Verordnung über die Zustellung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlage... (160.112)
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Verordnung über die Zustellung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen

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1) und Art. 32
2) , Abstimmungsvorlagen und Erläuterun- Gemeindepräsidenten beziehungs- haben die Abstimmungsvorlagen und h haushaltsweise in einem Exemp- ein separates Exemplar; r von den Gemeinden zu bezeich- emplare zum freien Bezug bereit-
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 3 Es steht den Gemeinden frei, jede r stimmberechtigten Person ein Exemp-

lar der Vorlagen und Erläuterungen zuzustellen.

§ 4 In den Abstimmungspublikationen ha ben die Gemeinden auf die Mög-

lichkeit der Stimmberechtigten hinzuwei sen, persönliche Exemplare ab- zuholen oder anzufordern.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. August 1995 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentli- chen
3) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die Verordnung über die Zustellung der kantonalen Abstim- mungsvorlagen vom 17. Februar 1974. Von der Bundeskanzlei genehmigt am 10. Juli 1995. Fussnoten:
1) SHR 101.000.
2) SHR 160.100.
3) Amtsblatt 1995, S. 942
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