Abkommen (0.514.168.91)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen im Bereich Verteidigung Abgeschlossen am 19. Mai 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. Juli 2016 (Stand am 25. Juli 2016) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.

Einleitung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Verteidigungsministerium der Republik Singapur,
nachstehend Vertragsparteien genannt,
vom Wunsche und der Notwendigkeit geleitet, den gegenseitigen Schutz aller klassifizierten, die Verteidigung oder das Militär betreffenden Informationen, welche zwischen staatlichen und/oder nichtstaatlichen Organisationseinheiten, im Rahmen von gegenseitigen Zusammenarbeitsabkommen oder Verträgen im Bereich Verteidigung der beiden Regierungen ausgetauscht oder erstellt werden, zu gewährleisten,
in Übereinstimmung, Gespräche über Verteidigungs- und Militärangelegenheiten zu führen und die gegenseitige Zusammenarbeit auszuweiten und zu intensivieren,
feststellend, dass für die Zusammenarbeit in den Bereichen Verteidigung und Militär der Austausch von klassifizierten Informationen zwischen den Vertragsparteien notwendig sein wird,
die Notwendigkeit anerkennend, gemeinsame Verfahren zum Schutz von klassifizierten Informationen, gemäss nationalem Recht der Vertragsparteien, zu erstellen,
sind wie folgt übereingekommen:

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeuten die folgenden Begriffe:
1.1 «Klassifizierte Informationen»: Bezeichnet jegliche Art von Informationen mit klassifiziertem Inhalt, welche in mündlicher oder visueller Form kommuniziert werden sowie die elektrische oder elektronischen Übermittlung klassifizierter Nachrichten, oder von klassifiziertem Material. «Material» umfasst jegliche Art von Briefen, Notizen, Protokollen, Berichten, Memoranda, Meldungen/Mitteilungen, Skizzen, Fotos, Filmen, Karten, Grafiken, Notizheften, Matrizen, Durchschlägen, Farbbänder (Schreibmaschinen), Disketten, usw., oder andere Formen von erfassten Informationen (z.B. Tonband- und magnetische Aufnahmen, Lochkarten, Kassetten, usw.);
1.2 «Zuständige Sicherheitsbehörde»: Die im Bereich Verteidigung für die Sicherheit zuständige Behörde jedes Landes;
1.3 «Auftragnehmer»: Eine natürliche oder juristische Person und/oder eine Dienststelle, welche die Rechtsfähigkeit besitz, Verträge abzuschliessen;
1.4 «Vertrag»: Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, welche durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen zwischen den Vertragspartnern erzeugt und definiert;
1.5 «Klassifizierter Vertrag»: Eine Vereinbarung, die klassifizierte Informationen beinhaltet oder betrifft;
1.6 «Einrichtung»: Regierungsgebäude, Räumlichkeiten und Gelände einer Firma oder anderen Organisation, in welcher klassifizierte Informationen verwendet oder gelagert werden;
1.7 «Sicherheitsbescheinigung»: Eine schriftliche Bestätigung, die bescheinigt, dass eine natürliche oder juristische Person gemäss nationalem Recht sicherheitsgeprüft ist und zum Zugang zu klassifizierten Informationen bis zu einem bestimmten Sicherheitsgrad berechtigt ist;
1.8 «Kenntnis nur wenn nötig»: Klassifizierte Informationen, die denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten und Aufgaben diesen Zugang haben müssen;
1.9 «Übermittelnde Partei»: Die zuständige Vertragspartei, die klassifizierte Informationen herstellt und der andern Partei freigibt;
1.10 «Empfangende Partei»: Die zuständige Vertragspartei, an die von der übermittelnden Partei klassifizierte Informationen freigegeben werden;
1.11 «Dritte Partei»: Jeglicher Staat, internationale Organisation oder andere internationale Organisation, die nicht Partei dieses Abkommens ist.

2. Klassifizierungsstufen

2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die folgenden Klassifizierungsstufen gleichwertig sind und den Sicherheits-Klassifizierungsstufen gemäss den in den jeweiligen Ländern geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften entsprechen.

In der Schweizerischen Eidgenossenschaft

In der Republik Singapur

GEHEIM / SECRET / SEGRETO

SECRET

VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE

CONFIDENTIAL

INTERN / INTERNE / AD USO INTERNO

RESTRICTED

2.2 Die von einer der Vertragsparteien generierten oder übermittelten klassifizierten Informationen werden entsprechend ihrem Inhalt nach Artikel 2.1 in eine Klassifizierungsstufe eingeteilt und geschützt. In ausserordentlichen Fällen kann jede der Vertragsparteien die andere um Einstufung in eine höhere, jedoch nicht in eine tiefere Klassifizierungskategorie als angebracht, ersuchen.
2.3 Die übermittelnde Partei unterrichtet die empfangende Partei über jegliche Änderung der Klassifizierungskategorie von freigegebenen klassifizierten Informationen.

3. Zuständige Sicherheitsbehörden

3.1 Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens sind:
Auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport
Informations- und Objektsicherheit (IOS)
3003 Bern
Auf der Seite der Republik Singapur
Military Security Department / Militärische Sicherheitsabteilung
Ministry of Defence / Verteidigungsministerium
Singapore / Singapur
3.2 Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren sich gegenseitig über die geltenden nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz von klassifizierten Informationen und tauschen sich aus über die Sicherheitsstandards, das Vorgehen und Verfahren sowie über jegliche nachträgliche Änderungen der nationalen Gesetzgebung und Rechtsvorschriften zum Schutz von klassifizierten Informationen.
3.3 Zur Gewährleistung der engen Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Beratung hinsichtlich administrativer Fragen und Aspekte bezüglich Bestimmungen zur Umsetzung dieses Abkommens können sich die zuständigen Sicherheitsbehörden gegenseitig konsultieren.
3.4 Die betreffenden zuständigen Sicherheitsbehörden müssen ihrerseits für ihre Vertragspartei sowie alle natürlichen und juristischen Personen ihrer Vertragspartei die strikte und verbindliche Einhaltung dieses Abkommens nach den geltenden nationalen Gesetzen und Vorschriften gewährleisten.

4. Einschränkungen für die Nutzung und Offenlegung von klassifizierten Informationen

4.1 Ohne schriftliches Einverständnis der übermittelnden Partei ist die empfangende Partei nicht befugt, klassifizierte Informationen offenzulegen oder zu nutzen, oder deren Offenlegung oder Nutzung zu erlauben, ausser zum Zweck und innerhalb der durch die übermittelnde Partei oder in deren Namen festgelegten Einschränkungen.
4.2 Die empfangende Partei trifft alle ihr zur Verfügung stehenden juristischen Massnahmen, um die ihr von der übermittelenden Partei zugänglich gemachte klassifizierte Informationen unter den geltenden Rechtsvorschriften vor der Offenlegung zu schützen, ausser die übermittelnde Partei hat zur Offenlegung ihr Einverständnis gegeben. Ist es wahrscheinlich, dass klassifizierte Informationen unter irgendwelchen geltenden Rechtsvorschriften offengelegt werden müssen, ist die übermittelnde Partei unverzüglich darüber zu unterrichten. Beide Vertragsparteien konsultieren sich in diesem Falle über die Konsequenzen einer Offenlegung, um deren mögliche Schäden für die übermittelnde Partei erkennen und beheben zu können.
4.3 Es ist den Vertragsparteien nicht gestattet, ihnen offen gelegte oder übermittelte klassifizierte Informationen zum Nachteil oder gegen die Interessen der andern Vertragspartei zu nutzen.
4.4 Nichts in diesem Abkommen darf als Befugnis oder anzuwendende Regelung ausgelegt werden, um urheberrechtlich geschützte Informationen bekannt zu geben, zu nutzen, auszutauschen oder offen zu legen, bevor das Einverständnis des Besitzers der Urheberrechte vorliegt, ungeachtet dessen, ob dieser einer der Vertragsparteien oder einer Drittpartei angehört.

5. Schutz von klassifizierten Informationen

5.1 Die übermittelnde Partei:
a) stellt sicher, dass die klassifizierten Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe in Übereinstimmung mit Artikel 2.1 dieses Abkommens versehen sind;
b) informiert die empfangende Partei, falls zutreffend, über jegliche Bedingungen betreffend Offenlegung und Beschränkungen der Nutzung der klassifizierten Informationen.
5.2 Die empfangende Partei:
a) gewährt gemäss ihrer nationalen Gesetzgebung für die von der andern Vertragspartei erhaltenen klassifizierten Informationen denselben Schutz, wie sie ihn ihren eigenen klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe zukommen lässt;
b) stellt sicher, dass klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe in Übereinstimmung mit Artikel 1.2 dieses Abkommens versehen sind;
c) stellt sicher, dass die Klassifizierungsstufen nicht ohne schriftliche Genehmigung der übermittelnden Partei, und nur gemäss dieser, geändert werden;
d) gibt der übermittelnden Partei die Informationen zurück oder vernichtet diese, wenn sie nicht mehr verwendet wird, gemäss dem Verfahren zur Vernichtung von klassifizierten Informationen der empfangenden Partei;
e) gibt ohne vorliegende schriftliche Genehmigung der übermittelnden Partei klassifizierte Informationen, die sie unter diesem Abkommen erhaltene hat, weder einer Dritten Partei weiter noch legt sie diese offen.

6. Zugang zu klassifizierten Informationen

6.1 Der Zugang zu klassifizierten Informationen wird nur Personen gewährt, die das Kriterium «Kenntnis nur wenn nötig» erfüllen und über eine Personen­sicherheitsbescheinigung der empfangenden nationalen Sicherheitsbehörde, entsprechend deren nationalen Vorschriften für die Klassifizierungsstufe der zugänglich zu machenden klassifizierten Informationen, verfügen.
6.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sich nicht auf dieses Abkommen zu berufen, um Zugang zu klassifizierten Informationen zu erlangen, welche der andern Vertragspartei durch eine dritte Partei zugänglich gemacht wurden.

7. Übermittlung von klassifizierten Informationen

7.1 Der Austausch von VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäss der nationalen Gesetzgebung der übermittelnden Partei. In der Regel erfolgt dies über die offi­ziellen diplomatischen Kanäle, ausser beide Vertragsparteien haben in gegenseitigem Einverständnis eine andere Abmachung getroffen.
7.2 Mit «INTERN» klassifizierte Informationen werden gemäss der nationalen Gesetzgebung der übermittelnden Partei übermittelt. Dies kann auch mit kommerziellen Kurierdiensten erfolgen.
7.3 Klassifizierte Informationen dürfen nicht via Internet übermittelt werden. In gegenseitigem Einverständnis können die Vertragsparteien klassifizierte Informationen auf elektronischem Weg übermitteln. Die detaillierten Abmachungen zu anzuwendenden Sicherheitsverfahren und/oder der Verschlüsselung zur Sicherung solcher Übermittlung werden durch die Sicher­heitsbehörden gemeinsam vereinbart.

8. Besuche

8.1 Die vorgängige Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde der gastgebenden Vertragspartei ist erforderlich für besuchende Personen, auch für von der andern Vertragspartei abkommandierte, sofern der Zugang zu klassifizierten Informationen oder Einrichtungen notwendig ist. Anträge für solche Besuche müssen der zuständigen Sicherheitsbehörde schriftlich eingereicht werden.
8.2 Besuchsanträge müssen folgende Angaben beinhalten:
8.2.1 Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses bzw. der Identitätskarte der besuchenden Person;
8.2.2 offizielle Funktion der besuchenden Person mit dem Namen der Einrichtung resp. Dienststelle, die sie vertritt oder der sie angehört;
8.2.3 schriftlicher Nachweis über die Sicherheitsbescheinigung basierend auf der Personensicherheitsüberprüfung;
8.2.4 Name und Adresse der Einrichtung, die besucht werden soll;
8.2.5 wenn bekannt, Name und offizielle Funktion der zu besuchenden Person/en;
8.2.6 Zweck des Besuches;
8.2.7 Datum und Dauer des Besuches. Bei wiederkehrenden Besuchen ist der gesamte Zeitraum der Besuche zu vermerken.
8.3 Besuchsanträge sind der zuständigen Sicherheitsbehörde der gastgebenden Vertragspartei gemäss deren üblichen Verfahren einzureichen. In dringenden Fällen können kurzfristige Besuche im gegenseitigen Einverständnis vereinbart werden.
8.4 In Fällen, die ein bestimmtes Projekt oder einen bestimmten Vertrag betreffen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Besucherlisten für Mehrfachbesuche erstellt werden. Anfänglich sind diese Listen für die Dauer von höchstens 12 Monaten gültig. Sie können für eine weitere Zeitspanne (höchstens 12 Monate) verlängert werden, wenn dies vorgängig von der zuständigen Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei bewilligt wurde. Diese Listen müssen gemäss den üblichen Verfahren der Gastgeberpartei eingereicht werden. Sobald die Bewilligung vorliegt, können die Vereinbarungen zum Besuch direkt zwischen den beteiligten Einrichtungen erfolgen.
8.5 Die gesuchstellende Vertragspartei stellt sicher, dass alle Informationen, die den besuchenden Personen bekannt gegeben werden, von diesen gehandhabt werden wie alle offen gelegten Informationen gemäss den Regelungen im vorliegenden Abkommen.
8.6 Alle besuchenden Personen haben sich an die Sicherheitsbestimmungen und Gesetzgebung der Gastgeberpartei zu halten.

9. Klassifizierte Verträge

9.1 Wird der Abschluss eines klassifizierten Vertrages mit einem Auftragnehmer im Land der andern Vertragspartei beabsichtigt, holt die übermittelnde Vertragspartei eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Sicherheitsbehörde des andern Landes ein, dass der vorgesehene Auftragnehmer über die notwendige Personensicherheitsbescheinigung und Betriebssicherheitserklärung, entsprechend der erforderlichen Sicherheitsstufe, verfügt. Diese Bestätigung beinhaltet die Verantwortung, dass sich der vertragsschliessende Auftragnehmer den nationalen gesetzlichen Sicherheitsvorschriften der andern Vertragspartei entsprechend verhält und von seiner zuständigen Sicherheitsbehörde überwacht wird.
9.2 Die entsprechend zuständige Sicherheitsbehörde stellt sicher, dass Auftragnehmer, vorgesehene Auftragnehmer, Subunternehmer und die Einrichtungen die Sicherheitsverfahren, entsprechend den nationalen gesetzlichen Sicherheitsvorschriften der Auftrag gebenden Vertragspartei, einhalten.
9.3 Die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Vertragspartei stellt sicher, dass Auftragnehmer, welche in der Zeitspanne der Vertragsvorverhandlungen Zugang zu klassifizierten Informationen erhalten, und diejenigen, an die klassifizierte Verträge aufgrund von Vertragsvorverhandlungen vergeben werden, informiert sind über:
9.3.1 die Begriffsbestimmung «klassifizierte Informationen» und die Stufen der Sicherheitsklassifizierungen der beiden Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens;
9.3.2 die Namen der zuständigen Sicherheitsbehörden der beiden Vertragspar­teien, die bevollmächtigt sind, klassifizierte Informationen im Zusammenhang mit dem klassifizierten Vertrag freizugeben und deren Sicherung zu koordinieren;
9.3.3 die einzuhaltenden Methoden und Mittel zur sicheren Übermittlung von klassifizierten Informationen;
9.3.4 die Abläufe und Mechanismen zur Kommunikation von möglichen Änderungen hinsichtlich klassifizierter Informationen;
9.3.5 die Abläufe zur Bewilligung von Besuchen, dem Zutritt zu oder die Inspektion von Einrichtungen durch Personal im Land der andern Vertragspartei, die durch die klassifizierten Verträge abgedeckt sind;
9.3.6 die Verpflichtung, dass der Auftragnehmer klassifizierte Informationen nur Personen offenlegt, die vorgängig einer Sicherheitsprüfung für den Zugang unterzogen wurden, deren Erfordernis zur Kenntnis bestätigt wurde und die unter dem klassifizierten Vertrag angestellt oder für dessen Ausführung eingesetzt sind.
9.4 Jeder klassifizierte Vertrag beinhaltet Richtlinien über die Sicherheitsvorgaben und die Klassifikation jedes Vertragsaspekts/-elements. Die Richtlinien müssen jegliche klassifizierte Aspekte des Vertrages oder klassifizierte Aspekte, die durch den Vertrag entstehen könnten, aufzeigen und diesen spezifische Klassfikationsstufen zuordnen. Änderungen der Vorgaben und Aspekte/Elemente werden bei Bedarf mitgeteilt und die übermittelnde Vertrags­partei informiert die empfangende Vertragspartei, wenn eine Informa­tion deklassifiziert wurde.

10. Sicherheitsgarantien

10.1 Auf Verlangen stellt die zuständige Sicherheitsbehörde den Sicherheits­bescheinigungsstatus aus für die Einrichtung / die Person, indem sie eine Betriebssicherheitserklärung / Personensicherheitsbescheinigung übermittelt, wenn die Einrichtung oder die Person bereits überprüft wurde. Wenn die Einrichtung / die Person noch nicht überprüft wurde oder die Sicherheits­bescheinigung ist tiefer als die geforderte Sicherheitsstufe, wird darauf hingewiesen, dass die Garantie für die Betriebssicherheitserklärung / die Personensicherheitsbescheinigung nicht sofort ausgestellt werden kann, jedoch in Bearbeitung ist und bei erfolgreichem Abschluss der Überprüfung ausgestellt wird.
10.2 Für den Zugang zu Informationen der Klassifikationsstufe INTERN und tiefer ist keine Betriebssicherheitserklärung / Personensicherheitsbescheinigung nötig.
10.3 Erachtet die zuständige Sicherheitsbehörde eine Einrichtung im Land, in dem diese eingetragen ist, als im Besitz, unter der Kontrolle oder Beeinflussung eines Drittlandes stehend, dessen Absichten nicht mit denjenigen der Regierung der Gastgebernation vereinbar sind, kann für diese keine Betriebssicherheitserklärung ausgestellt werden und die zuständige Sicherheitsbehörde wird entsprechend informiert.
10.4 Erfährt eine der zuständigen Sicherheitsbehörden, dass Zweifel über die Eignung einer Person besteht, für die eine Personensicherheitsbescheinigung ausgestellt wurde, benachrichtigt sie die andere zuständige Sicherheitsbehörde darüber und informiert sie über die Massnahmen, die sie in die Wege geleitet hat oder leiten wird. Jede zuständige Sicherheitsbehörde kann die Überprüfung einer von der andern zuständigen Sicherheitsbehörde zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellten Sicherheitsbescheinigung verlangen, insofern dieser Antrag begründet wird.
10.5 Kommen Zweifel auf, dass eine sich im Land der empfangenden Partei befindende Einrichtung, für die eine Betriebssicherheitserklärung ausgestellt wurde, weiterhin geeignet ist, Zugang zu klassifizierten Informationen zu erhalten, wird diese Information der zuständigen Sicherheitsbehörde unverzüglich weitergeleitet, damit eine Untersuchung eingeleitet werden kann.
10.6 Wenn eine der zuständigen Sicherheitsbehörden eine Personensicherheits­bescheinigung widerruft oder Massnahmen zur Aufhebung oder Sperrung des Zugangs, der aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung gewährt wurde, eines/einer Staatsangehörigen der andern Vertragspartei ergreift, muss sie die andere Vertragspartei darüber informieren und die Beweggründe darlegen.
10.7 Jede zuständige Sicherheitsbehörde kann die andere ersuchen, eine Betriebssicherheitserklärungs-Bescheinigung zu überprüfen, solange dieser Antrag begründet wird. Nach der Überprüfung wird die beantragende Behörde über das Resultat informiert und mit den Fakten über den getroffenen Entscheid beliefert.
10.8 Sperrt oder entzieht eine der zuständigen Sicherheitsbehörden eine Betriebssicherheitserklärung, die von der andern Vertragspartei ausgestellt wurde, informiert sie die andere Vertragspartei entsprechend unter Bekanntgabe der Beweggründe über den getroffenen Entscheid.
10.9 Auf Ersuchen der einen Vertragspartei arbeitet die andere zuständige Sicherheitsbehörde mit bei Überprüfungen und Untersuchungen von Sicherheitsbescheinigungen.

11. Verlust und Gefährdung

11.1 Im Falle eines Verlusts oder einer widerrechtlichen Offenlegung von VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, oder falls der Verdacht dafür besteht, informiert die zuständige Sicherheitsbehörde der empfangenden Vertragspartei unverzüglich die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Vertragspartei.
11.2 Die empfangende Vertragspartei führt (unter Beizug der übermittelnden Vertragspartei, falls verlangt) gemäss ihren nationalen gesetzlichen Sicherheitsvorschriften zum Schutz von klassifizierten Informationen unverzüglich eine Untersuchung durch und informiert die übermittelnde Vertragspartei sobald wie möglich über den Sachverhalt, die getroffenen Massnahmen und das Untersuchungsergebnis.
11.3 Im Falle eines Verlusts oder einer widerrechtlichen Offenlegung von INTERN klassifizierten Informationen, oder falls der Verdacht dafür besteht, informiert die zuständige Sicherheitsbehörde der empfangenden Vertragspartei die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Vertragspartei schriftlich, sobald die Untersuchungen abgeschlossen sind.
11.4 Im Falle eines Verlusts oder vermuteten Verlust oder einer widerrechtlichen Offenlegung von klassifizierten Informationen in einem Drittland, trifft die zuständige Sicherheitsbehörde der empfangenden Vertragspartei wenn möglich Massnahmen gemäss Artikel 11.1, 11.2 und 11.3.

12. Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens anfallen, selbst.

13. Beilegung von Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten über die Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien auf dem Weg der direkten Gespräche beigelegt, weder unter Beizug eines nationalen oder internationalen Gerichts noch einer Drittpartei. Inzwischen erfüllen die Vertragsparteien das vorliegende Abkommen weiterhin.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Dieses Abkommen tritt in Kraft am Tag des Empfangs der letzten zugestellten Note, mit welcher die Vertragsparteien sich gegenseitig auf diploma­tischem Wege darüber informieren, dass ihre innerstaatlichen Genehmigungsverfahren zur Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens erfüllt sind.
14.2 Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann aufgrund schriftlicher Zustimmung der beiden Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten gemäss den Bestimmungen in Artikel 14.1 in Kraft.
14.3 Das vorliegende Abkommen ist gültig bis zur Aufhebung durch eine der Vertragsparteien durch schriftliche Kündigung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Ungeachtet der Beendigung des vorliegenden Abkommens sind beide Vertragsparteien dafür verantwortlich, dass alle unter dem vorliegenden Abkommen vor dessen Beendigung entstandenen klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens geschützt bleiben. Im Falle der Vertragsbeendigung wird die Beilegung allfälliger noch nicht gelöster Probleme im direkten Gespräch gesucht.
14.4 Nach seiner Inkraftsetzung geht das vorliegende Abkommen vor und ersetzt jegliche Bestimmungen über den Schutz von klassifizierten Informationen im Bereich der Verteidigung, die von den beiden Vertragsparteien in früher abgeschlossenen Abkommen vereinbart wurden.
Unterschrieben in zwei Exemplaren in englischer Sprache.

Für das Eidgenössische Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Urs Freiburghaus
Chef Informations- und Objektsicherheit

Für das Verteidigungsministerium
der Republik Singapur:

Brigadier Paul Chew
Chef Militärische Sicherheit

Markierungen
Leseansicht