Standeskommissionsbeschluss über Abwasserbehandlung und Gebührenbezug
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über Abwasserbehandlung und Gebührenbezug * (StKB Abwasser) vom 7. Januar 1997 (Stand 1. Januar 2012) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 (EG GSchG), * beschliesst: l. Zuständigkeiten
Art. 1 Zuständiges Departement
1 Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 EG GSchG wird das Bau- und Umweltdepartement bezeichnet.
Art. 2 Mitwirkung der Bezirke
1 Um die Verbindung zu den Bezirken sicherzustellen, ernennen die Bezirke einen Umweltschutzdelegierten 1 ) , welcher dem Departement beratend zur Verfügung steht.
Art. 3 Schädliches Abwasser
1 Es darf kein Abwasser in die Abwasseranlagen eingeleitet werden, das die - se schädigt oder deren Reinigungsleistung, Betrieb und Unterhalt beein - trächtigt. Das Abwasser hat insbesondere den jeweils gültigen eidgenössi - schen Vorschriften über Abwassereinleitungen zu entsprechen.
2 Es ist im Besonderen verboten, nachgenannte Stoffe mittelbar oder unmit - telbar den Kanalisationen zuzuleiten: * a) Gase und Dämpfe;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
b) giftige, infektiöse, feuer- und explosionsgefährliche sowie radioaktive Stoffe; c) Jauche, Abflüsse von Miststöcken, Komposthaufen und Grünfuttersi - los, Spritzmittelbrühe; d) Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfungen führen können, wie Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacke, Küchenabfälle, Metzgerei - abfälle, Papierwindeln, Lumpen, Katzenstreu, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett-, Benzin- und Ölabscheidern; e) dickflüssige und breiige Stoffe, wie Bitumen und Teer, Kalk-, Stein- und Karbidschlamm usw.; f) Öle und Fette, Teeremulsionen, Farben, Benzin, Benzol, Petrol, Lö - sungsmittel und andere schwer abbaubare Stoffe; g) grössere Mengen von Flüssigkeiten mit einer Temperatur von über
40°C; h) saure und alkalische Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen; i) feste Stoffe und Kadaver; j) Zement- und Kalkwasser von Baustellen.
3 Küchenabfallzerkleinerer dürfen nicht an die Abwasseranlagen ange - schlossen werden.
Art. 4 Industrie- und Gewerbeabwasser
1 Abwasser aus industriellen und gewerblichen Betrieben wird nur in die Ka - nalisation aufgenommen, wenn es für alle Teile der Abwasseranlagen un - schädlich ist und in der zentralen Kläranlage ohne besondere Einrichtungen hinreichend gereinigt werden kann. Nötigenfalls sind industrielle und gewerbliche Abwässer am Entstehungsort auf Kosten des Grundeigentü - mers oder Betriebsinhabers genügend vorzubehandeln.
2 Betriebe mit einem Abwasseranfall von 2 l/sec und mehr, welche tierische und pflanzliche Fette und Öle verarbeiten, haben Abscheideanlagen (Fettab - scheider) einzubauen und zu unterhalten.
3 Vorbehandlungsanlagen sind bewilligungspflichtig.
4 Eine erteilte Bewilligung für den Anschluss industrieller oder gewerblicher Abwasser kann entschädigungslos aufgehoben oder mit strengeren Aufla - gen verbunden werden, wenn sich die Vorbehandlung als zu wenig wirksam erweist.
Art. 5 Betriebskontrolle
1 Dem Departement und dessen Beauftragten steht das Recht zu, die priva - ten Abwasseranlagen jederzeit zu kontrollieren. *
2 Die Kontrollaufwendungen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung von Analysen und den eventuellen Beizug von Fachleuten, gehen zu Lasten des Eigentümers, sofern er hiezu Anlass gibt.
3 Das Departement hat dafür zu sorgen, dass Anlagen, die nicht mehr den Vorschriften entsprechen, von den Eigentümern ersetzt oder angepasst wer - den.
II. Anschluss der Liegenschaften
Art. 6 Anschlusspflicht
1 Anschlusspflicht und Anschlussbefreiung richten sich nach den Vorschrif - ten der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung.
Art. 7 * Bewilligungspflicht
1 Die Bewilligungspflicht und das -verfahren richten sich nach Art. 8 EG GSchG sowie den Art. 12 und 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. Oktober 1993 (VEG GSchG).
2 Wird der Anschluss vom Departement verfügt, entfällt das Bewilligungsver - fahren nach Art. 8 EG GSchG. Andere Bewilligungsverfahren bleiben vorbe - halten.
Art. 8 Sanierung der Hausanschlüsse
1 Im Bereich von öffentlichen oder privaten Kanalisationen sind die Hausan - schlussleitungen zu erstellen oder anzupassen: a) * Sofern die technischen Voraussetzungen der Sammelleitungen für den Direktanschluss an die Abwasserreinigungsanlage erfüllt sind, verfügt das Departement den Anschluss. Die Frist für die Ausführung der Arbeiten beträgt in der Regel drei Monate und kann in begründe - ten Fällen vom Departement erstreckt werden.
b) Werden die für das Einzugsgebiet bestimmten Sammelleitungen neu verlegt oder abgeändert, hat der Anschluss gleichzeitig mit den Arbeiten an den Sammelleitungen zu erfolgen. Das Departement hat die Grundeigentümer rechtzeitig über den Baubeginn zu informieren und den Anschluss zu verfügen.
2 Mit dem Anschluss und beim Vorhandensein der technischen Vorausset - zungen der Sammelleitungen für den Direktanschluss an die Abwasserreini - gungsanlage sind die Einzelkläranlagen ausser Betrieb zu setzen.
3 Wird der Anschluss durch das Departement gemäss Abs. 1 dieses Artikels verfügt, erstellt es zu Lasten der Kanalbaurechnung die für den Hausan - schluss erforderlichen Projektpläne und stellt diese zusammen mit der An - schlussverfügung dem Grundeigentümer zu. Die Ausführung der Bauarbei - ten hat durch Fachleute nach den genannten Plänen zu erfolgen. Die Wahl des Unternehmers steht dem Grundeigentümer frei. *
Art. 9 Baukontrolle und Abnahme
1 Die Fertigstellung der Anschlussleitung sowie der Hauskanalisation ist dem Departement rechtzeitig vor dem Eindecken der Anlagen zur Abnahme zu melden. Bei Unterlassen der Meldung kann das Departement die Freilegung der Leitungen auf Kosten des Grundeigentümers verlangen.
2 Die Anlagen sind vor der Schlussabnahme gründlich zu reinigen und dür - fen erst anschliessend in Betrieb genommen werden.
3 Kontrolle und Abnahme befreien weder den Werkeigentümer, die Baulei - tung noch den Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung und von der Verantwortung für die Ausführung der Arbeit.
Art. 10 Private Anschlussbedingungen
1 Kann sich der Grundeigentümer mit den Anschlussbedingungen an eine private Abwasseranlage nicht einverstanden erklären, entscheidet darüber das Departement.
III. Finanzierung, Gebühren
Art. 11 Mittelbeschaffung
1 Die Kosten für Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der öffentlichen Abwasseranlagen werden gedeckt durch: a) Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren; b) Benützungsgebühren; c) * allfällige Beiträge Dritter. d) * ...
Art. 12 Erschliessungs-beiträge und Anschlussgebühren
1 Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren werden gemäss den Be - stimmungen der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer eingezogen. *
2 Sie dienen zur Deckung der nach Abzug allfälliger Bundes-, Kantons- und Bezirksbeiträge verbleibenden Baukosten der öffentlichen Abwasseranla - gen. Allfällige Überschüsse sind zweckgebunden zurückzustellen.
Art. 13 Benützungsgebühren, Grundsätze
1 Sämtliche Grundeigentümer, deren Grundstücke direkt oder indirekt an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen angeschlossen sind, haben eine Benüt - zungsgebühr zu entrichten.
2 Die Benützungsgebühren decken die Aufwendungen gemäss Art. 17 EG GSchG sowie einen im Budget festzulegenden Verwaltungskostenanteil.
3 Die Benützungsgebühren werden jährlich aufgrund der budgetierten Aus - gaben durch die Standeskommission festgelegt. Ein allfälliger Überschuss ist zweckgebunden zu fondieren.
Art. 14 * Bemessung
1 Die Grundgebühr beträgt Fr. 140.-- je überbaute Liegenschaft. *
2 Der Mengenpreis beträgt Fr. 2.50 je m³ Wasserverbrauch des Vorjahres. *
3 Für die Mengenmessung ist zwingend eine offizielle Wasseruhr der zustän - digen Wasserversorgung erforderlich. Bei Störungen der Wasseruhr und bei Neubauten wird der Wasserverbrauch einmalig geschätzt.
4 Wird nachgewiesenermassen bezogenes Frischwasser nicht in eine öffent - liche Kanalisation abgeleitet, ist die Benützungsgebühr entsprechend zu re - duzieren. Der Nachweis für den reduzierten Abwasseranfall ist vom Gebüh - renpflichtigen, durch eine offizielle Wasseruhr der zuständigen Wasserver - sorgung, zu erbringen.
5 Bei industriellen und gewerblichen Betrieben, die erlaubterweise schwer zu reinigende Abwasser einleiten, wird ein angemessener Zuschlag auf dem Mengenpreis erhoben.
6 Werden die Kläranlagen mit dem anfallenden Meteorwasser hydraulisch überlastet, kann auf dem Mengenpreis ein Zuschlag erhoben werden, wenn mehr als ein Drittel der nicht von Gebäuden belegten Fläche eines Grund - stücks mit einem Hartbelag versiegelt ist und das Meteorwasser nicht versi - ckert wird.
7 Die Benützungsgebühren für Hartbelagsflächen von Strassen und derglei - chen wird auf Fr. 0.10 je m² und Jahr festgelegt. Die Minimalgebühren pro Parzelle beträgt Fr. 100.. *
Art. 15 Rechnungsstellung
1 Die Benützungsgebühren werden in der Regel in der ersten Jahreshälfte in Rechnung gestellt.
2
... *
Art. 16 Fälligkeit Haftung
1 Die Benützungsgebühren werden innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. Diese Zahlungsfrist gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben worden ist. *
2 Für die Bezahlung der Benützungsgebühren haftet der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Bei in Stockwerkeigentumsanteile auf - geteilten Liegenschaften haftet die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Bezahlung der gesamten Benützungsgebühr, bei Miteigentum haften die *
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Klärgrubenentleerung
1 Die Kosten der Klärgrubenentleerung von Liegenschaften, deren Eigentü - mer gebührenpflichtig sind, werden vom Kanton zu Lasten der Betriebsrech - nung übernommen.
Art. 18 * Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rück - wirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
07.01.1997 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 7 geändert -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 11 Abs. 1, c) geändert -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 11 Abs. 1, d) aufgehoben -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 14 geändert -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 16 Abs. 1 geändert -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 16 Abs. 2 eingefügt -
20.01.2004 01.01.2004 Art. 14 Abs. 1 geändert -
20.01.2004 01.01.2004 Art. 14 Abs. 2 geändert -
20.01.2004 01.01.2004 Art. 14 Abs. 7 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 Abs. 2 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 7 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 Abs. 1, a) geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 Abs. 3 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 12 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 14 Abs. 2 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 14 Abs. 7 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 16 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 18 geändert -
28.08.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 2 geändert -
01.05.2012 01.01.2012 Art. 14 Abs. 1 geändert -
01.05.2012 01.01.2012 Art. 14 Abs. 2 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 07.01.1997 01.01.1997 Erstfassung - Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 3 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 5 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 7 05.02.2002 01.01.2002 geändert - Art. 7 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 8 Abs. 1, a) 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 8 Abs. 3 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 11 Abs. 1, c) 05.02.2002 01.01.2002 geändert - Art. 11 Abs. 1, d) 05.02.2002 01.01.2002 aufgehoben - Art. 12 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 14 05.02.2002 01.01.2002 geändert - Art. 14 Abs. 1 20.01.2004 01.01.2004 geändert - Art. 14 Abs. 1 01.05.2012 01.01.2012 geändert - Art. 14 Abs. 2 20.01.2004 01.01.2004 geändert - Art. 14 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 14 Abs. 2 28.08.2007 01.01.2008 geändert - Art. 14 Abs. 2 01.05.2012 01.01.2012 geändert - Art. 14 Abs. 7 20.01.2004 01.01.2004 geändert - Art. 14 Abs. 7 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 15 Abs. 2 05.02.2002 01.01.2002 aufgehoben - Art. 16 Abs. 1 05.02.2002 01.01.2002 geändert - Art. 16 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 16 Abs. 2 05.02.2002 01.01.2002 eingefügt - Art. 18 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
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