Gesetz über die Zuger Pensionskasse
Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) Vom 29. August 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Zweck
1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtli - che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Zuger Pensionskasse führt die berufliche Vorsorge der gewählten und angestellten Arbeitnehmenden des Kantons sowie des Personals der auf - grund eines Anschlussvertrags angeschlossenen Arbeitgebenden durch. Sie ist nach Art. 48 BVG 2 ) im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.
3 Die Zuger Pensionskasse ist dem Finanzhaushaltgesetz nicht unterstellt.
§ 2 Zuständigkeit
1 Der Kanton legt die Bestimmungen über die Finanzierung fest.
2 Die Zuger Pensionskasse legt die Bestimmungen über die Leistungen fest. 1) 2) SR 831.40
2. Finanzierung
§ 3 Grundsatz
1 Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu er - folgen. Bis zum Erreichen der Vollkapitalisierung erfolgt die Finanzierung im System der Teilkapitalisierung. Freie Mittel liegen vor, wenn das Vorsor - gevermögen höher ausfällt als die Summe aus Vorsorgekapitalien, Rückstel - lungen und Wertschwankungsreserve. Die Leistungen sind unter Berück - sichtigung der gemäss diesem Gesetz vorgegebenen Finanzierung so festzu - legen, dass sie bei Fälligkeit erbracht werden können.
2 Werden die Ausgangsdeckungsgrade gemäss Art. 1 ) , Stichtag 1. Januar 2012 (globaler Ausgangsdeckungsgrad sowie Ausgangsdeckungs - grad für Aktive, nachdem die Rentenverpflichtungen vollumfänglich ge - deckt sind), unterschritten, sind Sanierungsmassnahmen einzuleiten, die pa - ritätisch von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden zu leisten sind.
3 Die Finanzierung und die Leistungen haben sicherzustellen, dass ein ein - mal erreichter Deckungsgrad gehalten werden kann. Solange das System der Vollkapitalisierung nicht erreicht ist, ist dafür ein Umlagebeitrag zu leis - ten.
§ 4 Beiträge
1 Der Gesamtbeitrag setzt sich aus Sparbeiträgen, Risikobeiträgen, Beiträ - gen an den Teuerungsfonds sowie dem Umlagebeitrag zusammen.
2 Die Höhe der Sparbeiträge beträgt:
a) Alter 17–20: 0,0 % a1) Alter 21–24: 10,0 %
b) Alter 25–29: 12,0 %
c) Alter 30–34: 14,0 %
d) Alter 35–39: 16,0 %
e) Alter 40–44: 18,0 %
f) Alter 45–49: 20,0 %
g) Alter 50–54: 22,0 %
h) Alter 55–59: 24,0 %
i) Alter 60–65: 26,0 %
j) Alter 66–70: 14,0 % Das Alter berechnet sich als Differenz zwischen dem Kalender- und dem Geburtsjahr. 1) SR 831.40
3 Die Risikobeiträge decken die Versicherungsrisiken Tod und Invalidität und betragen maximal 4 Prozent des versicherten Lohns. Bis zur Höhe des maximalen Beitragssatzes wird der Risikobeitrag auf Empfehlung der Ex - pertin oder des Experten für berufliche Vorsorge vom Vorstand festgesetzt.
4 Die Arbeitgebenden leisten 60 Prozent der Sparbeiträge und 60 Prozent der Risikobeiträge; die Arbeitnehmenden leisten 40 Prozent der Sparbeiträ - ge und 40 Prozent der Risikobeiträge. Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften können angeschlossene Arbeitgebende mit der Zuger Pensions - kasse eine abweichende Beitragsaufteilung vereinbaren.
5 Alle Arbeitgebenden leisten einen Umlagebeitrag von 2,0 Prozent des ver - sicherten Lohns. Dieser kann vom Vorstand der Zuger Pensionskasse auf Empfehlung der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge redu - ziert werden. Der Umlagebeitrag entfällt bei Wegfall der Staatsgarantie.
6 Alle Arbeitgebenden leisten einen Beitrag von 0,5 Prozent des versicherten Lohns in einen Teuerungsfonds. Der Beitrag in den Teuerungsfonds entfällt bei Wegfall der Staatsgarantie.
§ 5 Staatsgarantie
1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade gemäss § 3 nicht voll finanziert sind:
a) Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen;
b) Austrittsleistungen eines in Teilliquidation austretenden Versicherten - bestands;
c) versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidati - on beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.
2 Die Gemeinden stellen die Garantie für den jeweils auf ihre Destinatäre (Aktive und Rentenbeziehende) anfallenden Teil der Garantie sowie für die ihnen wirtschaftlich eng verbundenen Anschlüsse. Der Kanton stellt die Ga - rantie für die übrigen Destinatäre.
3 Die Staatsgarantie entfällt, wenn die Zuger Pensionskasse die Anforderung der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven ausweist.
3. Vorsorgeplan
§ 6 Vorsorgereglement
1 Der Vorstand legt die Vorsorge für die Arbeitnehmenden des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgebenden in einem Reglement fest. Das Vorsor - gereglement regelt die Höhe der Vorsorgeleistungen, deren Anspruchsvor - aussetzungen und die Koordination mit anderen Sozialversicherungen sowie den Rückgriff.
2 Die Zuger Pensionskasse kann für angeschlossene Arbeitgebende besonde - re Vorsorgepläne vorsehen. Die Beiträge nach § 4 Abs. 5 und 6 sind für alle Arbeitgebenden verbindlich und entsprechend von allen Arbeitgebenden gleichermassen zu entrichten.
§ 7 Versicherter Jahreslohn
1 Der versicherte Jahreslohn entspricht dem um einen Koordinationsabzug verminderten massgebenden Jahreslohn.
2 Als massgebender Jahreslohn gilt der gesetzlich festgelegte oder der ver - traglich vereinbarte Jahreslohn. Im Vorsorgereglement können bestimmte Lohnbestandteile davon ausgenommen werden.
3 Der Koordinationsabzug beträgt 25 Prozent des massgebenden Jahres - lohns, höchstens aber den BVG-Koordinationsabzug.
4 Die Zuger Pensionskasse sieht in ihren Vorsorgeplänen die Möglichkeit vor, die Eintrittsschwelle bei der Hälfte der BVG-Eintrittsschwelle festzu - setzen.
§ 8 Rücktrittsalter
1 Das Rücktrittsalter beträgt 65 Jahre.
2 Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 oder eine aufgeschobene Pen - sionierung bis Alter 70 ist möglich. Die Pensionierung kann auch in Teil - schritten erfolgen.
§ 9 Leistungsziel
1 Der Regierungsrat setzt ein Leistungsziel fest.
2 Der Vorstand erstattet dem Regierungsrat jährlich darüber Bericht.
4. Organisation und Verwaltung
§ 10 Organe
1 Organe der Zuger Pensionskasse sind:
a) der Vorstand;
b) die Geschäftsführung;
c) die Kontrollorgane.
§ 11 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von den Arbeitgebenden gewählt; der Regierungsrat wählt zwei Mitglieder, die angeschlossenen Arbeitgebenden zwei. Vier Mitglieder werden von den Arbeitnehmenden gewählt; der Staatspersonalverband, der Lehrerinnen- und Lehrerverein sowie der Verband Zuger Polizei wählen total zwei Vertre - tungen, das Personal der angeschlossenen Arbeitgebenden wählt zwei Ver - tretungen. Der Vorstand regelt die Durchführung der Wahl. Für die vom Re - gierungsrat gewählten Mitglieder gilt das vom Regierungsrat erlassene An - forderungsprofil.
2 Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3 Der Vorstand konstituiert sich selber. Er bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Dieses Präsidium besteht aus einem Mitglied, welches die Arbeitgebenden vertritt, und einem Mitglied, welches die Arbeitnehmenden vertritt.
4 Der Vorstand überprüft das Leistungsziel und schlägt dem Regierungsrat Massnahmen vor, wenn sich über einen längeren Zeitraum Abweichungen vom Leistungsziel ergeben.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
1 Der Vorstand ist das oberste Organ der Zuger Pensionskasse. Er ist verant - wortlich für die Gesamtleitung und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Bundes und dieses Gesetzes. Er bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Zuger Pensionskasse. Weiter sorgt er für die finanzielle Stabilität der Zuger Pensionskasse und überwacht die Geschäftsführung der Zuger Pensionskasse.
2 Der Vorstand erlässt die zur Durchführung der Vorsorge erforderlichen Re - glemente, insbesondere über:
a) die Leistungen;
b) die Organisation;
c) die Wahl der Organe;
d) die Anlage des Vermögens;
e) allfällige Sanierungsmassnahmen.
3 Der Vorstand stellt die Mitglieder der Geschäftsführung an, wählt die Re - visionsstelle und bezeichnet die Expertin oder den Experten für die berufli - che Vorsorge. 5. Anschluss und Auflösung
§ 13 Anschluss
1 Die Zuger Pensionskasse kann mit Gemeinden sowie mit Institutionen, die im öffentlichen Bereich Aufgaben erfüllen oder vorwiegend dem öffentli - chen Interesse dienen, Anschlussverträge abschliessen.
2 Die Staatsgarantie gemäss § 5 gilt auch für nachträgliche Anschlüsse.
§ 14 Auflösung
1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlossenen Institution haben für den bestehenden beziehungsweise für den verbleibenden Versichertenbe - stand kostenneutral zu erfolgen.
2 Bei Auflösung eines Anschlussvertrags werden alle aktiven Versicherten sowie die rentenbeziehenden Personen an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen, ausser der Vorstand beschliesse ein anderes Vorgehen, wobei bei diesem Beschluss die Vertretungen des betroffenen Anschlusses nicht stimmberechtigt sind. Ein Verbleib einzelner Versichertengruppen oder der Rentenbeziehenden setzt die Abgeltung der versicherungstechnisch notwen - digen Kosten per Austrittstag voraus, welche sich am aktuellen Zinsniveau orientieren. Die Modalitäten werden vom Vorstand auf Empfehlung der Ex - pertin oder des Experten für berufliche Vorsorge nach fachmännischen Kri - terien festgelegt.
3 Vorstehender Absatz gilt sinngemäss bei einer Restrukturierung oder er - heblicher Verminderung eines Versichertenbestands, welcher den Tatbestand der Teilliquidation erfüllt.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Rechtspflege
1 Beschlüsse der Zuger Pensionskasse können beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug mittels Klage angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs - sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) 1 ) . Im Übrigen werden die Art. 73 f. BVG 2 ) angewendet.
2 In aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten besteht eine Beschwerdemöglich - keit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
3 Die Versicherten können vor der Klageerhebung den Vorstand um Vermitt - lung anrufen.
§ 16 Übergangsbestimmung
1 Der bisherige Vorstand der Zuger Pensionskasse bleibt bis zum Ende der ordentlichen Amtsdauer bestehen. Die Wahl des neuen Vorstands gemäss § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes erfolgt auf die neue Amtsperiode.
§ 17 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats vom 1. Februar 1990 wird wie folgt geändert: 3 )
2 Das Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 1. September 1994) wird wie folgt geändert: 4 )
§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Zuger Pen - sionskasse (Pensionskassengesetz) vom 31. August 2006 5 ) aufgehoben. 1) BGS 162.1 2) SR 831.40 3) Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass publiziert und werden hier nicht abgedruckt (vgl. BGS 151.2 ) 4) Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass publiziert und werden hier nicht abgedruckt ) 5) GS 29, 435
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.08.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 2013/065
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.08.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 2013/065
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