Verordnung über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eig... (172.010.311)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-OV)

(IGE-OV) vom 25. Oktober 1995 (Stand am 1. Oktober 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 1995¹ über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),
verordnet:
¹ SR 172.010.31
Art. 1 Wahl der Organe
(Art. 3 IGEG)
¹ Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten nach Artikel 8 j Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsor­ganisationsverordnung vom 25. November 1998². Die Wahl erfolgt auf eine Amts­dauer von vier Jahren; eine Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Der Bun­desrat kann die Mitglieder des Institutsrates aus wichtigen Gründen abberufen.³
² Die Revisionsstelle wird ohne Befristung gewählt. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.
³ Der Direktor oder die Direktorin wird ohne Befristung gewählt. Eine Abberufung ist jederzeit möglich; die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit dem Eidgenössi­schen Institut für Geistiges Eigentum (IGE)⁴ bleiben vorbehalten.
² SR 172.010.1
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 2 Entschädigung der Organe
¹ Der Institutsrat bestimmt die Höhe der Entschädigungen an seine Mitglieder im Rahmen des vom Bundesrat festgelegten Gesamtbetrages.⁵
² Die Revisionsstelle wird nach Aufwand entschädigt.
³ Das IGE trägt die Kosten.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ( AS 2004 4159 ).
Art. 3 Institutsrat
(Art. 4 IGEG)
¹ Der Institutsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschliesst mit einfachem Mehr; der Präsident oder die Präsiden­tin hat den Stichentscheid.
¹bis Die Mitglieder des Institutsrates wahren die Interessen des IGE. Der Insti­tutsrat ergreift im Falle von Interessenkonflikten die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen des IGE nötig sind. Bei der Beschlussfassung über die entspre­chenden Massnahmen muss die be­troffene Person in Ausstand treten.⁶
² Der Institutsrat tagt mindestens zweimal jährlich zur Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung und zur Genehmigung des Voranschlages. Wei­tere Sitzungen können einberufen werden:
a. vom Präsidenten oder von der Präsidentin;
b. von drei Mitgliedern des Institutsrates;
c. von der Direktion des IGE.
³ Die Direktion nimmt an den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme teil; bei Geschäften im Zusammenhang mit ihrer Zusammensetzung (Art. 4 Abs. 4 IGEG) hat sie Antragsrecht. Der Institutsrat kann auch unter Ausschluss der Direk­tion tagen.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
Art. 3 a ⁷ Revisionsstelle
(Art. 6 IGEG)
In Bezug auf die Unabhängigkeit und die Aufgaben der Revisionsstelle sind die Be­stimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision sinngemäss anwendbar.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
Art. 4 Geschäftsführung
(Art. 7 IGEG)
¹ Direktionssitzungen werden vom Direktor oder von der Direktorin einberufen; jedes Direktionsmitglied kann die Einberufung weiterer Sitzungen verlangen.
² In den Fällen von Artikel 5 Absatz 1 IGEG entscheidet der Direktor oder die Direktorin; die übrigen Direktionsmitglieder haben beratende Stimme.
³ In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion mit einfachem Mehr; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Der Di­rektor oder die Direktorin hat den Stichentscheid.
⁴ Der Geschäftsbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage des IGE dar. Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrech­nung, der Bilanz und dem Anhang.⁸
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
Art. 4 a ⁹ Aufsicht
(Art. 9 IGEG)
¹ Der Rechenschaftsbericht nach Artikel 5 Absatz 2 IGEG enthält insbesondere die Berichterstattung über die Erreichung der Legislatur- und der Jahresziele des Bun­desrates im Zuständigkeitsbereich des IGE sowie über das Personalwesen des IGE.
² Er enthält ferner einen besonderen Abschnitt über das Ergebnis der Prüfung durch die Revisionsstelle sowie die Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrech­nung durch den Institutsrat.
³ Er ist dem Bundesrat zusammen mit dem Antrag auf Entlastung des Institutsrates zur Genehmigung zu unterbreiten.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
Art. 5 Tresorerie
(Art. 11 IGEG)
¹ Der Zahlungsverkehr zwischen dem IGE und dem Bund sowie Geldanlagen beim Bund oder Darlehen des Bundes werden über ein Kontokorrent bei der Eid­genössischen Finanzverwaltung abgewickelt.
² Die Bedingungen werden durch Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Finanz­verwaltung und dem IGE festgelegt.
Art. 5 a ¹⁰ Entgelte für Dienstleistungen
(Art. 14 IGEG)
¹ Die Entgelte für Dienstleistungen auf der Grundlage des Privatrechts (Art. 2 Abs. 1 Bst. g IGEG) müssen insgesamt mindestens die Kosten decken.
² Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
Art. 6 Unterschriftenregelung
¹ Der Direktor oder die Direktorin legt die Unterschriftenberechtigungen im hoheit­lichen Bereich fest; sie werden dem zuständigen Departement mitgeteilt.
² Die Direktion legt die Unterschriftenberechtigungen im privatrechtlichen Bereich fest. Sie werden ins Handelsregister eingetragen sowie im Schweizerischen Han­delsamtsblatt veröffentlicht.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Anhang

Änderung bisherigen Rechts

…¹¹
¹¹ Die Änderungen können unter AS 1995 5057 konsultiert werden.
Markierungen
Leseansicht