Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
                            1  Verordnung zum Bundesgesetz über die  Krankenversicherung  KRB vom 3. April 1996 (Stand 1. Januar 2007)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  71  Absatz  2,  85,  99  und  100  Absatz  2  der  Verfassung  des  Kantons  Solothurn  vom  8.  Juni  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sowie  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Oktober 1995 und 12. März 1996
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck
                            1    Diese  Verordnung  vollzieht  die  soziale  Krankenversicherung  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  und  den  dazugehörigen  Ausführungserlassen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  regelt  insbesondere  den  Vollzug  der  obligatorischen  Krankenpflege-  versicherung und die Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen  Hand.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Versicherungspflicht
§ 2. Obligatorische Krankenpflegeversicherung
                            Die   Krankenpflegeversicherung   ist   nach   Massgabe   des   Bundesrechtes  obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. ...
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Förderung der Gesundheit
§ 4. Institution zur Förderung der Gesundheit (Art. 19 Abs. 2 KVG)
                            Der  Regierungsrat  beschliesst  den  Beitritt  zu  dieser  Institution  und  legt  den  Beitrag  an  den  Betrieb  dieser  Institution  im  Rahmen  seiner  Finanz-  kompetenz fest.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 832.10; AS 1995 II 1328.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR 832.10; AS 1995 II 1328.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 3 aufgehoben am 29. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Statistiken
§ 5. Mitwirkung des Departementes
                            Das Departement koordiniert die Erstellung der Statistiken und die Daten-  erfassung  durch  die  vom  Bund  zur  Mitwirkung  verpflichteten  Personen  und Organi  sationen. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Krankenpflege und Hilfe zu Hause
§ 6. Aufsicht und Zulassung
                            1   Die bedarfsgerechte Versorgung mit Dienstleistungen der Krankenpflege  und der Hilfe zu Hause ist Sache der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement beaufsichtigt den gesamten Bereich der Krankenpflege  und  der  Hilfe  zu  Hause.  Es  erteilt  den  Leistungserbringern  eine  Zulassung  in Form einer Betriebs- oder Berufsausübungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Betriebs- und Berufsausübungsbewilligung
                            1    Organisationen,  die  Krankenpflege  und  Hilfe  zu  Hause  zu  Lasten  der  obligatorischen   Krankenpflegeversicherung   anbieten,   bedürfen   einer  Betriebsbewilligung des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird erteilt, wenn diese Organisationen:  a)  einen Leistungsauftrag haben;  b)  über  das  Fachpersonal  verfügen,  das  eine  dem  Leistungsauftrag  ent-  sprechende Ausbildung hat;  c)  über eine risikogerechte Haftpflichtversicherung verfügen;  d)  an  Massnahmen  zur  Qualitätssicherung  nach  Artikel  77  KVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  teilneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Absätze  1  und  2  gelten  sinngemäss  auch  für  die  notwendige  Berufs-  ausübungsbewilligung natürlicher Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Spitäler und andere Einrichtungen
§ 8. Bedarfsgerechte Spitalversorgung (Spitalplanung/Spitalliste)
                            1    Der  Regierungsrat  erstellt  im  Rahmen  der  kantonalen  Spitalkonzeption  die  Planung  einer  bedarfsgerechten  Spitalversorgung.  Er  kann  dazu  mit  anderen  Kantonen  oder  Leistungserbringern  zusammenarbeiten  und  Ver-  einbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  erlässt  die  nach  Leistungsaufträgen  in  Kategorien  gegliederte  Spitalliste  der  zugelassenen  inner-  und  ausserkantonalen  Spi-  täler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufnahme privater Trägerschaften in die Spitalliste begründet keinen  Anspruch auf Beitragsleistungen des Kantons.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR .832.102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Heime und andere Einrichtungen
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  nach  Leistungsaufträgen  in  Kategorien  ge-  gliederten  Listen  der  anderen  zugelassenen  inner-  und  ausserkantonalen  Heime und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Ausserkantonale Hospitalisationen
                            1    Das  Departement  entscheidet  über  Gutsprache-  und  Beitragsgesuche  zugunsten Versicherter, die aus medizinischen Gründen ausschliesslich auf  der  Allgemeinabteilung  eines  öffentlichen  oder  öffentlich  subventionier-  ten ausserkantonalen Spitals hospitalisiert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die medizinische Beurteilung der Gesuche erfolgt durch den Kantonsarzt  oder die Kantonsärztin. Es können Experten oder Expertinnen beigezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ohne medizinische Gründe leistet der Kanton Kostenbeiträge nur soweit  in Spitalabkommen volle oder eingeschränkte Freizügigkeit vereinbart ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Tarifverträge und Tarifschutz
§ 11. Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
                            Das  Departement  führt  die  vom  Regierungsrat  und  vom  Bundesrat  ange-  ordneten Betriebsvergleiche durch. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe  Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Ausstand von Leistungserbringern
                            Lehnt  es  ein  Leistungserbringer  ab,  die  gesetzlichen  Leistungen  nach  den  vertraglich festgelegten Tarifen und Preisen zu erbringen, so muss er dies  dem Departement melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Sicherung der medizinischen Versorgung
                            Ist  wegen  des  Ausstandes  von  Leistungserbringern  die  Behandlung  der  Versicherten  nicht  gewährleistet,  setzt  der  Regierungsrat  nach  Anhören  der  Beteiligten  einen  verbindlichen  Tarif  fest,  nach  dem  die  Leistungser-  bringer die Behandlung vorzunehmen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Globalbudget für Spitäler
                            1    Als  finanzielles  Steuerungsinstrument  oder  als  befristete,  ausserordentli-  che  Massnahme  zur  Eindämmung  eines  überdurchschnittlichen  Kostenan-  stieges  kann  der  Kantonsrat  für  die  Finanzierung  der  Spitäler  einen  ge-  meinsamen Globalkredit festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  teilt  einen  solchen  Globalkredit  in  Form  von  Global-  budgets den einzelnen Spitälern zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  hört  die  Leistungserbringer  und  die  Versicherer  vor  Erstellung  eines  Globalbudgets an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Prämienverbilligung
§ 15. Anspruch auf Prämienverbilligung im allgemeinen
                            Der Kanton leistet nach Massgabe des Bundesrechtes Beiträge an die Prä-  mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Kantonseinwoh-  nerinnen  und  Kantonseinwohnern  in  bescheidenen  wirtschaftlichen  Ver-  hältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Persönliche Voraussetzungen
                            1   Anspruchsberechtigt ist, wer  a)  bei  einem  vom  Bund  anerkannten  Versicherer  für  die  obligatorische  Krankenpflegeversicherung versichert ist,  b)  am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte  und  c)  dessen  Aufwendungen  für  die  Prämien  den  nach  §  18  festgelegten  Prozentsatz übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen,  die  gemeinsam  besteuert  werden,  haben  einen  Gesamtan-  spruch  auf  Prämienverbilligung.  Die  beantragte,  getrennte  Auszahlung  erfolgt zu gleichen Teilen auf die berechtigten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Massgebend   sind   die   persönlichen   und   familiären   Verhältnisse   am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar des Anspruchsjahres.
§ 17. Anrechenbare Prämien
                            1    Bei  der  Festsetzung  der  Prämienverbilligung  sind  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  die  im  Kalenderjahr  geschuldeten  Prämien  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  generelle  Richtprämien  für  die  Berechnung  des  Anspruches  auf  Prämienverbilligung  festlegen.  Dabei  orientiert  er  sich  an  Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpfleg  eversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Berechnung des Anspruches
                            1   Versicherte haben Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit deren anre-  chenbare   Prämien   einen   Prozentsatz   des   massgebenden   Einkommens  übersteigen. Das massgebende Einkommen besteht aus einem korrigierten  steuerbaren  Einkommen  und  einem  prozentualen  Anteil  des  steuerbaren  Vermögens,  welcher  50  Prozent  nicht  überschreiten  darf.  Die  Korrektur-  faktoren  des  steuerbaren  Einkommens  und  den  prozentualen  Anteil  des  steuerbaren Vermögens legt der Regierungsrat in der Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  den  Prozentsatz  des  massgebenden  Einkommens  jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel (§ 23) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  anlagung  oder  Zwischenveranlagung  nach  kantonalem  Steuergesetz.  Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten  bei  ausstehenden  Veranlagungen  oder Zwischenveranlagungen und für Neuzuzüger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Weicht  das  in  einem  späteren  Zeitpunkt  rechtskräftig  festgesetzte  steu-  erbare  Einkommen  wesentlich  von  dem  der  Berechnung  der  Prämienver-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 18 Absatz 1 Fassung vom 10. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 18 Absatz 2 Fassung vom 10. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  billigung  zugrundeliegenden  Einkommen  ab,  kann  im  Kalenderjahr  ein  Antrag auf Nachver  gütung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Personen,  die  keine  Steuererklärung  einreichen,  obwohl  sie  dazu  ver-  pflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Regierungsrat  kann  die  Auszahlung  von  minimalen  Prämienbeiträ-  gen ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Sonderfälle
                            1    Der  Regierungsrat  kann  den  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  in  Son-  derfällen,   insbesondere   für   Personen,   die   Ergänzungsleistungen   zur  AHV/IV oder wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, für selb-  ständig  besteuerte  Personen  in  Ausbildung,  quellenbesteuerte  Personen,  Asylbewerber   oder   Asylbewerberinnen   und   vorläufig   Aufgenommene,  abweichend von dieser Verordnung regeln oder ganz ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Entsprechen  die  Steuerwerte  offensichtlich  nicht  der  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit  des  Gesuchstellers  oder  der  Gesuchstellerin,  ist  auf  diese abzustellen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Auszahlung
                            1    Die  Prämienverbilligungsbeiträge  können  mittels  Barzahlung,  bargeldlo-  sem  Zahlungsverkehr  oder  in  Gutscheinform  (Garantieerklärung)  ausbe-  zahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die direkte Auszahlung an die zuständigen Versicherer ist zulässig. Dazu  nötige Datenträger dürfen hergestellt und an die Versicherer weitergege-  ben werden. Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämienbeiträge  von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Prämien-  verbilligung gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Drittauszahlung
                            1    Um  eine  zweckmässige  Verwendung  der  Prämienbeiträge  zu  gewährlei-  sten,  können  bei  der  zuständigen  Behörde  die  Drittauszahlung  des  An-  spruches beantragen:  a)  Behörden,  Amtsstellen,  Sozialdienste,  Angehörige  oder  Dritte,  welche  Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicher-  ten bevorschussen;  b)  Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Kranken-  pflegeversicherung Versicherter ausstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Drittauszahlung  gemäss  Absatz  1  kann  nur  so  weit  erfolgen,  als  Zahlungen, Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Drittauszahlung  auf  Wunsch  der  anspruchsberechtigten  Personen  kann  erfolgen,  wenn  dies  ohne  Mehraufwendungen  möglich  ist  und  der  zweckmässigen Verwendung der Mittel dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Auskunfts- und Schweigepflicht
                            1    Personen,  die  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  erheben,  sowie  ihre  gesetzlichen  oder  bevollmächtigten  Vertreter,  haben  den  zuständigen  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 19 Absatz 1 Fassung vom 7. November 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 19 Absatz 2 aufgehoben am 7. November 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Organen  die  nötigen  Auskünfte  wahrheitsgetreu  zu  erteilen,  nötigenfalls  zu  belegen  und  eingetretene  Änderungen  umgehend  mitzuteilen.  Soweit  erforderlich,  haben  sie  Behörden  und  Institutionen  zu  ermächtigen,  Aus-  kunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemein-  den, die Krankenversicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsbe-  rechtigte Personen unterstützen, sind verpflichtet, den zuständigen Orga-  nen kostenlos die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen,  die  notwendig  sind,  um  Prämienverbilligungsbeiträge  festzusetzen,  zu  ändern, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Absatz  2  ist  auch  anzuwenden,  wenn  der  Vollzug  der  Prämienverbilli-  gung  durch  das  zuständige  Organ  im  Sinne  einer  übertragenen  Aufgabe  (§ 29) wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personen,  die  mit  der  Durchführung  der  Prämienverbilligung  betraut  sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Finanzierung
                            1    Die  aus  der  Durchführung  der  Prämienverbilligung  entstehenden  Kosten  werden finanziert durch:  a)  Beiträge des Bundes;  b)  bundesrechtlich vorgeschriebene Beiträge des Kantons (Staatsbeitrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe des Staatsbeitrages wird vom Kantonsrat festgelegt. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement macht die Bundesbeiträge geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  für  die  Festsetzung  der  Prämienverbilligung  zuständige  Organ  for-  dert  zu  Unrecht  ausgerichtete  Beiträge  zur  Prämienverbilligung  bei  den  Personen,  den  Behörden  oder  den  Versicherern,  die  sie  bezogen  haben,  zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Rückforderungsanspruch  verjährt  ein  Jahr  nachdem  das  zuständige  Organ  von  der  Unrechtmässigkeit  der  gewährten  Prämienverbilligung  Kenntnis  hatte,  jedoch  spätestens  fünf  Jahre  nach  Auszahlung  der  Prämi-  enbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Rückforderung  aus  einer  strafbaren  Handlung  hergeleitet,  für  welche  das  Strafrecht  eine  längere  Verjährung  festsetzt,  so  ist  diese  Frist  auch für die Rückforderung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat kann die Rückforderung minimaler Beiträge ausschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Ergänzende Bestimmungen
                            Der Regierungsrat ist ermächtigt, ergänzende Bestimmungen zum Vollzug  der Prämienverbilligung zu erlassen. Er kann insbesondere:  a)  das   Anmeldeverfahren   regeln,   die   Anmeldeverwirkung  sfristen   und  weitere Verfahrensfristen festsetzen;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 23 Absatz 2 Satz 2 aufgehoben am 10. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 24 Marginalie Fassung vom 10. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )§ 24  bis   aufgehoben am 29. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  b)  das Verfahren zur Berechnung des Verbilligungsanspruches festsetzen;  c)  Vereinbarungen über den Vollzug der Prämienverbilligung mit Trägern  im Sinne von § 29 abschliessen und deren Entgelt festlegen;  d)  Vereinbarungen mit anderen Kantonen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Vollzugsbestimmungen
§ 26. Regierungsrat
                            Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Departement
                            1    Das  Departement  nimmt  alle  Aufgaben  wahr,  die  nicht  anderen  Voll-  zugsor  ganen oder Durchführungsstellen zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist ermächtigt, die für die Durchführung dieser Verordnung notwendi-  gen Weisungen zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  bundesrechtliche  Ausnahmen  von  der  Versicherungspflicht  ent-  scheidet das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Einwohnergemeinden
                            a)  Die  Einwohnergemeinden  kontrollieren  und  sorgen  dafür,  dass  ihre  Einwohnerinnen  und  Einwohner  die  Versicherungspflicht  einhalten  (§ 2);  b)  weisen  versicherungspflichtige  Personen  ohne  oder  ohne  nachgewie-  senen Versicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Kran-  kenversicherung zu;  c)  informieren  periodisch  die  Bevölkerung  über  die  Versicherungspflicht.  Sie  achten  darauf,  dass  Neuzuzüger  und  Neuzuzügerinnen,  sowie  El-  tern  von  Neugeborenen  rechtzeitig  über  die  Versicherungspflicht  in-  formiert werden;  d)  sind  verpflichtet  und  berechtigt,  von  jedem  Zuzüger  den  Nachweis  über  den  Bestand  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  zu  fordern. Der Nachweis ist innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der  Einwohnerkontrolle zu erbringen;  e)  können  von  jeder  Person  mit  Aufenthalt  oder  Niederlassung  in  der  Gemeinde einen Versicherungsnachweis verlangen;  f)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Weitere Träger öffentlicher Aufgaben
                            1   Der Regierungsrat bestimmt die verwaltungsinternen Stellen, die sich mit  der Durchführung dieser Verordnung zu befassen haben, sofern nicht der  Kantonsrat diese öffentlichen Aufgaben selbständigen Verwaltungseinhei-  ten,   interkantonalen   Organisationen,   gemischt-wirtschaftlichen   Unter-  nehmungen oder privatrechtlichen Organisationen überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit den vom Kantonsrat nach Absatz 1 eingesetzten Trägern schliesst der  Regierungsrat Vereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die eingesetzten Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht  des  Regierungsrates.  Der  Regierungsrat  lässt  diese  Aufsicht  durch  das  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 28 Buchstabe f aufgehoben am 29. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Departement ausüben. Als Aufsichtsbehörde kann der Regierungsrat oder  das Departement nötigenfalls von Amtes wegen eingreifen und die erfor-  derlichen Vorkehren treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Strafbestimmungen
                            Wer  gegen  Vorschriften  dieser  Verordnung  verstösst,  wird  nach  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 ff. KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Rechtspflege
§ 31.
                            2  )  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen Verfügungen des eingesetzen Trägers öffentlicher Aufgaben (§ 29  Abs.  2)  kann  innert  30  Tagen  bei  der  verfügenden  Stelle  Einsprache  erho-  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittel-  belehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Einspracheverfahren  ist  kostenlos;  Parteientschädigungen  werden  in  der Regel nicht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen Verfügungen der Einwohnergemeinden nach § 28 kann innert 10  Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Einspracheentscheide des eingesetzen Trägers öffentlicher Aufga-  ben,  Verfügungen  des  Departementes  nach  §  27  Absatz  3  und  gegen  Be-  schwerdeentscheide des Departementes kann innert 10 Tagen beim Versi-  cherungsgericht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  richtet  sich  der  Rechtsschutz  nach  dem  Verwaltungsrechts-  pflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  und  dem  Gesetz  über  die  Gerichtsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ),  sofern  nicht Bundesrecht anwendbar ist.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 832.10; AS 1995 II 1328.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 31 Fassung vom 10. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )§ 31  bis   eingefügt am 10. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  BGS 124.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  BGS 125.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32. Änderung von Erlassen
                            1    Die  kantonsrätliche  Verordnung  über  das  Verfahren  vor  dem  Versiche-  rungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsge-  richtes  in  der  Kranken-  und  Unfallversicherung  vom  22.  September  1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Absätze 1 und 2 lauten neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1    Das  Versicherungsgericht  beurteilt  alle  Streitigkeiten  in  Sozialver-  sicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatz-  versicherungen  zur  sozialen  Krankenversicherung,  im  Rahmen  der  eidge-  nössischen und kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Schiedsgericht  beurteilt  Streitigkeiten  zwischen  Kranken-  oder  Un-  fallversicherern  und  Leistungserbringern  im  Rahmen  der  eidgenössischen  und kantonalen Gesetzgebung.  Alter § 1 Absatz 2 wird zu Absatz 3.  Alter § 1 Absatz 3 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Absatz 4 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dem  Schiedsgericht  wird  ein  Aktuar  beigegeben.  Der  Regierungsrat  wählt den Aktuar und seinen Stellvertreter aus den Gerichtsschreiberinnen  und   Gerichtsschreibern   des   Obergerichtes.   Die   Kanzleigeschäfte   des  Schiedsgerichtes werden von der Obergerichtskanzlei besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Absätze 1 und 2 lauten neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1    Die  Kosten  des  Vermittlungs-  und  des  Schiedsgerichtsverfahrens,  einschliesslich der Entschädigungen der Mitglieder, des Obmannes und des  Aktuars des Schiedsgerichtes, sind vollständig von den Parteien zu tragen;  sie werden ihnen im Verhältnis des Unterliegens auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigungen der Mitglieder, des Obmannes und des Aktuars des  Schiedsgerichtes werden vom Regierungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gebührentarif vom 24. Oktober 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169
                            quater  Absatz 5 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Vermittlungsvorschläge  oder  Schiedssprüche  des  Schiedsgerichtes  in  der  Kranken- und Unfallversicherung 500–10’000  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 90, 962 (BGS 125.922).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 88, 186 (BGS 615.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. August 2006  Für  alle  bis  am  31.  Dezember  2006  übernommenen  unerhältlichen  Prämi-  en,  Kostenbeteiligungen,  Verzugszinse  und  Betreibungskosten  gilt  das  bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Die Referendumsfrist ist am 25. Juli  1996 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 2. August 1996.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 32  bis   eingefügt am 29. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  -
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Dezember 1996 am 1. Januar 1997;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                7. November 2000 am 23. Februar 2001;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                10. September 2003 am 1. Januar 2004; §§ 3 und 28 litera f rückwirkend auf
                            den 1. Januar 2003;  -