vollzugsvereinbarung (0.192.120.281.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsvereinbarung

zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Weltgesundheitsorganisation über die Festlegung des rechtlichen Statutes dieser Organisation in der Schweiz Abgeschlossen am 21. August 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1955³ In Kraft getreten mit Wirkung ab 17. Juli 1948 ¹ AS 1956 1127 ; BBl 1955 II 377 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 2 Bst. e des BB vom 29. Sept. 1955 ( AS 1956 1061 )
Art. 1 Zollfreiheit
In bezug auf alle für ihren dienstlichen Gebrauch bestimmten oder von ihr stammenden Waren ist die Weltgesundheitsorganisation von der Entrichtung von Zoll- und anderen Gebühren befreit. Die von ihr zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen in der Schweiz nur zu den zwischen der Weltgesundheitsorganisation und dem Schweizerischen Bundesrat noch festzusetzenden Bedingungen verkauft werden.
Art. 2 Ein- und Ausfuhr von Waren
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, soweit es ihn betrifft, dass die Verbote und Einschränkungen über die Ein- und Ausfuhr von Waren nicht anwendbar sind auf Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Weltgesundheitsorganisation bestimmt und die zur einwandfreien Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen allgemeiner internationaler Konventionen und von Massnahmen sanitarischer Art. Es ist indessen Sache der Weltgesundheitsorganisation, von jedem anderen interessierten Staat die eventuell notwendige Zustimmung selbst einzuholen.
Art. 3 Sozialversicherung
Die Weltgesundheitsorganisation ist von allen obligatorischen Beiträgen an allgemeine Institutionen der Sozialversicherung wie Lohnausgleichskassen, Arbeits­losenversicherungskassen, Unfallversicherungskassen usw. befreit. Die Weltgesundheitsorganisation wird indessen im Rahmen des Möglichen und unter noch zu vereinbarenden Bedingungen diejenigen Mitarbeiter, die nicht durch eine gleichwertige Sozialversicherung geschützt sind, den schweizerischen Versicherungssystemen anschliessen.
Art. 4 Freie Verfügung über Guthaben
1.  Die Weltgesundheitsorganisation kann Inhaber von Konten in allen Währungen sein.
2.  Die Weltgesundheitsorganisation kann ihre Guthaben, Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte frei aus der Schweiz ins Ausland überweisen.
3.  Die Weltgesundheitsorganisation kann alle ihre Devisen und alles Bargeld frei in eine andere Währung konvertieren.
4.  Der Schweizerische Bundesrat wird den Bestimmungen der vorstehenden Ziffern dieses Artikels bei seinen Verhandlungen mit fremden Regierungen über den Zahlungs- und Warenverkehr Rechnung tragen.
Art. 5 Codes, Diplomatischer Kurier
1.  Die Weltgesundheitsorganisation ist berechtigt, für ihre Mitteilungen Codes zu benützen.
2.  Die Weltgesundheitsorganisation geniesst das Recht auf den diplomatischen Kurier unter den gleichen Bedingungen wie die ausländischen Regierungen.
Art. 6 Pressemitteilungen
Die Weltgesundheitsorganisation geniesst für ihre Presse- und Radiomitteilungen, seien sie direkter oder indirekter Art, die Vorzugstarife, die auf Grund des Weltnachrichtenvertrages⁴ für Pressemitteilungen anwendbar sind.
⁴ Heute: Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 ( SR 0.784.16 ), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fermeldeunion vorn 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.0 l/.02 ).
Art. 7 Freiheit zur Einreise und zum Aufenthalt
1.  Um den in Artikel 14 des Abkommens⁵ aufgezählten Personen die Einreise in die Schweiz zu erleichtern, werden die Schweizerischen Gesandtschaften⁶ und Konsulate vorläufig die allgemeine Weisung erhalten, in allen Fällen, in denen ein Einreisevisum nötig ist, ein solches bei Vorweisung des Reisepasses oder eines gleichwertigen Identitäts- und Reiseausweises und eines Dokumentes, das die Eigenschaft des Gesuchstellers in bezug auf die Weltgesundheitsorganisation feststellt, zu erteilen.
2.  Die Schweizerischen Gesandtschaften⁷ und Konsulate werden angewiesen, die Visa ohne Verzögerung oder Fristen und ohne die persönliche Vorsprache des Gesuchstellers zu verlangen, gebührenfrei zu erteilen.
3.  Die Bestimmungen von Artikel 14 des Abkommens und diejenigen des vorstehenden Artikels gelten analog auch für die Ehefrau und die Kinder des Interessenten, sofern sie bei ihm leben und keinen Beruf ausüben.
⁵ SR 0.192.120.282
⁶ Heute: die Schweizerischen Botschaften.
⁷ Heute: die Schweizerischen Botschaften.
Art. 8 Identitätsausweis
Das Eidgenössische Politische Departement übergibt der Weltgesundheitsorganisa­tion zuhanden eines jeden Mitarbeiters einen mit einer Photographie des Inhabers versehenen Identitätsausweis. Dieser Ausweis, der vom Eidgenössischen Politischen Departement und der Weltgesundheitsorganisation beurkundet ist, dient der Legitimation des Mitarbeiters gegenüber jeder eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörde.
Art. 9 Erleichterungen für nicht-schweizerische Mitarbeiter
Die Mitarbeiter der Weltgesundheitsorganisation, die nicht Schweizer Bürger sind, stehen im Genuss folgender Befreiungen und Erleichterungen:
a. Befreiung von allen Zoll-, Statistik- und Einfuhrgebühren für alle gebrauchten oder neuen Gegenstände, die der Mitarbeiter anlässlich seiner ersten Einrichtung in der Schweiz oder bei einer Rückkehr in die Schweiz nach einer vorangegangenen Abwesenheit von wenigstens drei Jahren mit sich bringt;
b. Befreiung von Einschränkungen hinsichtlich der Freiheit des Geldwechsels unter den gleichen Bedingungen, wie die beim Bundesrat akkreditierten Diplomaten;
c. Erleichterungen zur Rückwanderung im Falle von internationalen Verwicklungen für sie und ihre Familienmitglieder in gleicher Weise wie die Mitglieder einer beim Bundesrat akkreditierten diplomatischen Vertretung;
d. Befreiung von den Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemäss den Regeln, die für das nicht-schweizerische Personal der in Genf bestehenden internationalen Institutionen gelten;
e. auf Gesuch des Generaldirektors der Weltgesundheitsorganisation und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Politischen Departement: Befreiung von den Zollgebühren auf eingeführten Personenautomobilen. Diese Erleichterung kann im Maximum alle drei Jahre einmal gewährt werden. Falls das Automobil vor Ablauf einer Frist, die noch vom Schweizerischen Bundesrat und der Weltgesundheitsorganisation gemeinsam festzusetzen ist, an eine Person, die nicht im Genusse dieser Zollbefreiung steht, verkauft oder sonstwie abgetreten wird, ist der Zoll zu entrichten;
f. die Zollvisitation des Gepäckes wird, wie für die Mitglieder des diplomatischen Korps, auf ein striktes Minimum beschränkt.
Art. 10 Militärdienst
1.  Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation wird dem Schweizerischen Bundesrat die Liste der schweizerischen Mitarbeiter, die militärische Verpflichtungen zu erfüllen haben, übermitteln.
2.  Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation und der Schweizerische Bundesrat werden gemeinsam eine Liste einer beschränkten Zahl schweizerischer Mitarbeiter aufstellen, die auf Grund ihrer Tätigkeit dispensiert werden.
3.  Im Falle der Einberufung anderer schweizerischer Mitarbeiter kann die Welt­gesundheitsorganisation durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departements um eine Aufschiebung des Aufgebotes oder um andere geeignete Massnahmen ersuchen.
Art. 11 Diplomatenpässe
Die schweizerischen Mitarbeiter, die zu einer noch vom Generaldirektor der Welt­gesundheitsorganisation und vom Schweizerischen Bundesrat gemeinsam zu bestimmenden Kategorie gehören, haben, wenn sie sich auf Grund ihrer Tätigkeit ins Ausland begeben oder dort Wohnsitz nehmen, das Recht auf einen vom Eidgenössischen Politischen Departement ausgestellten Diplomatenpass.
Art. 12 Pensionskassen usw.
1.  Alle Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder einer anderen Institution der sozialen Versicherung den Mitarbeitern, Beamten oder Angestellten der Welt­gesundheitsorganisation, gleichgültig unter welchen Umständen – Beendigung oder Unterbruch des Dienstes, Suspension – entrichtet werden, werden im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz von jeglicher Vermögensoder Einkommenssteuer befreit.
2.  Das Gleiche gilt hinsichtlich aller Leistungen, die einem Mitarbeiter, Beamten oder Angestellten der Weltgesundheitsorganisation als Entschädigung für Krankheit oder Unfall usw. ausgerichtet werden könnten.
Art. 13 Briefmarken
1.  Die eidgenössischen Behörden werden für die Dienste der Weltgesundheitsorganisation, soweit dies die Konventionen des Weltpostvereins zulassen, Sondermarken herausgeben.
2.  Die Emissionsbedingungen werden durch eine gemeinsame Vereinbarung auf Grund der in dieser Beziehung mit anderen internationalen Institutionen in Genf geschlossenen Abmachungen festgelegt.
Art. 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie vom Schweizerischen Bundesrat und dem Exekutivrat der Weltgesundheitsorganisation genehmigt ist.
Art. 15 Änderung der Vereinbarung
1.  Die vorstehende Vereinbarung kann auf Verlangen der einen oder anderen Partei geändert werden.
2.  In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die Änderungen, die an den gegenwärtigen Bestimmungen vorgenommen werden sollen, einigen.
3.  Falls die Verhandlungen innerhalb eines Jahres zu keiner Einigung führen, kann die Vereinbarung von der einen oder anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
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