Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt
Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt (Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV) Vom 27. Juni 2017 (Stand 1. Juli 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 17 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) vom 11. Januar 2017 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P170981 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuständige Behörde
1 Das Einwohneramt des Justiz- und Sicherheitsdepartements ist Aufsichtsbehörde gemäss § 2 Abs. 2 NAG.
2 Das Migrationsamt des Justiz- und Sicherheitsdepartements ist die kantonale Migrationsbehörde ge - mäss § 2 Abs. 3 NAG.
§ 2 Aufenthalt
1 Wer sich in einer Gemeinde vorübergehend aufhält oder regelmässig an den Ort des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen zurückkehrt, wird zum Aufenthalt angemeldet. II. Melde- und Auskunftspflichten
§ 3 Anmeldebescheinigung
1 Personen, die sich zur Niederlassung oder zum Aufenthalt im Kanton anmelden, erhalten eine An - meldebescheinigung.
2 Die Anmeldebescheinigung ist für Aufenthalterinnen und Aufenthalter befristet. Die Befristung rich - tet sich nach der Gültigkeitsdauer des von der Niederlassungsgemeinde ausgestellten Heimatauswei - ses.
§ 4 An- und Abmeldung, Wohnungswechsel
1 Personen, die sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni -
dern gleichgestellt. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen für Staatsangehörige von neu der Europäischen Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten sowie die Bestimmungen über die Anmel - - me der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes.
2 Für die rechtzeitige An-, Ab- oder Ummeldung Minderjähriger oder Personen unter umfassender Beistandschaft sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter verantwortlich.
1) SG 122.200 .
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Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung
§ 5 Mitwirkungspflicht
1 Die meldepflichtige Person weist die Richtigkeit ihrer Angaben mit ausreichenden Bescheinigungen über ihre Identität, den Zuzugs-, Umzugs- oder Wegzugsort, den Zivilstand, den Familienbestand, alle Heimatorte, Miet- und Untermietverhältnisse und die administrative Wohnungsnummer nach. Auslän - dische Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie den entsprechenden Schweizer Dokumenten gleichwertig sind.
2 Die Identität ist grundsätzlich mittels eines amtlichen und mit Lichtbild versehenen Ausweises nach - zuweisen. Bei schriftlicher An-, Ab- oder Ummeldung ist eine Pass- oder Identitätskartenkopie oder die Kopie eines in der Schweiz ausgestellten Führerausweises beizulegen. Bei elektronischer An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt die Identifizierung elektronisch. Wer über keinen amtlichen Ausweis mit Lichtbild verfügt, kann sich ausschliesslich bei der persönlichen Vorsprache auch auf andere Weise identifizieren.
3 Als Bescheinigung über den Zivilstand anerkannt wird der Heimatschein oder ein vor höchstens sechs Monaten ausgestelltes oder aktualisiertes persönliches Zivilstandsdokument wie das Familien - büchlein oder der Familienausweis, der Personenstandsausweis oder der Familienschein.
4 Zur Ermittlung der administrativen Wohnungsnummer gibt die meldepflichtige Person sowie Dritt - personen falls erforderlich Auskunft über ihre Wohnung, beispielsweise betreffend Stockwerk, Fläche, Anzahl der Zimmer und Vormieter.
5 Die Einwohnerkontrollbehörde ist befugt, die notwendigen Dokumente für die migrationsrechtliche Aufenthaltsregelung einzufordern.
6 Die meldepflichtige Person kann zu Abklärungen oder zur weiteren Auskunftserteilung persönlich vorgeladen werden.
§ 6 Behördliche Abklärungen
1 Zur Abklärung der einwohnerrechtlichen Aufenthaltsverhältnisse ist die Einwohnerkontrollbehörde befugt, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen.
2 Die Einwohnerkontrollbehörden sowie das Migrationsamt können für weitergehende aufenthalts - rechtliche Abklärungen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes und dieser Verordnung andere Behör - den, insbesondere die Kantonspolizei gemäss dem Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996, beauftragen.
§ 7 Meldepflicht Dritter
1 Logisgeberinnen und Logisgeber im Sinne des NAG sind Personen, die anderen, nicht zur Familie gehörenden Personen, in ihrem Haushalt entgeltlich oder unentgeltlich Unterkunft bieten.
2 Untermieterinnen und Untermieter sind Personen, die eine Wohnung entgeltlich nutzen, die vom Hauptmieter gemietet worden ist.
§ 8 Kollektivhaushalte
1 Die von Kollektivhaushalten zu meldenden Bewohnerdaten werden in einem separaten Register ge - Amtlicher Name Vorname Geburtsdatum Geschlecht Zivilstand Zuzugsdatum Datum des Einzugs in den Kollektivhaushalt Gemeinde des Hauptwohnsitzes
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Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung Wohnadresse
2 Die Daten dürfen nur durch die Einwohnerkontrollbehörde bearbeitet und nur in anonymisierter Form an andere Behörden bekannt gegeben werden.
3 Die Meldungen sowie die registrierten Daten von Kollektivhaushalten werden von der Einwohner - kontrollbehörde Basel-Stadt innerhalb von zwölf Monaten nach Datenlieferung gelöscht.
§ 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet der zuständigen Einwohnerkontrollbehörde die Personendaten von urteilsunfähigen Personen, die unter umfassende Beistandschaft gestellt wurden, von Personen, deren Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder aufgehoben worden ist sowie Entscheide über die Festlegung der elterlichen Sorge und Errichtung von Vormundschaften. III. Einwohnerregister
§ 10 Einwohnerregister
1 Die amtliche Wohnungsnummer ist der Wohnungsidentifikator gemäss Art. 6 lit. d des Bundesgeset - zes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Register - harmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006.
2 Zur Identifizierung der Beiständin oder des Beistandes bzw. der Vormundin oder des Vormunds sind deren Name und Adresse zu führen.
§ 11 Wohnungsnummer
1 Die Einwohnerkontrolle nutzt die Wohnungsnummern zur Zuweisung des eidgenössischen Woh - nungsidentifikators (EWID) an Einwohnerinnen und Einwohner.
2 Die Nutzung der Wohnungsnummern und die Feststellung, welche Einwohnerinnen und Einwohner in welcher Wohnung wohnen, unterliegen den Bestimmungen der Verordnung über den Datenmarkt vom 12. Juli 2005.
3 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, Wohnungs - nummern in Miet- und Kaufverträgen aufzuführen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über Niederlassung und Auf - enthalt (NAG) vom 11. Januar 2017 am 1. Juli 2017 in Kraft.
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