Verordnung betreffend die Viehverpfändung
                            Verordnung  betreffend die Viehverpfändung  Vom 3. Januar 1912 (Stand 3. Januar 1912)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in  Ausführung   von  Art.   9   der   bundesrätlichen   Verordnung   betreffend   die  Viehverpfändung vom 25.  April 1911  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Betreibungsbeamten  sind  verpflichtet,  auf  Weisung  des  Registerfüh  -  rers für Viehverschreibungen (Handelsregisterführer) an Ort und Stelle sich  über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu verge  -  wissern und dem Registerführer Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betreibungsbeamten beziehen hiefür eine Gebühr von 2 Franken pro  Stück, welche der Registerführer mit den andern Gebühren demjenigen zu  verrechnen hat, der die Viehverschreibung verlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.  Sie   ist  dem  Amtsblatt  beizulegen  und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  Vom Bundesrat genehmigt am 26.  Jan. 1912 (GS 10, 113).  1)  AS 27, 209; ganzer Erlass aufgehoben durch Art.  48.  Abs.  2 der V vom 30.  Okt. 1917 betr.  die Art.  10 und 11 der V vom 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  03.01.1912  03.01.1912  Erlass  Erstfassung  GS 10, 113 (SH III, 166)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  03.01.1912  03.01.1912  Erstfassung  GS 10, 113 (SH III, 166)