Verordnung über die Abschlüsse an den weiterführenden Schulen während der Corona-Pan... (413.001)
CH - BS

Verordnung über die Abschlüsse an den weiterführenden Schulen während der Corona-Pandemie

COVID-19-Abschlussverordnung Verordnung über die Abschlüsse an den weiterführenden Schulen während der Corona-Pandemie (COVID-19-Abschlussverordnung) Vom 7. April 2020 (Stand 16. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona - virus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 ) und § 74 Abs. 1 des Schulgeset - zes vom 4. April 1929
2 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200585 beschliesst, I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Abschlüsse an den weiterführenden Schulen für das Schuljahr
2019/2020 in Abweichung von folgenden Verordnungen: Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverord - nung FMS) vom 5. April 2005. Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungs - verordnung; MPV) vom 28. März 2000. Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 26. Juni 2018.

§ 2 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt, für Schullaufbahn und die Abschlüsse der Schülerinnen und Schüler nachteilige Konsequenzen aufgrund der die Schulen betreffenden Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu vermeiden. II. Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule

§ 3 Notenberechnung

1 Im Fachmittelschulausweis gilt als Erfahrungsnote der Durchschnitt aus den Zeugnisnoten des ersten und zweiten Semesters.
2 Für das zweite Semester kann im betreffenden Fach eine Semesterprüfung absolviert werden. Dies - falls errechnet sich die Erfahrungsnote aus dem Durchschnitt der Note aufgrund der Beurteilungsbele - - richts einerseits sowie der Note in der Semesterprüfung andererseits.
1 Können besondere Schulanlässe und zusätzliche praktische Leistungen bis Ende Schuljahr 2019/2020 Schulleitung, ob diese für die Erteilung des Fachmittelschulausweises im nächsten Schuljahr erfüllt werden müssen.
1) SR
2) SG 410.100
1
COVID-19-Abschlussverordnung III. Abschlüsse an den Gymnasien

§ 5 Notenberechnung

1 Für die Berechnung der Maturitätsnote gilt als Erfahrungsnote die Note, die sich aufgrund der Beur - teilungsbelege während des Präsenzunterrichts und der mündlichen Beurteilungsbelege während des Fernunterrichts ergibt.
2 Für das zweite Semester kann in Fächern, in denen im zweitletzten Ausbildungsjahr eine Erfahrungs - note generiert wird, eine Semesterprüfung absolviert werden. Diesfalls errechnet sich die Erfahrungs - note aus dem Durchschnitt aus der Note aufgrund der Beurteilungsbelege während des Präsenzunter - richts und der mündlichen Beurteilungsbelege während des Fernunterrichts einerseits sowie der Note in der Semesterprüfung andererseits. IV. Abschlüsse an den Berufsmaturitätsschulen

§ 6 Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung

1 Lernende der BM2 im letzten Ausbildungsjahr, die aufgrund der Schulschliessung nicht 80 % der Unterrichtslektionen des Prüfungssemesters besucht haben, werden zur Berufsmaturitätsprüfung zuge - lassen.

§ 7 Notenberechnung

1 Für die Berechnung der Noten im Berufsmaturitätszeugnis gilt als Erfahrungsnote der Durchschnitt aus den Noten aller Zeugnisse.
2 Für das Zeugnis des 2. Semesters des Schuljahres 2019/20 wird die Semesternote aufgrund der er - brachten Notenleistungen während des Präsenzunterrichts berechnet.
3 Für das zweite Semester des Schuljahres 2019/2020 kann in den Ausbildungsgängen nach der beruf - lichen Grundbildung (BM 2) für Fächer, die nicht ausschliesslich im zweiten Semester abgelegt wer - den, eine Semesterprüfung absolviert werden. Diesfalls errechnet sich die Erfahrungsnote aus dem Durchschnitt aus der Note aufgrund der Beurteilungsbelege während des Präsenzunterrichts und der Note in der Semesterprüfung.
4 Für Fächer, die nur im zweiten Semester des Schuljahres 2019/2020 abgelegt werden, kann die Schulleitung eine Semesterprüfung anordnen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 16. März 2020 in Kraft. Sie gilt bis Ende des Schuljahres 2019/2020.
2
Markierungen
Leseansicht