Verordnung über Pilzschontage und Sammelvorschriften (435.147)
CH - SO

Verordnung über Pilzschontage und Sammelvorschriften

1 Verordnung über Pilzschontage und Sammelvorschriften RRB vom 27. April 1998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 126 litera e des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezem- ber 1978
1 ) beschliesst:

§ 1. Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz von Pilzen.
2 Vorbehalten bleibt die Verordnung über den Schutz der Pflanzen
2 ).

§ 2. Pilzsammeln im ortsüblichen Umfang

1 Das Sammeln von wildwachsenden Pilzen ist unter Vorbehalt von § 3 im ortsüblichen Umfange gestattet, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt und falls die Art am Standort oder in der näheren Umgebung häufig ist.
2 Die Pilze sind sorgfältig, artgerecht und unter Schonung benachbarter Pflanzen zu pflücken. Das Aufreissen der Bodendecke, jedes unnötige Nachgraben sowie die Verwendung technischer Hilfsmittel sind untersagt.

§ 3. Pilzsammeln

1 Während der ersten sieben Tage jedes Monats ist das Sammeln von Pilzen verboten.
2 Pro Tag dürfen nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden.
3 Veranstaltungen zum organisierten Sammeln von Pilzen sind verboten.

§ 4. Ausnahmebewilligung

Das Bau- und Justizdepartement
3 ) kann Ausnahmen von dieser Verord- nung zu wissenschaftlichen oder pädagogischen Zwecken erteilen.

§ 5. Zuständige Behörden

Die kommunalen Verwaltungen und die Polizeiorgane haben die Innehal- tung dieser Verordnung zu überwachen. ________________
1 ) BGS 711.1
2 ) BGS 435.146
3 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2

§ 6. Strafbestimmung

Bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der darauf gestützten Verfügungen und Vorschriften gelten die Straf- und Vollstreckungsbestimmungen der §§ 149-153 des Planungs- und Baugeset- zes
1 ).

§ 7. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 9. Juli 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 17. Juli 1998. ________________
1 ) BGS 711.1
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