Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge
Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge Vom 30. März 2015 (Stand 1. Januar 2019) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 6 des Einführungsgesetzes zu den Bun - desgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht 1 , verfügt:
§ 1
1 Der Beitrag beträgt in allen Zonen pro Hektare und Jahr für Dauerweiden Fr. 10.– und für übrige beitragsberechtigte Flächen Fr. 120.–. *
§ 2
1 Das Beitragsbegehren ist zusammen mit der jährlichen Strukturerhebung für die Bundesmassnahmen beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
§ 3
1 Das Landwirtschaftsamt kann das Vorhandensein der Beitragsvorausset - zungen jederzeit überprüfen, wobei es Dritte mit Kontrollaufgaben und Ab - klärungen beauftragen kann. Auf Verlangen ist Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.
§ 4
1 Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, so - weit sie zu Unrecht bezogen wurden. Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direkt - zahlungen oder Strukturhilfen verrechnen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten. 1) BGS 921.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.03.2015 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/009 16.12.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 1 geändert GS 2016/056 24.10.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 1 geändert GS 2017/037 24.06.2019 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019/038
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.03.2015 01.01.2015 Erstfassung GS 2015/009
§ 1 Abs. 1 16.12.2016
01.01.2017 geändert GS 2016/056
§ 1 Abs. 1 24.10.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/037
§ 1 Abs. 1 24.06.2019
01.01.2019 geändert GS 2019/038
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