Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkei (0.946.297.631)
CH - Schweizer Bundesrecht

Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkei

Abgeschlossen am 13. Dezember 1930 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1931² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. April 1932 In Kraft getreten am 12. Mai 1932 (Stand am 12. Mai 1932) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 48 201
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Türkischen Republik,
von dem Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu entwickeln, haben beschlossen, eine Handelsübereinkunft abzuschliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
die nachstehenden Vereinbarungen getroffen haben:
Art. 1 ³
Die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile sollen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des andern Teiles keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die Erzeugnisse gleicher Art irgend­eines dritten Landes unterworfen sind oder sein werden.
Ebenso sollen die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse unterworfen sind oder sein werden.
Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der beiden hohen vertragschliessenden Teile in den vorgenannten Beziehungen den aus irgendeinem andern Lande stammenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Boden‑ und Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, sollen sofort und ohne Gegenleistung auf die Erzeugnisse gleicher Art angewendet werden, die aus dem Gebiete des andern hohen vertragschliessenden Teiles stammen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.
³ Siehe hierzu auch das Unterzeichnungsprotokoll hiernach.
Art. 2
Die in Art. 1 umschriebenen Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf:
a) Vergünstigungen, die andern angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig zur Erleichterung des Grenzverkehrs in einer Ausdehnung von höchstens 15 Kilometern beiderseits der Grenze gewährt werden;
b) Vergünstigungen, die sich aus einer gegenwärtig oder künftig von einem der hohen vertragschliessenden Teile abgeschlossenen Zollvereinigung ergeben;
c) die besondern Vorteile, die die Türkei hinsichtlich der Zolltarife den seit 1923 vom Osmanischen Reiche getrennten Ländern gewährt hat oder gewähren könnte.
Es besteht Einverständnis darüber, dass dieser Artikel nicht angerufen werden kann, wenn die unter lit. c aufgeführten besondern Vorteile und Vergünstigungen einem dritten Staate gewährt werden.
Art. 3
Die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse eines der vertragschliessenden Länder, die durch die Gebiete eines oder mehrerer dritter Länder in das Gebiet des andern Teils eingeführt werden, sollen bei ihrer Einfuhr keinen andern oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.
Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durchgeführten wie für die nach Umladung, Umpackung oder Einlagerung durchgeführten Waren.
Art. 4
Für die Einfuhr in das Gebiet des einen der hohen vertragschliessenden Teile, gleich­gültig, um welche Boden‑ oder Gewerbeerzeugnisse aus dem Gebiete des anderen Teiles es sich handelt und gleichgültig, welches ihre unmittelbare Herkunft ist, werden weder Verbote noch Beschränkungen aufrechterhalten oder eingeführt werden, die nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr gleichartiger Boden‑ oder Gewerbeerzeugnisse jedes anderen fremden Landes Anwendung finden.
Für die Ausfuhr jedweder Ware aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschlies­senden Teile in das Gebiet des anderen Teils werden weder Verbote noch Beschränkungen aufrechterhalten oder eingeführt werden, die nicht in gleicher Weise auf die Ausfuhr gleichartiger Waren nach jedwedem anderen fremden Lande Anwendung finden.
Von dieser allgemeinen Bestimmung der beiden vorstehenden Absätze dieses Artikels werden keine Ausnahmen zugelassen werden, ausser in folgenden Fällen, und auch dann nur, wenn die fraglichen Verbote oder Beschränkungen gleichzeitig und in gleicher Weise auf alle anderen fremden Länder ausgedehnt werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen:
1. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
2. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit,
3. Verbote oder Beschränkungen zum Schutze der Tiere und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge und zum Schutze der Pflanzen gegen Entartung und Aussterben.
Art. 5
In allen Fragen der internationalen Durchfuhr werden die hohen vertragschliessenden Teile in ihren gegenseitigen Beziehungen die Bestimmungen des Übereinkommens und des Statuts von Barcelona vom 20. April 1921⁴ über die Freiheit des Durchgangsverkehrs anwenden.
⁴ SR 0.740.4
Art. 6
Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der beiden hohen vertragschliessenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder von Gemeinden oder anderen Körperschaften, auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des Gebiets des anderen Teils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes oder, in Ermangelung von solchen, diejenigen der meistbegünstigten Nation.
Art. 7 ⁵
Wenn die Umstände es erfordern, kann jeder der hohen vertragschliessenden Teile zur Feststellung des Ursprungslandes der eingeführten Erzeugnisse von dem Einführenden die Vorlage eines Ursprungszeugnisses verlangen, aus dem sich ergibt, dass der eingeführte Artikel ein nationales Erzeugnis oder Fabrikat dieses Landes ist oder dass er infolge einer aus Rücksichten wirtschaftlicher Natur daselbst vorgenommenen Umarbeitung oder Bearbeitung gemäss der Gesetzgebung des Bestimmungslandes als solches angesehen werden muss.
Die Ursprungszeugnisse, die nach dem dieser Übereinkunft beigefügten Muster (Anlage 1) auszustellen sind, werden entweder von den für den Absender zuständigen Handels‑ oder Industriekammern oder von den Zollbehörden oder von jedem von dem Bestimmungsland anerkannten Organ oder Verband verabfolgt. Die Regierung des Bestimmungslandes soll berechtigt sein, die Beglaubigung der Ursprungszeugnisse durch ihre diplomatischen oder konsularischen Vertreter zu verlangen.
Postpakete und die auf dem Luftwege beförderten Sendungen brauchen nicht von einem Ursprungszeugnis begleitet zu sein, wenn es sich nach dem Ermessen des Bestimmungslandes nicht um Sendungen handelt, die den Charakter einer Handelsware haben.
⁵ Siehe hierzu auch das Unterzeichnungsprotokoll hiernach.
Art. 8
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende eines der hohen vertrag­schlies­senden Teile, die durch Vorweisung einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte nachweisen, dass sie daselbst zum Handels‑ und Gewerbebetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen das Recht haben, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende auf dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Einkäufe zu machen. Sie können auch Bestellungen bei Kaufleuten und anderen Personen aufnehmen, die in ihren Handels‑ oder Gewerbebetrieben den vorgewiesenen Mustern entsprechende Waren verwenden. Sie können ferner Warenproben oder Muster mit sich führen oder sich schicken lassen. Sie werden wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit keiner besondern Gebühr oder Abgabe unterworfen. Als Warenproben oder Muster gelten alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalte, dass einerseits die Nämlichkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und dass anderseits die Gesamtheit der so eingeführten Gegenstände nicht solche Mengen oder Werte darstellt, dass die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.
Die Legitimationskarte soll entsprechend dem Muster der Anlage II ausgestellt werden. Die hohen vertragschliessenden Teile werden einander die Behörden namhaft machen, die zur Ausstellung dieser Karte zuständig sind, und werden sich die Bestimmungen mitteilen, nach denen sich die Reisenden bei der Ausübung ihres Gewerbes zu richten haben.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die oben erwähnten Handlungsreisenden nicht das Recht haben, Verkaufsgeschäfte für andere als die in ihrer Karte bezeichneten Kaufleute oder Gewerbetreibenden abzuschliessen.
Mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden die einem Zoll oder irgendeiner andern Gebühr unterliegenden Gegenstände, die als Warenproben oder Muster eingeführt werden, beiderseits unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr unter vorläufiger Befreiung von Eingangs‑ und Ausgangsabgaben nach folgenden Bedingungen zugelassen:
a) Bei Abgabe der Zollerklärung sollen diese Reisenden einen von den Zoll­behörden des Ausfuhrlandes beglaubigten Musterpass nebst 3 Abschriften vorlegen, der die von ihnen eingeführten Warenproben oder Muster im einzelnen aufführt. Wenn sie nicht mit dem Musterpass versehen sind, haben sie bei Abgabe ihrer Erklärung eine andere Liste in 3 Exemplaren vorzu­legen, welche die Warenproben oder Muster im einzelnen aufführt.
Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können eine Übersetzung des Musterpasses in der Sprache ihres Landes verlangen.
b) Zum Zwecke der Feststellung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer Wiederausfuhr werden diese im Ausfuhrlande je nach ihrer Art und Beschaffenheit gestempelt oder mit Wachs oder Blei gesiegelt werden. Die Zollbehörden jedes Teiles werden einander amtlich die Muster dieser Stempel und Siegel mitteilen, um die Nachprüfung der Echtheit der auf den Warenproben angebrachten Zeichen zu sichern.
Sollte die Anbringung von Zeichen unmöglich sein oder Unzuträglichkeiten mit sich bringen, so ist der Nachweis der Nämlichkeit durch Lichtbilder, Zeichnungen oder vollständige und eingehende Beschreibungen zugelassen. Jedoch dürfen von den Zollbehörden des Einfuhrlandes auf Kosten der Beteiligten ergänzende Zeichen auf diesen Warenproben in allen Fällen angebracht werden, wo diese Behörden die Ergänzung für die Sicherung der Nämlichkeit dieser Warenproben bei ihrer Wiederausfuhr für unerlässlich halten.
Ausser in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau lediglich darin bestehen, die Übereinstimmung der Warenproben mit dem Musterpass festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Zölle und Gebühren zu bestimmen.
Wenn die Warenproben oder Muster nicht mit Zeichen des Ausfuhrlandes versehen sind, werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes neue Zeichen anbringen.
c) Nach der Vorlage des Musterpasses oder der Erklärung über die Warenproben durch die Einführenden bei der Zollbehörde findet die Zollbeschau statt, und, wenn der Musterpass oder die Erklärung mit den Mustern übereinstimmt und die daran angebrachten Zeichen in Ordnung sind, werden die Zölle sowie gegebenenfalls die Verbrauchsabgaben für jede dieser Warenproben festgesetzt, und der Betrag dieser Zölle und Abgaben wird hinterlegt, und zwar entweder in bar oder in Form einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes für genügend erachteten Sicherheit. Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung sollen von den beteiligten Regierungen gemäss ihrer eigenen Gesetzgebung geregelt werden. Wiege‑ und andere Gebühren werden endgültig entrichtet, und der Musterpass oder ein Stück der von den Zollbehörden ordnungsgemäss beglaubigten Erklärung wird dem Einführenden zurückgegeben.
Der Einführende soll jedoch das Recht haben, an Stelle der Berechnung und der Hinterlegung der Zölle für jede der Warenproben nach den Sätzen des betreffenden Tarifs den Zoll für die gesamten Warenproben nach der Warenprobe zu entrichten, die dem höchsten Satze des Tarifs unterliegt. Die Zollbehörden sind verpflichtet, einem solchen Wunsche nachzukommen.
d)  Die auf diese Weise eingeführten Warenproben oder Muster sollen im Verlaufe eines Jahres entweder in das Ausfuhrland zurückgesandt oder in ein anderes Land über die Eingangszollstelle oder eine andere Zollstelle wieder ausgeführt werden. Gegebenenfalls kann die Frist von einem Jahr von der Zollbehörde des Einfuhrlandes verlängert werden.
e)  Der Musterpass oder die Erklärung und die wieder auszuführenden Warenproben oder Muster sind von dem Beteiligten der Zollbehörde vorzuweisen, und letztere wird nach Prüfung unverzüglich, gegen Empfangsbescheinigung, die vollständige Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Bezahlung dieser Beträge veranlassen. Die Rückzahlung oder Befreiung wird nur für die wiederausgeführten Warenproben oder Muster gewährt. Für die nach Ablauf der unter lit. d vorgesehenen Frist nicht wieder ausgeführten oder im Lande verkauften Warenproben oder Muster werden die hinterlegten Zollbeträge von der Verwaltung endgültig vereinnahmt oder von den Bürgen erhoben.
f)  Die Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge oder die Befreiung von der Sicherheit können von allen Grenzzollämtern oder von denjenigen Zollämtern im Innern des Landes vorgenommen werden, denen die Befugnis hierzu beigelegt ist. Die hohen vertragschliessenden Teile werden einander die Listen der Zollämter mitteilen, denen die genannten Befugnisse erteilt sind.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf das Hausiergewerbe und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch ein Handelsgeschäft betreiben; jeder der hohen vertragschliessenden Teile behält sich in dieser Beziehung die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.
Art. 9
Die Staatsangehörigen eines der hohen vertragschliessenden Teile, die sich zu Messen oder Märkten begeben, die nicht für Landesprodukte vorbehalten sind, um dort ihren Handel auszuüben, sollen auf dem Gebiete des anderen Teils nicht ungünstiger behandelt werden als die Inländer, sofern sie eine von den Behörden des Landes, dem sie angehören, ausgestellte Identitätskarte nach dem dieser Übereinkunft angeschlossenen Muster (Anlage III) vorweisen können.
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf das Hausiergewerbe und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch ein Handelsgeschäft betreiben; jeder der hohen vertragschliessenden Teile behält sich in dieser Beziehung die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.
Art. 10 ⁶
Gegen den Nachweis der Nämlichkeit und unter Vorbehalt der durch die Gesetzgebungen jedes der hohen vertragschliessenden Teile vorgesehenen Sicherheiten können folgende Gegenstände, sofern sie innerhalb einer der Dauer ihrer Verwendung entsprechenden Frist wieder ausgeführt werden, zollfrei eingeführt werden:
1.  die Gegenstände, die in das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile zum Zwecke der Ausbesserung eingeführt werden. Es versteht sich, dass diese Gegenstände bei der Wiedereinfuhr in das Ausfuhrland vom Einfuhrzoll befreit sind; zollpflichtige Stoffe oder Teile, die diesen Gegenständen bei der Ausbesserung in erheblichen Mengen zugefügt worden sind, werden, soweit es die Gesetzgebung des Landes verlangt, unabhängig von den Gegenständen selbst nach dem Satze verzollt, dem sie vor ihrer Verwendung unterlagen; das der Verzollung zugrunde zu legende Gewicht kann durch Schätzung festgestellt werden;
2.  Säcke, Fässer und andere Umschliessungen, die aus dem Gebiete des einen der beiden vertragschliessenden Teile in das Gebiet des anderen Teils eingeführt werden, um daselbst für die Ausfuhr einheimischer Waren verwendet zu werden;
3.  Gegenstände, die für Märkte, Ausstellungen und Wettbewerbe bestimmt sind. Die Beteiligten müssen die Dauer der Verwendung der fraglichen Gegenstände bei ihrer Einfuhr in das Land angeben. Diese Frist kann im Bedarfsfälle von den Zollbehörden gemäss den gesetzlichen Vorschriften verlängert werden.
⁶ Siehe hierzu auch das Unterzeichnungsprotokoll hiernach und das Protokoll der Unter­zeichnungssitzung.
Art. 11
Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und namentlich über die Höhe der Zollsätze für eine bestimmte Ware zu beschaffen. Die Anfrage muss nach den Vorschriften des Einfuhrlandes⁷ ein Muster der Ware oder ihre eingehende Beschreibung, eine Abbildung oder ein Lichtbild davon enthalten.
Wenn der Deklarant nicht die nötigen Unterlagen zur Ausstellung der Zolldeklara­tion besitzt, soll ihm die Zollverwaltung gestatten, vorgängig die Sendung auf seine Kosten in einem von ihr bezeichneten Lokal selber zu prüfen.
⁷ Siehe Art. 32 des BG vom 1. Oktober 1925 ( SR 631.0 ) über das Zollwesen sowie Art. 8 der dazugehörigen VV vom 10. Juli 1926 ( SR 631.01 ).
Art. 12
Die vorliegende Übereinkunft soll ebenfalls auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung finden, solange dieses mit der Eidgenossenschaft durch einen Zollanschluss­vertrag⁸ verbunden sein wird.
⁸ SR 0.631.112.514
Art. 13
Die hohen vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig hinsichtlich der in den nachgenannten Artikeln dieser Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen die Meistbegünstigung zu: 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11.
Art. 14
Unter Vorbehalt der Bestimmungen, die von einer Schiedsübereinkunft zwischen den beiden Ländern herrühren könnten, sind zwischen den beiden hohen vertragschliessenden Teilen entstandene Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der vorliegenden Übereinkunft, die nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden konnten, im gegenseitigen Einverständnis auf dem Wege der Vereinbarung einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
Art. 15
Die vorliegende Übereinkunft tritt an die Stelle derjenigen vom 4. Mai 1927⁹.
Sie ist für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Sie unterliegt der Ratifikation und tritt 20 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Bern stattfinden soll, in Kraft.
Falls sie nicht drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird, so gilt sie als stillschweigend verlängert, und jedem Teile steht alsdann das Recht zu, sie nach Ablauf des Vertragsjahres jederzeit auf drei Monate zu kündigen.
⁹ [ AS 43 420 ]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Ankara, in zwei Ausfertigungen, am dreizehnten Dezember eintausendneunhundertdreissig.
(Es folgen die Unterschriften)

Unterzeichnungsprotokoll

Im Augenblicke der Unterzeichnung dieser Handelsübereinkunft haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf folgende Erläuterungen geeinigt:
Zu Art. 1
Es besteht Einverständnis darüber, dass der Art. 3 des türkischen Gesetzes Nr. 1499 vom 8. Juni 1929 durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt wird.
Es besteht gleicherweise Einverständnis darüber, dass Abs. 2 des Art. 4 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902¹⁰ betreffend den schweizerischen Zolltarif durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt wird.
Wenn der Eingangszoll auf einem in das Gebiet des einen der hohen vertragschlies­senden Teile eingeführten Erzeugnis von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhängt, wird immer der niedrigste der auf diese andere Waren anwendbaren autonomen oder vertragsmässigen Ansätze als Grundlage für die Berechnung des Zolles auf dem in Frage stehenden Erzeugnis dienen.
Zu Art. 7
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Ursprungszeugnisse für türkische Waren, die in einem Zwischenhafen eines dritten Landes umgearbeitet oder umgepackt und alsdann in schweizerisches Gebiet eingeführt werden, auf Wunsch der Türkei der Legalisation durch die türkischen Konsularbehörden dieses Zwischenhafens unterworfen werden können.
Zu Art. 10¹¹
Gebrauchte Haushaltungsgegenstände (Umzugsgut) zum persönlichen Gebrauche sollen bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Gebühren befreit sein, sofern diese Gegenstände von demjenigen eingeführt werden, der sich niederlassen will, oder von seinem Umzugsorte frühestens zwei Monate vor oder spätestens drei Monate nach seiner Ankunft versandt worden sind,
Ausgefertigt in zwei Urschriften in Ankara, am dreizehnten Dezember eintausendneunhundertdreissig.
(Es folgen die Unterschriften)
¹⁰ [BS 6 706. AS 1959 1343 ]
¹¹ Siehe auch das Protokoll der Unter­zeichnungssitzung.

Anlage I

(Muster)

Ursprungszeugnis

Absender:

Empfänger:

Name:

Name:

Wohnort:

Wohnort:

Strasse:

Strasse:

 Zahl der   Packstücke

 Art der  Verpackung

 Zeichen Nrn.

 Gewicht  brutto und  netto in kg  und Wert

 Art der  Versendung   (Bahn, Post, Schiff  usw.)

 Inhalt

Hiermit wird bescheinigt, dass die obgenannten Waren .............................................

.......................................................

Ursprungs sind.

.......................................................

, den ..............................................

19 .........

(Stempel)

..............................................................................

(Bezeichnung der zuständigen Stelle und Unterschrift)

Anlage II

Name des Staates

(Ausstellende Behörde)
Ausweiskarte für Handlungsreisende
Gültig zwölf Monate vom Tage der Ausstellung ab

Gültig für

Nummer der Karte

Hierdurch wird bescheinigt, dass der Inhaber dieses Ausweises:

Herr

geboren in

wohnhaft in

Strasse Nr.

ein¹²

in

unter der Firma

besitzt

(oder Handlungsreisender im Dienst der Firma/Firmen

in

ist,

die ein¹³

unter der Firma

besitzt/besitzen.

Da der Inhaber dieses Ausweises beabsichtigt, in den obengenannten Ländern Aufträge entgegenzunehmen und Käufe für die genannte(n) Firma(en), zu machen, wird bescheinigt, dass die genannte(n) Firma(en) die Berechtigung hat (haben), ihr(e) Gewerbe und ihren Handel in ( .................................. ) zu betreiben und dass sie dort die gesetzlichen Gebühren hierfür entrichtet(n).

..........................................................

, den ................................................

19............

Unterschrift des Leiters der Firma(en):

Personalbeschreibung des Inhabers:

Alter:..................................................

Wuchs: ..............................................

Haare: ................................................

Besondere Merkmale: ........................

Unterschrift des Inhabers:

............................................................

¹² Angabe der Fabrik oder des Handelszweiges. NB. Nur Rubrik I des Formulars ist auszufüllen, wenn es sich um den Leiter eines Handels- und Industrieunternehmens handelt.
¹³ Angabe der Fabrik oder des Handelszweiges. NB. Nur Rubrik I des Formulars ist auszufüllen, wenn es sich um den Leiter eines Handels- und Industrieunternehmens handelt.

Anlage III

Ausweiskarte für Besucher von Messen und Märkten

Dem Herrn ........................................................... , Inhaber der vorliegenden Karte, welcher mit seinen Waren die Messen und Märkte in ..................................... (für die schweizerischen Staatsangehörigen: in der Türkei, für die türkischen Staats­ange­hörigen: in der Schweiz) zu besuchen beabsichtigt, wird bestätigt, dass er zu ...................................................................... wohnhaft ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten hat.
Der vorliegende Ausweis ist gültig für den Zeitraum von .......................................... Monaten.
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde)

Protokoll der Unterzeichnungssitzung

Anwesend:
(Es folgen die Namen der Delegierten)
Bei der Unterzeichnung der vorliegenden Handelsübereinkunft haben der Präsident der Schweizerischen Delegation und der Präsident der Türkischen Delegation unter Bezugnahme auf Zu Art. 10 des Zeichnungsprotokolls der Übereinkunft erklärt, dass Einverständnis darüber besteht, wonach Umzugsgut spätestens 4 Wochen nach der vorgesehenen Frist von drei Monaten im Einfuhrzollamt eintreffen soll. Ausgenommen hiervon sind die durch höhere Gewalt verursachten Verspätungen.
Ankara, den 13. Dezember 1930.
(Es folgen die Unterschriften)
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