Übereinkommen über nukleare Sicherheit (0.732.020)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Abgeschlossen in Wien am 17. Juni 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1996¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1996 (Stand am 31. Januar 2023) ¹ AS 1997 2379
Präambel
Die Vertragsparteien
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.732.031 ³ SR 0.732.321.1 ⁴ SR 0.732.321.2

Kapitel 1 Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Art. 1 Ziele
Ziele dieses Übereinkommens sind:
i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Standes nuklearer Sicherheit durch Verbesserung innerstaatlicher Massnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschliesslich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;
ii) Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche strahlungsbedingte Gefahren, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu schützen;
iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie eintreten.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
i) «Kernanlage» für jede Vertragspartei jedes ortsgebundene zivile Kernkraftwerk unter ihrer Hoheitsgewalt einschliesslich solcher Lagerungs-, Handhabungs- und Bearbeitungseinrichtungen für radioaktives Material, die sich auf demselben Gelände befinden und mit dem Betrieb des Kernkraftwerks unmittelbar zusammenhängen. Ein solches Werk gilt nicht mehr als Kernanlage, sobald alle nuklearen Brennelemente endgültig aus dem Reaktorkern entfernt, in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren sicher gelagert worden sind und die staatliche Stelle einem Stillegungsprogramm zugestimmt hat;
ii) «staatliche Stelle» für jede Vertragspartei eine oder mehrere Stellen, die von dieser Vertragspartei mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, Genehmigungen zu erteilen und Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb oder Stilllegung von Kernanlagen zu regeln;
iii) «Genehmigung» jede dem Antragsteller von der staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, die diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung einer Kernanlage überträgt.
Art. 3 Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit von Kernanlagen Anwendung.

Kapitel 2 Verpflichtungen

a) Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Durchführungsmassnahmen
Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmassnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.
Art. 5 Berichterstattung
Jede Vertragspartei legt vor jeder in Artikel 20 bezeichneten Tagung einen Bericht über die von ihr getroffenen Massnahmen zur Erfüllung jeder einzelnen Verpflichtung aus diesem Übereinkommen vor.
Art. 6 Vorhandene Kernanlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Sicherheit der Kernanlagen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden sind, so bald wie möglich überprüft wird. Sollte es sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen als notwendig erweisen, stellt die Vertragspartei sicher, dass alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen dringend vorgenommen werden, um die Sicherheit der Kernanlage zu erhöhen. Kann eine solche Verbesserung nicht erreicht werden, sollen Pläne durchgeführt werden, die Kernanlage so bald wie praktisch möglich abzuschalten. Bei der zeitlichen Festlegung der Abschaltung können der ganze energiewirtschaftliche Zusammenhang und mögliche Alternativen sowie die sozialen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.

b) Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug

Art. 7 Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
(1)  Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen und erhält diesen aufrecht.
(2)  Der Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht folgendes vor:
i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und ‑regelungen;
ii) ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne Genehmigung;
iii) ein System für behördliche Prüfung und Beurteilung von Kernanlagen, um feststellen zu können, ob die einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen eingehalten werden;
iv) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen, einschliesslich Aussetzung, Änderung oder Widerruf.
Art. 8 Staatliche Stelle
(1)  Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in Artikel 7 bezeichneten Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug betraut und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(2)  Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um eine wirksame Trennung der Aufgaben der staatlichen Stelle von denjenigen anderer Stellen oder Organisationen, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie befasst sind, zu gewährleisten.
Art. 9 Verantwortung des Genehmigungsinhabers
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verantwortung für die Sicherheit einer Kernanlage in erster Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber obliegt; sie trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Inhaber einer solchen Genehmigung seiner Verantwortung nachkommt.

c) Allgemeine Sicherheitsüberlegungen

Art. 10 Vorrang der Sicherheit
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle Organisationen, die mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befasst sind, Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.
Art. 11 Finanzmittel und Personal
(1)  Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Sicherheit jeder Kernanlage während ihrer gesamten Lebensdauer zu unterstützen.
(2)  Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass während der gesamten Lebensdauer jeder Kernanlage eine ausreichende Anzahl von qualifiziertem Personal mit entsprechender Ausbildung, Schulung und Wiederholungsschulung für alle sicherheitsbezogenen Tätigkeiten in jeder oder für jede Kernanlage zur Verfügung steht.
Art. 12 Menschliche Faktoren
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Fähigkeiten und Grenzen menschlichen Handelns während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Berücksichtigung finden.
Art. 13 Qualitätssicherung
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Programme zur Qualitätssicherung aufgestellt und durchgeführt werden, die das Vertrauen vermitteln, dass den besonderen Anforderungen aller für die nukleare Sicherheit bedeutsamen Tätigkeiten während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Genüge getan wird.
Art. 14 Bewertung und Nachprüfung der Sicherheit
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,
i) dass umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen sowohl vor dem Bau und der Inbetriebnahme einer Kernanlage als auch während ihrer gesamten Lebensdauer vorgenommen werden. Solche Bewertungen sind gut zu dokumentieren, in der Folge im Licht betrieblicher Erfahrungen und bedeutender neuer Sicherheitsinformationen auf den neuesten Stand zu bringen und im Auftrag der staatlichen Stelle zu überprüfen;
ii) dass Nachprüfungen durch Analyse, Überwachung, Erprobung und Prüfung vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass der physische Zustand und der Betrieb einer Kernanlage seiner Auslegung, den geltenden innerstaatlichen Sicherheitsanforderungen sowie den betrieblichen Grenzwerten und Bedingungen weiterhin entsprechen.
Art. 15 Strahlenschutz
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die von einer Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird und dass niemand einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet.
Art. 16 Notfallvorsorge
(1)  Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Notfallpläne sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Kernanlage zur Verfügung stehen, die regelmässig erprobt werden und die im Notfall zu ergreifenden Massnahmen enthalten.
Für jede neue Kernanlage sind solche Pläne auszuarbeiten und zu erproben, bevor der Betrieb das von der staatlichen Stelle zugelassene niedrige Leistungsniveau übersteigt.
(2)  Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass ihre eigene Bevölkerung und die zuständigen Behörden der Staaten in der Nachbarschaft einer Kernanlage, soweit sie von einem strahlungsbedingten Notfall betroffen sein könnten, die entsprechenden Informationen für die Notfallplanung und ‑bekämpfung erhalten.
(3)  Vertragsparteien, die in ihrem Gebiet keine Kernanlage haben, jedoch von einem strahlungsbedingten Notfall in einer benachbarten Kernanlage betroffen sein könnten, treffen die geeigneten Massnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Gebiet, welche die in einem solchen Notfall zu ergreifenden Massnahmen enthalten.

d) Anlagensicherheit

Art. 17 Standortwahl
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass geeignete Verfahren geschaffen und angewendet werden,
i) um die Bewertung aller standortbezogenen einschlägigen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer Kernanlage während ihrer vorgesehenen Lebensdauer beeinträchtigen könnten;
ii) um die Bewertung der mutmasslichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit einer vorgesehenen Kernanlage auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt zu ermöglichen;
iii) um soweit notwendig die Neubewertung aller einschlägigen Faktoren, auf die unter den Ziffern i) und ii) Bezug genommen wird, zu ermöglichen, damit die Sicherheitsakzeptanz gewährleistet bleibt;
iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer vorgesehenen Kernanlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung der notwendigen Informationen an solche Vertragsparteien auf deren Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmasslichen Auswirkungen auf die Sicherheit ihres Gebiets selbst beurteilen und eigene Bewertungen vornehmen können.
Art. 18 Auslegung und Bau
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,
i) dass die Auslegung und der Bau einer Kernanlage mehrere zuverlässige Ebenen und Methoden zum Schutz (in die Tiefe gestaffelte Abwehr) gegen die Freisetzung radioaktiven Materials vorsehen, um Unfälle zu verhüten und, falls sie eintreten, ihre strahlungsbedingten Folgen zu mildern;
ii) dass sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Kernanlage eingesetzten Techniken durch Erfahrung beziehungsweise durch Erprobung oder Analyse bewährt haben;
iii) dass die Auslegung einer Kernanlage den zuverlässigen, beständigen und leicht zu handhabenden Betrieb ermöglicht, wobei die menschlichen Faktoren und die Schnittstelle Mensch/Maschine besondere Berücksichtigung finden.
Art. 19 Betrieb
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,
i) dass die Erlaubnis für den Betriebsbeginn einer Kernanlage auf einer geeigneten Sicherheitsanalyse und einem Programm zur Inbetriebnahme beruht, aus denen hervorgeht, dass die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;
ii) dass die aus der Sicherheitsanalyse, den Erprobungen und der Betriebserfahrung hervorgehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden, um die Grenzen eines sicheren Betriebs festzustellen;
iii) dass Betrieb, Wartung, Inspektion und Erprobung einer Kernanlage in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren erfolgen;
iv) dass Verfahren festgelegt sind, um auf mögliche Betriebsstörungen und Unfälle zu reagieren;
v) dass die notwendige ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen während der gesamten Lebensdauer der Kernanlage zur Verfügung steht;
vi) dass für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse vom Inhaber der entsprechenden Genehmigung der staatlichen Stelle rechtzeitig gemeldet werden;
vii) dass Programme zur Sammlung und Analyse von Betriebserfahrungen aufgestellt werden, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen als Grundlage des Handelns dienen und dass vorhandene Mechanismen dazu genutzt werden, um wichtige Erfahrungen mit internationalen Gremien, anderen Betreiberorganisationen und staatlichen Stellen auszutauschen;
viii) dass die Erzeugung radioaktiven Abfalls durch den Betrieb einer Kernanlage sowohl hinsichtlich der Aktivität als auch des Volumens auf das für das jeweilige Verfahren mögliche Mindestmass beschränkt wird und dass bei jeder notwendigen Behandlung und Lagerung von abgebranntem Brennstoff und Abfall, die mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang stehen und auf demselben Gelände der Kernanlage stattfinden, Konditionierung und Beseitigung Berücksichtigung finden.

Kapitel 3 Tagungen der Vertragsparteien

Art. 20 Überprüfungstagungen
(1)  Die Vertragsparteien halten Tagungen (im folgenden als «Überprüfungstagungen» bezeichnet) ab zur Überprüfung der nach Artikel 5 in Übereinstimmung mit den nach Artikel 22 angenommenen Verfahren vorgelegten Berichte.
(2)  Vorbehaltlich des Artikels 24 können aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte Untergruppen gebildet werden, die während der Überprüfungstagungen tätig werden, sofern dies zum Zweck der Überprüfung in den Berichten enthaltener besonderer Themen als notwendig erachtet wird.
(3)  Jede Vertragspartei erhält angemessen Gelegenheit, die von anderen Vertragsparteien vorgelegten Berichte zu erörtern und Klarstellung zu diesen Berichten zu suchen.
Art. 21 Zeitplan
(1)  Eine Vorbereitungstagung der Vertragsparteien findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.
(2)  Auf dieser Vorbereitungstagung legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die erste Überprüfungstagung fest. Diese Überprüfungstagung findet so bald wie möglich statt, spätestens jedoch dreissig Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
(3)  Auf jeder Überprüfungstagung legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die nächste Überprüfungstagung fest. Die Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen darf drei Jahre nicht überschreiten.
Art. 22 Verfahrensregelungen
(1)  Auf der nach Artikel 21 abgehaltenen Vorbereitungstagung arbeiten die Vertragsparteien eine Geschäftsordnung und Finanzregeln aus und nehmen diese durch Konsens an. Die Vertragsparteien legen insbesondere und in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung folgendes fest:
i) Richtlinien hinsichtlich Form und Gliederung der nach Artikel 5 vorzulegenden Berichte;
ii) den Zeitpunkt für die Vorlage der Berichte;
iii) das Verfahren zur Überprüfung der Berichte.
(2)  Auf den Überprüfungstagungen können die Vertragsparteien erforderlichenfalls die unter den Ziffern i) bis iii) des Absatzes 1 getroffenen Vereinbarungen überprüfen und Änderungen durch Konsens annehmen, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Sie können auch die Geschäftsordnung und die Finanzregeln durch Konsens ändern.
Art. 23 Ausserordentliche Tagungen
Eine ausserordentliche Tagung der Vertragsparteien
i) findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vereinbart wird, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten;
ii) findet statt auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten, nachdem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in Artikel 28 bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingegangen ist, dass das Ersuchen von der Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.
Art. 24 Teilnahme
(1)  Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil; sie ist durch einen Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.
(2)  Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt, zuvor die Bestimmungen des Artikels 27 schriftlich anzuerkennen.
Art. 25 Zusammenfassende Berichte
Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf einer Tagung erörterten Fragen und gezogenen Schlussfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.
Art. 26 Sprachen
(1)  Die Sprachen auf den Tagungen der Vertragsparteien sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.
(2)  Die nach Artikel 5 vorgelegten Berichte werden in der Landessprache der Vertragspartei abgefasst, die den Bericht vorlegt, oder in einer einzigen in der Geschäftsordnung zu vereinbarenden bezeichneten Sprache. Sollte der Bericht in einer anderen als der bezeichneten Landessprache vorgelegt werden, stellt die Vertragspartei eine Übersetzung des Berichts in die bezeichnete Sprache zur Verfügung.
(3)  Ungeachtet des Absatzes 2 wird das Sekretariat gegen Kostenerstattung die Übersetzung der in einer anderen Tagungssprache vorgelegten Berichte in die bezeichnete Sprache übernehmen.
Art. 27 Vertraulichkeit
(1)  Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Rechtsvorschriften zum Schutz von Informationen vor einer Preisgabe unberührt. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Informationen» unter anderem i) personenbezogene Daten, ii) durch Rechte des geistigen Eigentums oder durch industrielle oder gewerbliche Geheimhaltung geschützte Informationen und iii) Informationen in bezug auf die nationale Sicherheit oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder Kernanlagen.
(2)  Stellt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen Informationen zur Verfügung, die sie nach der Beschreibung in Absatz 1 als geschützte Informationen eingestuft hat, so werden diese ausschliesslich für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden; die Vertraulichkeit dieser Informationen ist zu wahren.
(3)  Der Inhalt der Debatten während der Überprüfung der Berichte durch die Vertragsparteien auf jeder Tagung ist vertraulich.
Art. 28 Sekretariat
(1)  Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) stellt für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.
(2)  Das Sekretariat
i) beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet sie vor und stellt auf den Tagungen die Dienstleistungen zur Verfügung;
ii) übermittelt den Vertragsparteien die aufgrund dieses Übereinkommens eingegangenen oder vorbereiteten Informationen.
Die der Organisation durch die unter den Ziffern i und ii genannten Aufgaben entstandenen Kosten werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.
(3)  Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls freiwillige Finanzmittel aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel 4 Schlussklauseln und sonstige Bestimmungen

Art. 29 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit.
Art. 30 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1)  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 20. September 1994 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Organisation in Wien zur Unterzeichnung auf.
(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(3)  Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen.
(4) i) Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem Charakter zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind.
ii) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.
iii) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem in Artikel 34 bezeichneten Depositar eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich darstellt.
iv) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
(5)  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 31 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, einschliesslich der Urkunden von siebzehn Staaten, von denen jeder über mindestens eine Kernanlage verfügt, bei der ein Reaktorkern einen kritischen Zustand erreicht hat.
(2)  Für jeden Staat oder jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der letzten, zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen notwendigen Urkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.
Art. 32 Änderungen des Übereinkommens
(1)  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden auf einer Überprüfungstagung oder einer ausser-ordentlichen Tagung geprüft.
(2)  Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Depositar vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag umgehend bis spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingegangenen Stellungnahmen werden den Vertragsparteien vom Depositar übermittelt.
(3)  Die Vertragsparteien beschliessen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie sie einer Diplomatischen Konferenz vorlegen. Für den Beschluss, eine vorgeschlagene Änderung einer Diplomatischen Konferenz vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich, mit der Massgabe, dass mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
(4)  Die Diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens wird vom Depositar einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen Beschluss in Übereinstimmung mit Absatz 3 statt. Die Diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich, werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen.
(5)  Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden, bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der entsprechenden Urkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Depositar in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag, nachdem die Vertragspartei die entsprechende Urkunde hinterlegt hat, in Kraft.
Art. 33 Kündigung
(1)  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.
Art. 34 Depositar
(1)  Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.
(2)  Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien
i) von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 30;
ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 31;
iii) von den nach Artikel 33 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt der Kündigung;
iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen und den auf der entsprechenden Diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach Artikel 32.
Art. 35 Authentische Texte
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 17. Juni 1994.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 31. Januar 2023 ⁵

⁵ AS 1997  2380 ; 2003  3314 ; 2007  2053 ; 2010  2189 ; 2012  381 ; 2015  1229 ; 2017  4079 ; 2019  2593 ; 2020  1865 ; 2023 42 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

29. Juni

2011 B

27. September

2011

Angola

21. September

2020 B

20. Dezember

2020

Argentinien

17. April

1997

16. Juli

1997

Armenien

21. September

1998

20. Dezember

1998

Australien

24. Dezember

1996

24. März

1997

Bahrain

11. November

2010 B

  9. Februar

2011

Bangladesch

21. September

1995

24. Oktober

1996

Belarus

29. Oktober

1998 B

27. Januar

1999

Belgien

13. Januar

1997

13. April

1997

Benin

18. September

2019 B

17. Dezember

2019

Bolivien

16. September

2019 B

15. Dezember

2019

Bosnien und Herzegowina

21. Juni

2010 B

19. September

2010

Brasilien

  4. März

1997

  2. Juni

1997

Bulgarien

  8. November

1995

24. Oktober

1996

Chile

20. Dezember

1996

20. März

1997

China

  9. April

1996

24. Oktober

1996

Dänemark* a

13. November

1998

11. Februar

1999

    Grönland

26. September

2016

26. September

2016

Deutschland

20. Januar

1997

20. April

1997

Estland

  3. Februar

2006 B

  4. Mai

2006

Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)*

31. Januar

2000 B

30. April

2000

Finnland

22. Januar

1996

24. Oktober

1996

Frankreich

13. September

1995

24. Oktober

1996

Ghana

  1. Juni

2011

30. August

2011

Griechenland

20. Juni

1997

18. September

1997

Indien

31. März

2005

29. Juni

2005

Indonesien

12. April

2002

11. Juli

2002

Irland

11. Juli

1996

24. Oktober

1996

Island

  4. Juni

2008

  2. September

2008

Italien

15. April

1998

14. Juli

1998

Japan

12. Mai

1995

24. Oktober

1996

Jordanien

12. Juni

2009

10. September

2009

Kambodscha

  5. April

2012 B

  4. Juli

2012

Kanada

12. Dezember

1995

24. Oktober

1996

Kasachstan

10. März

2010

  8. Juni

2010

Katar

14. Dezember

2020 B

14. März

2021

Kongo (Kinshasa)

15. März

2021 B

13. Juni

2021

Korea (Süd-)

19. September

1995

24. Oktober

1996

Kroatien

18. April

1996

24. Oktober

1996

Kuba

  3. Juli

2017

  1. Oktober

2017

Kuwait

11. Mai

2006 B

  9. August

2006

Lettland

25. Oktober

1996 B

23. Januar

1997

Libanon

  5. Juni

1996

24. Oktober

1996

Libyen

13. August

2009 B

11. November

2009

Litauen

12. Juni

1996

24. Oktober

1996

Luxemburg

  7. April

1997

  6. Juli

1997

Madagaskar

  3. März

2017 B

  1. Juni

2017

Mali

13. Mai

1996

24. Oktober

1996

Malta

15. November

2007 B

13. Februar

2008

Marokko

21. Mai

2019

19. August

2019

Mexiko

26. Juli

1996

24. Oktober

1996

Moldau

  7. Mai

1998 B

  5. August

1998

Montenegro

23. April

2015 B

22. Juli

2015

Myanmar

  6. Dezember

2016 B

  6. März

2017

Niederlande*
15. Oktober
1996
13. Januar
1997
Niger
  5. Dezember
2016 B
  5. März
2017
Nigeria
  4. April
2007
  3. Juli
2007
Nordmazedonien
15. März
2006 B
13. Juni
2006
Norwegen
29. September
1994
24. Oktober
1996
Oman
28. Mai
2013 B
26. August
2013
Österreich**
26. August
1997
24. November
1997
Pakistan
30. September
1997
29. Dezember
1997
Paraguay
  9. Januar
2014 B
  9. April
2014
Peru
  1. Juli
1997
29. September
1997
Polen
14. Juni
1995
24. Oktober
1996
Portugal
20. Mai
1998
18. August
1998
Rumänien
  1. Juni
1995
24. Oktober
1996
Russland
12. Juli
1996
24. Oktober
1996
Saudi-Arabien
18. März
2010 B
16. Juni
2010
Schweden
11. September
1995
24. Oktober
1996
Schweiz
12. September
1996
11. Dezember
1996
Senegal
24. Dezember
2008 B
24. März
2009
Serbien
18. Dezember
2017 B
18. März
2018
Singapur
15. Dezember
1997 B
15. März
1998
Slowakei
  7. März
1995
24. Oktober
1996
Slowenien
20. November
1996
18. Februar
1997
Spanien
  4. Juli
1995
24. Oktober
1996
Sri Lanka
11. August
1999 B
  9. November
1999
Südafrika
24. Dezember
1996
24. März
1997
Syrien
18. September
2017
17. Dezember
2017
Thailand
  3. Juli
2018 B
  1. Oktober
2018
Tschechische Republik
18. September
1995
24. Oktober
1996
Tunesien
21. April
2010
20. Juli
2010
Türkei
  8. März
1995
24. Oktober
1996
Ukraine*
  8. April
1998
  7. Juli
1998
Ungarn
18. März
1996
24. Oktober
1996
Uruguay
  3. September
2003
  2. Dezember
2003
Vereinigte Arabische Emirate
31. Juli
2009 B
29. Oktober
2009
Vereinigte Staaten
11. April
1999
10. Juli
1999
Vereinigtes Königreich*
17. Januar
1996
24. Oktober
1996
    Guernsey
17. Januar
1996
24. Oktober
1996
    Insel Man
17. Januar
1996
24. Oktober
1996
    Jersey
17. Januar
1996
24. Oktober
1996
Vietnam
16. April
2010 B
15. Juli
2010
Zypern
17. März
1999 B
15. Juni
1999
a
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer.
* Vorbehalte und Erklärungen
** Einwendung.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht publiziert. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA): https://www.iaea.org/> Resources > treaties > treaties-under-IAEA-auspices eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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