Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren (810.140)
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Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren

Amt für Wirtschaft und Arbeit: Gebührenverordnung Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit
1 ) zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AWA) Vom 13. Januar 1998 (Stand 1. Februar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 ) , das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 29. Juni
1967
3 ) , das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslo - kale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussgesetz) vom 13. Oktober 1993
4 beschliesst: I. Arbeitnehmerschutz

§ 1

5 Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit, zwei- oder mehrschichtiger Betrieb
1 Die Gebühren für Arbeitszeitbewilligungen betragen: für einen Tag oder eine Nacht Fr. 60.- für mehrere Tage/Nächte innerhalb eines Monats Fr. 120.- für jeden weiteren Monat oder Teile davon Fr. 60.- pro Gesuch aber maximal Fr. 400.- Muss die Bewilligung innerhalb von drei Tagen erteilt werden, wird ein Expresszuschlag von Fr. 60.- erhoben.
2 Änderungen während der Bewilligungsdauer sind der Bewilligungsbehörde umgehend und unaufge - fordert mitzuteilen.
3 Eine mehrjährige Bewilligung wird nur bei stabilen Verhältnissen erteilt.
4 Die Bewilligung ist im Betrieb anzuschlagen oder ist den Arbeitnehmenden auf geeignete Weise be - kannt zu geben.

§ 2 Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen (§ 10 EG-ArG)

1 Die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen be - tragen: für eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten Fr. 40.- für eine Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten Fr. 60.- Art. 7 Abs. 1 und 2 ArG)
1 - gen:
6 von 0 bis 2'499 m³ Fr. 300.-
1) Umbenennung «Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)» in «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» durch RRB vom 4. 11.
2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).
2) SG 153.800 . SG 812.100 .
4) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. 6. 2005 (SG

811.100 ).

5)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2003 (wirksam seit 1. 11. 2003).

6) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
1
Amt für Wirtschaft und Arbeit: Gebührenverordnung von 2'500 bis 4'999 m³ Fr. 550.- von 5'000 bis 7'499 m³ Fr. 800.- von 7'500 bis 9'999 m³ von 10'000 bis 14'999 m³ von 15'000 bis 19'999 m³ von 20'000 bis 39'999 m³ von 40'000 bis 79'999 m³ ab 80'000 m³
2 Je nach Arbeitsaufwand oder nach der besonderen Natur der Bauten kann die Gebühr um maximal
30% erhöht oder reduziert werden.
3 Die Gebühren für die Bewilligung der Einrichtung bestehender Räumlichkeiten sowie für Nachtrags - vorlagen betragen je nach Arbeitsaufwand Fr. 200.- bis Fr. 1'500.-.
4 Die Gebühr für die Bewilligung zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Dampfkesseln und Druck - behältern beträgt einheitlich Fr. 300.-.

§ 4 Betriebseröffnung (Betriebsbewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 3 ArG)

1 Die Gebühr für die provisorische oder die definitive Betriebsbewilligung beträgt 50% der gemäss § 3 für die Plangenehmigung zu erhebenden Gebühr, im Minimum jedoch Fr. 200.-.

§ 5 Planbegutachtung (gemäss § 5 des EG-ArG)

1 Die Gebühren für die Planbegutachtung betragen je nach Arbeitsaufwand Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-.

§ 5 a

7 ) Begutachtung von technischen Einrichtungen und Geräten (gemäss § 3 Verordnung zum UVG)
1 Die Gebühren für die Begutachtung von technischen Einrichtungen und Geräten betragen je nach Arbeitsaufwand Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-. II. Ruhetags- und Ladenschlussgesetzgebung

§ 6 Ausnahmebewilligungen für Ruhetage und Werktage

1 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 5 Abs. 3 und § - denschlussgesetzes
8 betragen:
9 ) für einen Tag Fr. 60.-
10 ) für mehrere Tage innerhalb eines Monates Fr. 120.-
2 Für die Bewilligung von Ausnahmen für mehr als einen Monat wird pro zusätzlichen Monat oder Teile davon ein Zuschlag erhoben von Fr. 30.-.
1 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 6 dieser Verordnung können für offene Ver - kaufsstellen je nach Situation, Anlass und Grösse um maximal 50% reduziert werden.

§ 5a eingefügt durch RRB vom 9. 9. 2003 (wirksam seit 1. 11. 2003).

8)

§ 6 Abs. 1: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. 6. 2005

(SG
9)

§ 6 Abs. 1 lit. a in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2003 (wirksam seit 1. 11. 2003).

10)

§ 6 Abs. 1 lit. b in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2003 (wirksam seit 1. 11. 2003).

2
Amt für Wirtschaft und Arbeit: Gebührenverordnung

§ 7 a

11 ) Ausnahmebewilligungen für Familienbetriebe
1 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § Abs. 4 und § 9 Abs. 2 des Ruhetags- und La - denschlussgesetzes
12 ) betragen: für die Bewilligungserteilung Fr. 120.- für jede Änderung Fr. 60.-

§ 7 b

13 ) Bewilligungen für Betriebe an ausserordentlichen örtlichen Verhältnissen
1 Die Gebühren für Bewilligungen gemäss § 11 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes
14 ) be - tragen: pro Betrieb Fr. 150.- III. Konsumkreditgesetzgebung
15 )

§ 7 c

16 ) Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten
1 Die Gebühren für die Bewilligungserteilung bemessen sich nach den in der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten festgelegten Bestim - mungen. III. bis Messgesetzgebung )

§ 7 d

18 ) Gebühren für Verfügungen
1 Die Gebühren für Verfügungen gemäss § 5 der Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 12. Januar 2021 betragen je nach Aufwand Fr. 100 bis Fr. 300. IV. Zuständigkeit
19 )

§ 8

1 Für die Erhebung der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit
20 ) Arbeit
21 ) V.
22 ) Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren und wird auf den 1. Januar 1998 wirksam.
23 )
11)

§ 7a eingefügt durch RRB vom 9. 9. 2003 (wirksam seit 1. 11. 2003).

12)

§ 7a: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. 6. 2005 (SG

811.100).

§ 7b eingefügt durch RRB vom 9. 9. 2003 (wirksam seit 1. 11. 2003).

14)

§ 7b: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. 6. 2005 (SG

811.100).

15) Abschnittstitel III. eingefügt durch RRB vom 9. 9. 2003 (wirksam seit 1. 11. 2003); dadurch wurden die bisherigen Abschnittstitel III. und IV. zu IV. und V..
16)

§ 7c eingefügt durch RRB vom 9. 9. 2003 (wirksam seit 1. 11. 2003).

Eingefügt am 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Februar 2021 (KB 16.01.2021)
18) Eingefügt am 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Februar 2021 (KB 16.01.2021)
19) Abschnittstitel IV.: Abschnittstitel III. eingefügt durch RRB vom 9. 9. 2003 (wirksam seit 1. 11. 2003); dadurch wurden die bisherigen Abschnittstitel III. und IV. zu IV. und V..
20)

§ 8: Umbenennung «Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)» in «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» durch RRB vom

4. 11. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).

§ 8: Umbenennung «Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)» in «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» durch RRB vom

4. 11. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).

22) Abschnittstitel V.: Abschnittstitel III. eingefügt durch RRB vom 9. 9. 2003 (wirksam seit 1. 11. 2003); dadurch wurden die bisherigen Abschnittstitel III. und IV. zu IV. und V..
23) Publiziert am 17. 1. 1998.
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