Ergebnisse bilateraler Verhandlungen zwischen den Delegationen der Schweiz und... (0.632.296.141)
CH - Schweizer Bundesrecht

Ergebnisse bilateraler Verhandlungen zwischen den Delegationen der Schweiz und Neuseelands in den Multilateralen Handelsverhandlungen

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979² ¹ AS 1979 2593 ; BBl 1979 III 1 ² Abs. 1 Bst. q des BB vom 12. Dez. 1979 ( AS 1979 2149 )

Anhang

Offerten Neuseelands

1.  Die folgenden Positionen sind in Neuseelands Zollofferte eingeschlossen und von Interesse für die Schweiz:

Tarifnummer

Beschreibung der Produkte

Zollsatz der Konzession

29.25

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion und Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

5 %

29.38

Natürliche oder synthetische Provitamine und Vit­amine (einschliesslich natürliche Konzentrate), de­ren vorwiegend als Vitamine verwendete Derivate sowie Gemische aus den vorstehenden Stoffen, auch in Lösungsmitteln aller Art

5 %

32.05

Synthetische organische Farbstoffe (inklusive Pig­ment­farbstoffe); synthetische organische Erzeug­nisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller, natürlicher Indigo

5 %

ex 33.04

Mischungen aus zwei oder mehr (natürlichen oder künst­lichen) Riech‑ oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe (einschliesslich alkoholhaltiger Lösungen), die Grundstoffe für die Parfüm‑, Lebens­mittel‑ oder andere Industrien darstellen

andere

ausgenommen Mischungen aus natürlichen und synthetischen ätherischen Ölen; Mischungen aus synthetischen
Estern und Äthern, alkoholhaltige Lösungen für die Speisezubereitung und zum Aromatisieren; andere alkoholhaltige Lösungen

35 %

34.02

Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen sowie Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch mit Zusatz von Seife

35 %

ex 38.11

Desinfektionsmittel, Insektizide, Fungizide, Herbi­zide, Mittel gegen Nagetiere; Keimhemmungsmit­tel, pflanzenwachstumsregulierende und ähnliche Produkte, in Präparaten oder in Formen oder Auf­machungen für den Einzelverkauf oder als Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger):

Insektizide und Fungizide

andere

ausgenommen sie enthalten organisch‑phosphorhaltige Verbindungen; Methylbromide mit Zusatz von Chloro­pikrin oder anderen Warnstoffen; in Druck‑(Aerosol‑)gefässen

20%

ex 56.07

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern (unzusammenhängend oder Abfall):

keine Wolle oder feine Tierhaare enthaltend

– Reifenkordgewebe ausgenommen aus synthetischen oder regenerierten Fasern und 203 g/m² oder mehr wiegend

5 %

ex 59.17

Gewebe und Textilgegenstände für den Gebrauch in
Maschinen oder Fabrikanlagen:

– Müllergaze

frei

ex 8411

Luftpumpen, Vakuumpumpen und Luft‑ oder Gas­kompressoren (einschliesslich Motor‑ und Turbopumpen und ‑kompressoren, Freikolbengeneratoren für Gasturbinen), Ventilatoren, Gebläse und dergleichen:

– Kompressoren für den Gebrauch mit Kühlvorrichtungen oder für Kühlzwecke

5 %

ex 84.35

Andere Druckmaschinen; Hilfsapparate für Druckmaschinen:

ausgenommen Druckmaschinen

10 %

ex 84.37

Maschinen und Vorbereitungsmaschinen für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettel­maschinen und Schlichtmaschinen); Webstühle, Wirk‑, Strick‑, Tüll‑, Spitzen‑, Stick‑, Posamentier‑ und Netzknüpf­maschinen:

– Wirkmaschinen

frei

ex 84.59

Maschinen und mechanische Geräte, für eigenständigen Gebrauch, nicht unter eine andere Position dieses Kapitels fallend:

– andere

ausgenommen: Bottiche und andere Behälter mit mechanischen Vorrichtungen; Pressen; Teppichkehr­maschinen; kombinierte Bohner‑ und Scheuergeräte; Z‑Antriebe für Boote; Wassermühlen; Staubsauger; Kunststoffspritz‑ und ‑blasmaschinen,‑ Klosetts, mit Wasserkasten oder chemische Klosetts; farbstoff­verteilende Apparate; Vibrations­zuleitungen; Maschinen die Getränke nach ihrer Mischung mit Kohlensäure versetzen

35 %

90.15

Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg, auch mit Gewichten

5 %

ex 91.11

Andere Uhrenteile:

Aufzugsfedern und Unruhfedern

5 %

2.  Ferner beabsichtigt Neuseeland zusätzliche Lizenzen für die Position 18.06.000 – Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen auszustellen, indem die in der Importlizenzenliste vorgesehene Zuteilungsmenge erhöht wird und/oder einige neue Lieferanten berücksichtigt werden. Diese Offerte wird am 1. Januar 1980 in Kraft treten.

Offerten der Schweiz

1.  Die folgenden Positionen sind in der Zollofferte der Schweiz eingeschlossen und von Interesse für Neuseeland:

Tarifnummer⁴a)

Beschreibung der Produkte

Ausgangszollsatz

Zollsatz der
Konzession

(pro 100 kg brutto)

0201.

Fleisch und geniessbare Schlacht­neben­produkte von den in den Nrn. 0101 bis 0104 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder
gefroren:

10

–  Kalbfleisch

40.–⁵1)

9.–⁶2) ⁷3)

–  Rind‑, Stier‑, Kuh‑ und Ochsenfleisch:

20

–  –  frisch, auch gekühlt

35.–¹)

9.–²) ³)

22

–  –  gefroren

40.–¹)

9.–²) ³)

50

–  andere

40.–¹)

9.–²) ³)

1203.

Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:

10

–  Grassamen, Klee‑ und Luzernesamen

–.50

frei

1603.

Fleischextrakte und Fleischsäfte; Fisch­­extrakte

20.–

17.–

3907.

Waren aus Stoffen der Nrn. 3901 bis 3906:

60

–  andere Waren

50.–
43.–

37.–

4303.

Waren aus Pelzfellen (Pelzwaren):

30

–  andere

300.–

225.–

8213.

Andere Messerschmiedewaren (ein-
schliesslich Baumscheren, Scherapparate, Spalter und Wiegemesser für Metzger und für den Küchengebrauch sowie Papier­messer); Messerschmiedewaren für die Hand‑ und Fusspflege und dergleichen (einschliesslich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher Waren:

20

–  andere

110.–

89.–

8714.

Andere Fahrzeuge ohne mechanischen
Antrieb und Anhänger für Fahrzeuge aller Art; Teile davon:

80

–  andere, einschliesslich Räder

  25.–

20.–

2.  Ferner hat die Schweiz in den MTN die Absicht, ein jährliches Globalkontingent von 2000 Tonnen Rindfleisch einer bestimmten Art und Beschreibung einzuführen.
⁴a) SR 632.10 Anhang
⁵1) Durch Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1959 ist der Zollansatz dieser Nummern für Fleisch und für frische oder gekühlte Schlachtnebenprodukte bis auf weiteres auf Fr. 10.˜ ermässigt; für gefrorene Schlachtnebenprodukte (Zungen, Lebern usw.) findet der vorübergehend ermässigte Ansatz keine Anwendung.
⁶2) Nicht gebunden, Bindung für Position 0201.20: frisch, Fr. 35.–.
⁷3) Dieser Zollsatz ist nicht auf gefrorene Schlachtnebenprodukte anwendbar.
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