Verordnung über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-OV)
(IGE-OV) vom 25. Oktober 1995 (Stand am 1. Oktober 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 1995¹ über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),
verordnet:
¹ SR 172.010.31
Art. 1 Wahl der Organe
(Art. 3 IGEG)
¹ Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten nach Artikel 8 j Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998². Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren; eine Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Der Bundesrat kann die Mitglieder des Institutsrates aus wichtigen Gründen abberufen.³
² Die Revisionsstelle wird ohne Befristung gewählt. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.
³ Der Direktor oder die Direktorin wird ohne Befristung gewählt. Eine Abberufung ist jederzeit möglich; die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE)⁴ bleiben vorbehalten.
² SR 172.010.1
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 2 Entschädigung der Organe
¹ Der Institutsrat bestimmt die Höhe der Entschädigungen an seine Mitglieder im Rahmen des vom Bundesrat festgelegten Gesamtbetrages.⁵
² Die Revisionsstelle wird nach Aufwand entschädigt.
³ Das IGE trägt die Kosten.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ( AS 2004 4159 ).
Art. 3 Institutsrat
(Art. 4 IGEG)
¹ Der Institutsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschliesst mit einfachem Mehr; der Präsident oder die Präsidentin hat den Stichentscheid.
¹bis Die Mitglieder des Institutsrates wahren die Interessen des IGE. Der Institutsrat ergreift im Falle von Interessenkonflikten die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen des IGE nötig sind. Bei der Beschlussfassung über die entsprechenden Massnahmen muss die betroffene Person in Ausstand treten.⁶
² Der Institutsrat tagt mindestens zweimal jährlich zur Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung und zur Genehmigung des Voranschlages. Weitere Sitzungen können einberufen werden:
a. vom Präsidenten oder von der Präsidentin;
b. von drei Mitgliedern des Institutsrates;
c. von der Direktion des IGE.
³ Die Direktion nimmt an den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme teil; bei Geschäften im Zusammenhang mit ihrer Zusammensetzung (Art. 4 Abs. 4 IGEG) hat sie Antragsrecht. Der Institutsrat kann auch unter Ausschluss der Direktion tagen.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
Art. 3 a ⁷ Revisionsstelle
(Art. 6 IGEG)
In Bezug auf die Unabhängigkeit und die Aufgaben der Revisionsstelle sind die Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision sinngemäss anwendbar.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
Art. 4 Geschäftsführung
(Art. 7 IGEG)
¹ Direktionssitzungen werden vom Direktor oder von der Direktorin einberufen; jedes Direktionsmitglied kann die Einberufung weiterer Sitzungen verlangen.
² In den Fällen von Artikel 5 Absatz 1 IGEG entscheidet der Direktor oder die Direktorin; die übrigen Direktionsmitglieder haben beratende Stimme.
³ In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion mit einfachem Mehr; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Der Direktor oder die Direktorin hat den Stichentscheid.
⁴ Der Geschäftsbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage des IGE dar. Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.⁸
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
Art. 4 a ⁹ Aufsicht
(Art. 9 IGEG)
¹ Der Rechenschaftsbericht nach Artikel 5 Absatz 2 IGEG enthält insbesondere die Berichterstattung über die Erreichung der Legislatur- und der Jahresziele des Bundesrates im Zuständigkeitsbereich des IGE sowie über das Personalwesen des IGE.
² Er enthält ferner einen besonderen Abschnitt über das Ergebnis der Prüfung durch die Revisionsstelle sowie die Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung durch den Institutsrat.
³ Er ist dem Bundesrat zusammen mit dem Antrag auf Entlastung des Institutsrates zur Genehmigung zu unterbreiten.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
Art. 5 Tresorerie
(Art. 11 IGEG)
¹ Der Zahlungsverkehr zwischen dem IGE und dem Bund sowie Geldanlagen beim Bund oder Darlehen des Bundes werden über ein Kontokorrent bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung abgewickelt.
² Die Bedingungen werden durch Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und dem IGE festgelegt.
Art. 5 a ¹⁰ Entgelte für Dienstleistungen
(Art. 14 IGEG)
¹ Die Entgelte für Dienstleistungen auf der Grundlage des Privatrechts (Art. 2 Abs. 1 Bst. g IGEG) müssen insgesamt mindestens die Kosten decken.
² Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 3867 ).
Art. 6 Unterschriftenregelung
¹ Der Direktor oder die Direktorin legt die Unterschriftenberechtigungen im hoheitlichen Bereich fest; sie werden dem zuständigen Departement mitgeteilt.
² Die Direktion legt die Unterschriftenberechtigungen im privatrechtlichen Bereich fest. Sie werden ins Handelsregister eingetragen sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Anhang
Änderung bisherigen Rechts
…¹¹
¹¹ Die Änderungen können unter AS 1995 5057 konsultiert werden.
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