Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
der kantonalen Erziehungsdirek- Februar 1993 über die An- gsabschlüssen, einbarung vom 16. Januar/15. izerischen Bundesrat und der und den Minde stanforderungen ent- e gelten als Ausweise für die
a) Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991, b) Zulassung zu den eidgenössi schen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung
1) und zu den eidgenössischen Prüfu ngen für Lebensm ittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz
2) oder c) Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den ent- sprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen
3)
2. Anerkennungsbedingungen
Art. 3 Grundsatz Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsaus-
weise werden im Sinne dieses Reglements schweizerisch aner- kannt, wenn die Anerkennungsbedin gungen dieses Abschnitts er- füllt sind.
Art. 4 Maturitätsschulen Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer all-
gemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit oder Teilzeitschule für Erwachsene er- worben worden sind.
Art. 5 Bildungsziel
1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selb- ständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefä- cherte, ausgewogene und kohärente B ildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufga- ben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schü- lerinnen und Schüler.
2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstel- lungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie al- lein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrah ieren, sondern hab en auch Übung im in-
Denken. Sie haben somit Ein- nschaftlicher Arbeit. Maturanden beherrschen eine Landes- gende Kenntnisse in anderen denen Kultur zu erkennen. en und kulturellen Umwelt zurecht, nwart und die Vergangenheit, auf selbst, den Mitmenschen, der Gesell- ch einem eigens für die ndestens drei Jahre dauern. Lehrgangs muss im Direktunterricht und 3) ist der Unterricht von Lehrdiplom für Maturitätsschulen
4)
Art. 8 Lehrpläne Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kan-
ton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamt- schweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.
Art. 9 Maturitätsfächer
1 Die Grundlagenfächer, ein Sch werpunktfach, ein Ergänzungs- fach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.
4)
2 Die Grundlagenfächer sind: a) die Erstsprache, b) eine zweite Landessprache, c) eine dritte Sprache (eine dr itte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache), d) Mathematik, e) Biologie, f) Chemie, g) Physik, h) Geschichte, i) Geographie, k) Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
4)
2 bis Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundla- genfach anzubieten.
4)
3 Das Schwerpunktfach ist aus den fo lgenden Fächern oder Fä- chergruppen auszuwählen: a) alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch), b) eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch), c) Physik und Anw endungen der Mathematik, d) Biologie und Chemie, e) Wirtschaft und Recht, f) Philosophie/Pädagogik/Psychologie, g) Bildnerisches Gestalten und h) Musik.
4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwäh- len: a) Physik, b) Chemie, c) Biologie,
Anwendungen der Mathematik, Informatik,
4) Wirtschaft und Recht, nfach belegt wird, kann nicht- Wahl von Musik oder Bildneri- in Wirtschaft und Recht.
4) ngsfächern sind die Bestimmun- dessprache" müssen mindestens n. In mehrsprachigen Kantonen nen Lern- und Wa hlbereiche Grundlagenfächer und ob ligatorische Fächer:
1. Sprachen(Erstsprache, zweite un d dritte Sprache) 30–40 %
2. Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik) 25–35 %
3. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geogra- fie, Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie) 10–20 %
4. Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik) 5–10 %
b. für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach so- wie Maturaarbeit: 15–25 %
Art. 11 bis
Interdisziplinarität
4 ) Jede Schule stellt sicher, dass die Sc hülerinnen und Schüler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.
Art. 12 Dritte Landessprache Neben dem Angebot der Landesspr achen im Bereich der Grundla-
gen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.
Art. 13 Rätoromanisch Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zu-
sammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Artikel 9 Ab- satz 2 litera a) bezeichnet werden.
Art. 14 Prüfungsfächer
1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitäts- fächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2 Prüfungsfächer sind: a) die Erstsprache, b) eine zweite Landessprache o der eine zweite Kantonssprache im Sinne von Artikel 9 Absatz 7, c) Mathematik, d) das Schwerpunktfach und e) ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.
Art. 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbil- dungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; rund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist; schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation.
4) höchste, 1 die tiefste Note. No- nügende Leistungen. enn in den Maturitätsfächern nach
4) unten nicht grösser ist als die Summe aller Noten abwei- chungen von 4 nach oben; nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
4) Grundkurs in Englisch ange- anerkannt werden.
4 ) d für Schweizerschulen im
vom Eidgenössischen Departement des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.
Art. 20 Formerfordernisse an den Ausweis
1 Der Maturitätsausweis enthält: a) die Aufschrift "Schweizerische Eidgenossenschaft" sowie die Kantonsbezeichnung, b) den Vermerk "Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Er- lassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995", c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt, d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Ge- burtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, e) die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der In- haber die Schule besucht hat, f) die Noten der Maturitätsfächer nach Artikel 9 Absatz 1,
4) g) das Thema der Maturaarbeit,
4) h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und i) die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.
2 Die Noten für kantonal vorgeschriebe ne oder andere belegte Fä- cher können im Maturitätsausweis e benfalls aufgeführt werden.
4. Schweizerische Maturitätskommission
Art. 21 Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturi-
tätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren.
Eidgenössische Departement des auf Bundesebene genössischen Departementes des In- anton Beschwerde führen. Das llgemeinen Bestimmungen über auf interkantonaler Ebene
5) beim Für die betroffenen Schulträger Maturitätsausweisen wird aufge- auf Bundesebene nnungen sind noch acht auf interkantonaler Ebene zu erbringen, dass seine Maturi-
tätszeugnisse oder die von ihm an erkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.
Art. 25 bis
Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom
14. Juni 2007
4)
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht einge- reicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Ände- rungen vom 14. Juni 2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
3 Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss- bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzurei- chen.
Art. 26 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.
2 Die Änderungen vom 14. Juni 20 07 treten am 1. August 2007 in Kraft.
4 ) Fussnoten:
1) SR 811.112.1.
2) SR 817.0.
3) Interkantonale Regelungen: Interkantonale Vereinbarung ü- ber die Anerkennung von Au sbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, Interkantonale Universitätsvereinbarung vom
20. Februar 1997.
4) Änderung vom 14. Juni 2007.
5) Bundesgesetz über das Bundes gericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
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