Standeskommissionsbeschluss betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
Standeskommissionsbeschluss betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Kenntnis der bundesrätlichen Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstel- lung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen, welche die Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung unterliegen, überwachungs- pflichtig erklärt, in Kenntnis des bundesrätlichen Kreisschreibens vom 21. April
1925, gemäss welchem der Bundesrat den Vollzug der genannten Verordnung dem Schweizerischen Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich überträgt, beschliesst: Art. 1 Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundes- gesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, dem Bundes- gesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 oder anderen bun- desrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925, soweit sie nicht durch folgende Artikel abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung. Überwachungs- pflicht Art. 2 Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilli- gung der Standeskommission. Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung ei- nes Dampfkes- sels oder Dampfgefässes Art. 3 Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft. Bedienung der Dampfkessel und -gefässe Art. 4 Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen der Standeskommission voll- zieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich be- zeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem Verein abzu- schliessenden Vereinbarung vorbehalten. Prüfungsstelle
Art. 5
Den Personen, die mit dem Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses be- traut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten. Zutritt von Amts- personen Art. 6 Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sachschaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln oder Dampfgefässen zu überwa- chen, die von diesem Standeskommissionsbeschluss nicht erfasst werden, so ist sie hierzu befugt unter Anzeige an die Standeskommission. Erweiterung des Vollzuges Art. 7 Die Regierung kann in besondern Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prü- fungsstelle, Abweichungen vom vorliegenden Standeskommissionsbeschluss ges- tatten oder vorschreiben. Ausnahmefälle Art. 8
1 Verhütung von Brandschäden Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müssen feuer- sicher sein.
2 Die Prüfungsstelle übermittelt der Standeskommission Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen. Art. 9 Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens 3 Wo- chen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle bei der Standeskommission Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet die Standeskommission endgültig über die Einsprache. Ihr Entscheid ist dem Rekurrenten, sowie der Prüfungsstelle zu er- öffnen. Einsprache Art. 10 Der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern legt der Standeskommission Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihr gewünschten Be- richt. Rechenschaft Art. 11
1 Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug der Polizeidirektion und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht ver- ändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen. Explosionen
2 Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung der Standeskommission mit.
Art. 12
1 Die Kosten der in Ausführung dieses Standeskommissionsbeschlusses vorgenom- menen Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
2 Das Nähere wird zwischen der Kantonsregierung und dem Schweiz. Verein von Dampfkessel-Besitzern vereinbart. Art. 13 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1925 in Kraft.
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