Reglement über den Mittelschulunterricht (412.0.11)
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Reglement über den Mittelschulunterricht

Reglement über den Mittelschulunterricht (MSR) vom 26.05.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 11. Dezember 2018 über den Mittelschulunter - richt (MSG); beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement enthält die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Mittelschulunterricht.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Bildungsgänge.
2 Gliederung des Unterrichts
2.1 Ausbildungsgänge

Art. 2 Gymnasialbildung (Art. 10 und 14 Abs. 1 MSG)

1 Die Gymnasialbildung bereitet entsprechend den bundesrechtlichen und in - terkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung dieses Ausweises auf die Erlangung des gymnasialen Maturitätsausweises vor.
2 Die Organisation der Gymnasialbildung, namentlich die Gliederung des Un - terrichts und die Promotionsbedingungen, werden vom Staatsrat näher ausge - führt.

Art. 3 Vollzeitliche Handelsschulausbildung (Art. 11 MSG)

1 Die vollzeitliche Handelsschulausbildung bereitet entsprechend den Bestim - mungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) sowie des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) auf die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kauffrau/Kaufmann sowie auf die kaufmännische Berufsmaturität vor.
2 Die Organisation der vollzeitlichen Handelsschulausbildung, namentlich die Dauer, die Gliederung des Unterrichts und die Promotionsbedingungen, wer - den vom Staatsrat näher ausgeführt.
3 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie der eidgenössische Berufsma - turausweis dürfen von den vom SBFI anerkannten öffentlichen Handelsmit - telschulen des Kollegiums Gambach und des Kollegiums des Südens ausge - stellt werden.

Art. 4 Fachmittelschulausbildung (Art. 12 MSG)

1 Die Fachmittelschulausbildung bereitet entsprechend den interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung dieser Ausweise auf die Erlangung des Fachmittelschulausweises sowie des Fachmaturitätszeugnisses in den Berufs - feldern Gesundheit, Soziale Arbeit und Pädagogik vor.
2 Die Organisation der Fachmittelschulausbildung, namentlich die Gliederung des Unterrichts und die Promotionsbedingungen, werden vom Staatsrat näher ausgeführt.
3 Die Ausbildung zum Fachmittelschulausweis dauert drei Jahre, diejenige zum Fachmaturitätszeugnis ein zusätzliches Jahr.
4 Die Fachmittelschulausbildung wird an der Fachmittelschule Freiburg (FMSF) und am Kollegium des Südens angeboten.

Art. 5 Zusätzliche Bildungsgänge (Art. 13 MSG)

1 Die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen dauert ein Jahr.
2 Der Vorbereitungskurs zur Aufnahme zum Zulassungsverfahren der Pädagogischen Hochschule Freiburg (HEP-PH FR) dauert ein Jahr.
3 Die Organisation dieser Bildungsgänge, namentlich die Ausbildungsorte und die Gliederung des Unterrichts, sowie die Modalitäten und Bedingungen zur Erlangung der Ausweise werden vom Staatsrat näher ausgeführt.
2.2 Förderung der Zweisprachigkeit (Art. 7 MSG)

Art. 6 Formen der Förderung der Zweisprachigkeit

1 Die Schulen fördern die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften des Kantons und die Zweisprachigkeit ihrer Schüle - rinnen und Schüler sowie ihres Personals.
2 Die Massnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit können namentlich folgende Formen annehmen:
a) Zusammenarbeit unter den Schulen und den Sprachabteilungen,
b) gemeinsame Lektionen oder vollständige Immersion,
c) Besuch von Wahlfächern in der Partnersprache,
d) gemeinsame kulturelle und sportliche Aktivitäten oder solche in der Partnersprache,
e) zweisprachige Klassen,
f) Sprach- und Kulturaustausche.

Art. 7 Zweisprachige Klassen

1 Zweisprachige Klassen können nach Massgabe der Sprachkompetenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet werden.
2 Die Anmeldung in einer zweisprachigen Klasse ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.
3 Der erfolgreiche Abschluss einer zweisprachigen Ausbildung ermöglicht den Erwerb eines zweisprachigen Ausweises.
4 Die Zulassungsbedingungen und die Organisation dieser Klassen werden von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) näher ausgeführt.

Art. 8 Sprach- und Kulturaustausche

1 Erfolgt der Sprach- und Kulturaustausch in Form eines Aufenthalts inner- oder ausserhalb der Schweiz, darf die Aufenthaltsdauer nicht länger als zwei Semester betragen. Die damit verbundenen Kosten, insbesondere die Unter - kunfts-, die Verpflegungs- und die Transportkosten, tragen die Eltern.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor genehmigt den Aufenthalt, ent - sprechend den von der BKAD erlassenen Bestimmungen.
3 Allgemeiner Schulbetrieb
3.1 Schuljahr (Art. 15 MSG)

Art. 9 Schulkalender

1 Im Schulkalender werden der Anfang und das Ende des Schuljahres, die Schulferien und allfällige besondere Veranstaltungen festgelegt.
2 Die BKAD sorgt gemäss den diesbezüglichen gesetzlichen und reglementa - rischen Bestimmungen für die Koordination des Schulkalenders der Mittel - schulen mit denjenigen der anderen Bildungsstufen.

Art. 10 Zahl und Dauer der Lektionen

1 Die BKAD legt die Anzahl der wöchentlichen Lektionen für jeden Bil - dungsgang nach Massgabe seines Lehrplans fest.
2 Eine Lektion dauert 50 Minuten einschliesslich Klassenzimmerwechsel. Die BKAD kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 11 Andere Unterrichtsformen

1 Der Direktionsrat kann einen Unterricht namentlich in Form von Themen- oder Projekttagen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten oder Studienreisen vorsehen. Diese Aktivitäten müssen Ziele verfolgen, die einen Bezug zu den Lehrplänen aufweisen.
2 Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Betreuungsverhältnis und der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Nachhaltigkeit gewidmet.
3 Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler werden über die schuli - schen Aktivitäten ausserhalb des Stundenplans informiert.
4 Sämtliche Schülerinnen und Schüler nehmen daran teil, es sei denn, die Schuldirektorin oder der Schuldirektor gewährt aus stichhaltigen Gründen eine individuelle Dispens.
3.2 Urlaube und unvorhergesehene Absenzen (Art. 16 MSG)

Art. 12 Urlaub für eine Klasse oder eine Schule

1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann einer Klasse einen Urlaub von bis zu einem Tag pro Jahr gewähren, wenn ausserordentliche und unvor - hergesehene Umstände dies rechtfertigen.
2 Die Gewährung eines Klassenurlaubs für jeden anderen Grund oder für mehr als einen Tag und die Urlaubsgewährung für eine ganze Schule oder mehrere Schulen liegen in der Kompetenz der BKAD. Diese entscheidet auf Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldirektors.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann während der Schulzeit für sämtliche Lehrpersonen einen pädagogischen Weiterbildungstag oder zwei Halbtage pro Schuljahr organisieren. Die Schülerinnen und Schüler haben in dieser Zeit schulfrei. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor legt der BKAD die Daten und den Inhalt der Weiterbildung zur Genehmigung vor. Zusätzliche Weiterbildungstage finden ausserhalb der Schulzeit statt.

Art. 13 Urlaub für eine Schülerin oder einen Schüler

1 Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Pflicht zum Besuch aller Lektionen haben können.
2 Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus in schriftlicher Form bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Das begründete Gesuch wird gegebe - nenfalls mit Unterlagen belegt und von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler unterzeichnet.
3 Zuständig für die Gewährung eines Urlaubs für eine Schülerin oder einen Schüler sind in den Grenzen der Schulordnung:
a) bis zu einem Tag pro Urlaubsgesuch: die Klassenlehrperson,
b) bis drei Tage pro Urlaubsgesuch: die Vorsteherin oder der Vorsteher,
c) bis 20 Tage pro Schuljahr: die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
4 Der Entscheid wird den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler und den betroffenen Lehrpersonen schriftlich mitgeteilt.

Art. 14 Langzeiturlaub für eine Schülerin oder einen Schüler

1 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung in der Absicht un - terbrechen, diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, kann sie oder er ein Gesuch für Langzeiturlaub stellen, sofern stichhaltige Gründe vor - liegen. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor gewährt nach Stellungnah - me der Vorsteherin oder des Vorstehers den Langzeiturlaub.
2 Der Langzeiturlaub wird in der Regel bis zum Ende des Schuljahres gewährt. Die gesamte Urlaubsdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.
3 Die Gewährung eines Langzeiturlaubs hat zur Folge, dass das Schuljahr nicht anerkannt wird. Er bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf die Wiederho - lungsmöglichkeiten.

Art. 15 Absenzen – Kontrolle

1 Die Lehrpersonen kontrollieren die Absenzen der Schülerinnen und Schüler und erfassen diese entsprechend den allgemeinen Vorgaben der Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren der Mittelschulen (Schuldirekto - renkonferenz).

Art. 16 Absenzen – Unvorhergesehene Absenzen

1 Bei unvorhergesehener Absenz einer Schülerin oder eines Schülers, insbe - sondere bei Krankheit oder Unfall, benachrichtigen die Eltern respektive die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nach den in der Schulord - nung vorgesehenen Modalitäten die Schule und geben den Grund der Absenz an.

Art. 17 Absenzen – Schriftliche Entschuldigung

1 Eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall muss ab dem vierten Abwesen - heitstag, Wochenenden und Feiertage nicht eingerechnet, mit einem ärztli - chen Zeugnis belegt werden. Gleiches gilt bei wiederholten Absenzen.
2 Wird aus gesundheitlichen Gründen um einen Dispens für ein bestimmtes Fach oder eine schulische Aktivität ersucht, so muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
3 Bei Absenzen aus anderen Gründen können andere schriftliche Bescheini - gungen verlangt werden.

Art. 18 Nachholpflicht

1 Die Schülerin oder der Schüler muss die notwendigen Vorkehrungen tref - fen, um die durch die Absenzen entstanden Lücken aufzuarbeiten. Dazu er - kundigt sie oder er sich bei den betroffenen Lehrpersonen. Die Schülerin oder der Schüler holt den Unterrichtsstoff und grundsätzlich alle verpassten Prü - fungen nach. Artikel 78 bleibt vorbehalten.

Art. 19 Wiederholte Absenzen

1 Sind die Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers so zahlreich oder dauern so lange, dass kein regelmässiger Schulbesuch mehr vorliegt, kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, nach Rücksprache mit dem Direkti - onsrat und den Lehrpersonen der Klasse, die Promotion verweigern.
2 Unter denselben Voraussetzungen wie Absatz 1 kann der Prüfungsaus - schuss die Zulassung zu den Abschlussprüfungen verweigern.
3 Nicht berücksichtigt werden dabei die Absenzen im Sinne von Artikel 54.
4 Die Schuldirektorenkonferenz kann eine Mindestpräsenzzeit festlegen.
3.3 Lehrplan (Art. 17 MSG)

Art. 20 Inhalt

1 Für jeden Bildungsgang erlässt die BKAD, auf Empfehlung der Schuldirek - torenkonferenz und der Fachschaften, einen kantonalen Lehrplan. Dieser legt insbesondere Folgendes fest:
a) die zu erreichenden Ziele und Kompetenzen sowie die zu behandelnden Inhalte,
b) die allfälligen offiziellen Lehrmittel,
c) die methodologischen und didaktischen Hinweise,
d) die Stundentafel.
3.4 Abschlussprüfungen (Art. 18 MSG)

Art. 21 Bedingungen für die Erlangung der Ausweise

1 Der Staatsrat erlässt für jeden Bildungsgang an einer Mittelschule ein Re - glement mit den Bestehensnormen und den Voraussetzungen für die Erlan - gung der folgenden Ausweise:
a) gymnasialer Maturitätsausweis,
b) eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Kauffrau/Kaufmann und eidge - nössischer kaufmännischer Berufsmaturitätsausweis,
c) Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis,
d) Ausweis über die Ergänzungsprüfung Passerelle Berufsmaturität/Fach - maturität – universitäre Hochschulen,
e) Bestätigung über die Ergänzungsprüfung, welche die Zulassung zum Aufnahmeverfahren an die HEP-PH FR ermöglicht.
2 Die Bestimmungen über weitere Ausweise nach Artikel 8 MSG bleiben vor - behalten.
3.5 Qualität und Schulentwicklung (Art. 20 und 21 MSG)

Art. 22 Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung

1 Alle Akteure der Schule tragen im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zur Qualitätssicherung bei.
2 Die Lehrperson stellt bei der Wissensvermittlung und bei der Pädagogik und Methodik eine hohe Unterrichtsqualität sicher. Sie arbeitet in konstrukti - ver Weise mit dem Direktionsrat und den Fachschaften zusammen. Sie ist für die eigene Weiterbildung verantwortlich. Sie berücksichtigt insbesondere Rückmeldungen des Direktionsrates, von Schülerinnen und Schülern und von Kolleginnen und Kollegen.
3 Der Direktionsrat fördert die Selbstbeurteilung in der Schule, führt die Mit - arbeitergespräche mit dem Lehrpersonal durch und sorgt für eine kritische Betrachtung von aussen.
4 Die Schuldirektorenkonferenz sorgt für die Qualität der Ausbildung, indem sie den regelmässigen Austausch in und zwischen den Mittelschulen, den Hochschulen und der obligatorischen Schule fördert und in verschiedenen na - tionalen Arbeitsgruppen mitwirkt.
5 Die BKAD erarbeitet ein Konzept zur Qualitätssicherung und - entwicklung und sorgt für ein Monitoring mit quantitativen und qualitativen Indikatoren, mit denen die Ausbildung beobachtet, analysiert und gesteuert werden kann.

Art. 23 Pädagogische Projekte (Art. 21 MSG)

1 Als pädagogisches Projekt gilt ein Projekt, dessen Zielsetzung mit den Zie - len der Lehrpläne im Einklang steht und das zu deren Erreichung beiträgt oder in organisatorischer, pädagogisch-didaktischer oder erzieherischer Hin - sicht einen Beitrag zur Schulentwicklung leistet. Das Projekt kann eine Grup - pe von Schülerinnen und Schülern und eine oder mehrere Schulen betreffen.
2 Das Projekt wird der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterbreitet, mit Angabe der Ziele, der mitwirkenden Personen, der benötigten Mittel, der Dauer, der erwarteten Auswirkungen sowie der Modalitäten für die Evaluati - on und die Kommunikation. Die Umsetzung des Projekts darf erst beginnen, wenn die Schuldirektorin oder der Schuldirektor die Genehmigung erteilt hat.
3 Die Schulkommission wird über die Durchführung wichtiger Projekte infor - miert.
3.6 Klassenbestände (Art. 23 MSG)

Art. 24 Grundsätze

1 Der angestrebte durchschnittliche Klassenbestand einer Mittelschule beträgt
22 Schülerinnen und Schüler.
2 Eine Mittelschulklasse hat mindestens 14 und höchstens 27 Schülerinnen und Schüler.
3 Jede Schülerin oder jeder Schüler mit einer IV-Massnahme zählt in der betreffenden Klasse dreifach.

Art. 25 Abweichungen

1 Vom Mindest- oder Höchstbestand kann abgewichen werden, wenn beson - dere Umstände diese Massnahme rechtfertigen, insbesondere wenn:
a) es sich um eine vorübergehende Situation für ein Schuljahr handelt,
b) sich der Bestand einer Klasse im Laufe des Schuljahres in zumutbaren Grenzen verändert.
2 Im Weiteren kann vom Mindestbestand unter dem Vorbehalt von noch tole - rierbaren Klassengrössen abgewichen werden, wenn:
a) ein gleichwertiges Ausbildungsangebot für beide Sprachgemeinschaften des Kantons garantiert werden soll,
b) die betreffende Klasse auf ihrer Stufe die einzige des Bildungsgangs ist,
c) die betreffende Klasse eine Klasse der obersten Stufe ist und ihre Zu - sammensetzung wegen der Ausbildungsorganisation und den Ab - schlussprüfungen gleich wie im Vorjahr sein muss.

Art. 26 Wahlfächer, spezifische Fächer und Freifächer

1 Der Schülerbestand für die Wahlfächer, die spezifischen Fächer und die Freifächer muss mindestens 12 Schülerinnen und Schüler betragen. Insge - samt müssen sämtliche dieser an der Schule unterrichteten Fächer im Durch - schnitt von 16 Schülerinnen und Schülern besucht werden.
2 Der Schülerbestand für die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer muss min - destens 12 Schülerinnen und Schüler betragen. Insgesamt müssen alle diese Fächer an den Gymnasien im Durchschnitt von 17 Schülerinnen und Schü - lern besucht werden.
3 Die Fächer müssen entsprechend den Zielsetzungen der BKAD rationell or - ganisiert werden. Sie sind wenn immer möglich innerhalb einer Schule oder zwischen Schulen zusammenzulegen.
4 Der Mindestbestand für diese Fächer kann jedoch herabgesetzt werden, wenn der Bildungsgang dies erfordert, insbesondere bei obligatorischen Fä - chern, die im übergeordneten Recht über die Ausweise vorgesehen sind. In diesem Fall muss die Zahl der in der Stundentafel vorgesehenen wöchentli - chen Lektionen entsprechend herabgesetzt werden.
5 Vom durchschnittlichen Schülerbestand für die Schwerpunkt- und Ergän - zungsfächer kann abgewichen werden, wenn ein gleichwertiges Ausbildungs - angebot für beide Sprachgemeinschaften des Kantons garantiert werden soll.

Art. 27 Zuständigkeit

1 Die BKAD entscheidet auf Stellungnahme der Schuldirektorin oder des Schuldirektors jeweils Ende Mai für das folgende Schuljahr über die Schaf - fung, die Aufhebung oder die Beibehaltung von Klassen. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor muss ihre oder seine Stellungnahme bis zum 15. Mai an die BKAD richten. Fristverlängerungen aufgrund besonderer Umstände bleiben vorbehalten.
2 Bei grösseren Veränderungen kann die Zusammensetzung und die Zahl der Klassen vor Schulbeginn und gegebenenfalls im Laufe des Schuljahres geän - dert werden.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet über die Durchfüh - rung der Wahl- und der Freifachkurse; Abweichungen vom Mindestbestand müssen allerdings zuvor der BKAD zur Bewilligung vorgelegt werden.
3.7 Allgemeine Schulbetriebsregeln

Art. 28 Schulordnung (Art. 27 MSG)

1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen eine Schulordnung, in welcher der Schulbetrieb und die Schulhausregeln festgelegt werden.
2 Diese Schulordnung wird der Schulkommission, den Elternvereinen und dem Schülerrat zur Stellungnahme vorgelegt.
3 Die Schulordnung wird auf der Website der Schule publiziert.
4 Die Schülerinnen und Schüler, das gesamte Personal der Schule sowie die übrigen an der Schule tätigen Personen sind dieser Schulordnung unterstellt.
5 Die Lehrpersonen sorgen dafür, dass die Schulordnung in ihren Klassen und in der Schule eingehalten wird. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf sämtli - che Schülerinnen und Schüler der Schule.

Art. 29 Mitwirkung von Dritten in der Schule

1 Mit Ausnahme des Schulpersonals und der Studierenden, die ein Praktikum absolvieren, müssen Personen, die für die Schülerinnen und Schüler punktu - elle Leistungen erbringen sollen, vorab die Zustimmung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors einholen; diese oder dieser prüft, ob deren Mitwir - kung zweckmässig ist.
2 Die Mitwirkung muss den Aufgaben und Zielen der Ausbildung entspre - chen.
3 Bestehen Zweifel an der Zweckmässigkeit oder Qualität einer Mitwirkung oder findet die Mitwirkung regelmässig statt, so leitet die Schuldirektorin oder der Schuldirektor das Gesuch an das Amt für Unterricht der Sekundar - stufe 2 (das Amt) weiter.
4 Vorbehalten bleibt das Genehmigungsverfahren nach Artikel 8 des Regle - ments vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Prävention.

Art. 30 Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor

1 Besondere Aktivitäten oder Projekte können von Dritten unter der Bedin - gung unterstützt werden, dass diese Unterstützung dem Ansehen der Schule sowie ihren Aufgaben und Zielen nicht schadet.
2 Die BKAD erlässt Bestimmungen für die Mittelbeschaffung, das Sponso - ring und andere Formen der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor.

Art. 31 Sicherheitsmassnahmen

1 Im Notfall müssen die Schülerinnen und die Schüler sowie das Personal der Schule in der Lage sein, adäquat zu reagieren. Zu diesem Zweck erarbeitet die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ein Verfahren, das die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals gewährleistet.
3.8 Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte (Art. 26 MSG)

Art. 32 Grundsätze

1 Während der Schulzeit sind die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtun - gen der Schulen den Schülerinnen und Schülern, dem Personal der Schule und anderen berechtigten Personen vorbehalten.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann, unter Androhung einer Strafanzeige, allen Personen, die den Unterricht oder den Schulbetrieb stören, den Zugang zum Schulgelände untersagen (Art. 83 MSG).
3 Die Schulräumlichkeiten können im Rahmen von kulturellen, sportlichen, Vereins- oder Privatanlässen Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn dies den Schulbetrieb nicht stört.

Art. 33 Bedingungen für die Bewilligung

1 Auf schriftliches Gesuch hin erteilt die Schuldirektorin oder der Schuldirek - tor die Bewilligung, wenn die verfolgten Ziele dem Schulzweck nicht zuwi - derlaufen und die Verantwortlichkeiten der Drittnutzerinnen und Drittnutzer klar definiert sind.
2 Insbesondere können, wenn die Räumlichkeiten regelmässig von Dritten ge - nutzt werden, zwischen der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor und Drit - ten besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese unterliegen der Ge - nehmigung durch die BKAD.

Art. 34 Benützungsgebühren

1 Für jede Benützung erhebt die Schuldirektion eine Gebühr, die jährlich der Teuerung angepasst wird. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung blei - ben vorbehalten.

Art. 35 Tarife und Weisungen

1 Die BKAD legt in Abstimmung mit dem Hochbauamt die Gebührentarife und Weisungen für die Nutzung der Schulräumlichkeiten durch Dritte fest.
4 Eltern (Art. 28–30 MSG)

Art. 36 Elterninformation – Grundsätze

1 Die Eltern minder- und volljähriger Schülerinnen und Schüler werden regel - mässig über das Schulzeugnis und gegebenenfalls in persönlichen Gesprä - chen über die Schullaufbahn ihres Kindes informiert.
2 Die Eltern werden auch an Informationsveranstaltungen oder über weitere Informationskanäle über den Verlauf der schulischen Ausbildung informiert.

Art. 37 Elterninformation – Ausnahmen

1 Nach Erreichen der Volljährigkeit ergehen alle Mitteilungen an die Schüle - rin oder den Schüler. Die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen eine schriftliche Erklärung an die Schuldirektorin oder den Schuldirektor richten, in der sie oder er die di - rekte Information ihrer oder seiner Eltern verweigert.
2 In diesem Fall informiert die Schule die Eltern darüber.
3 Die Bestimmungen von Artikel 36 finden auf Eltern volljähriger Schülerin - nen und Schüler, die zusätzliche Bildungsgänge im Sinne von Artikel 13 MSG besuchen, keine Anwendung.

Art. 38 Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Eltern Minderjäh -

riger (Art. 29 MSG)
1 Die Eltern Minderjähriger ermuntern und unterstützen ihr Kind beim Ler - nen, indem sie ein günstiges Lernumfeld schaffen und darauf achten, dass die ausserschulischen Aktivitäten des Kindes die Schularbeit nicht beeinträchti - gen.
2 Sie nehmen an den Informationsveranstaltungen und an den persönlichen Gesprächen teil, die an der Schule organisiert werden.
3 Bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit können die Schuldirektorin oder der Schuldirektor sowie die Eltern ein Gespräch verlangen.

Art. 39 Elternvereine

1 Die Direktionsräte unterhalten regelmässige Kontakte mit den Elternverei - nen, insbesondere in Zusammenhang mit dem allgemeinen Schulbetrieb.
5 Schülerinnen und Schüler
5.1 Aufnahme (Art. 31–35 MSG)

Art. 40 Aufnahmebedingungen

1 Die Zulassungsmodalitäten stützen sich je nach Vorbildung der Schülerin oder des Schülers und dem angestrebten Bildungsgang:
a) entweder allein auf die an der vorgängigen Ausbildungsstätte erzielten Ergebnisse,
b) oder auf die an der vorgängigen Ausbildungsstätte und an der Aufnah - meprüfung erzielten Ergebnisse,
c) oder nur auf die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung,
d) und gegebenenfalls auf eine zusätzliche genauere Beurteilung durch die vorgängige Ausbildungsstätte.

Art. 41 Altersgrenze (Art. 31 Abs. 3 MSG)

1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann in der Regel nicht mehr als vier Jahre älter sein als das übliche Jahrgangsalter ihrer oder seiner Mitschülerinnen und Mitschüler, ausser es handle sich um zusätzliche Bildungsgänge im Sinne von Artikel 13 MSG.

Art. 42 Bedingungen und Modalitäten für die Aufnahme und den Über -

tritt
1 Die BKAD erlässt Bestimmungen über die Bedingungen und die Einzelhei - ten für die Aufnahme in die verschiedenen Bildungsgänge und für den Über - tritt zwischen diesen.
2 Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Schulen anderer Kantone können aufgenommen werden, wenn sie die Übertrittsbedingungen für die entspre - chenden Klassen ihres Kantons erfüllen; allfällige Rückstände müssen aufge - holt werden.
3 Schülerinnen und Schüler aus Privatschulen werden nach Artikel 40 Bst. c dieses Reglements aufgenommen. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbe - halten.
4 Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können nur aufgenommen werden, wenn dadurch nicht eine Klasse eröffnet werden muss. Besondere interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 43 Gastschülerinnen und Gastschüler

1 Sofern genügend Plätze verfügbar sind, können an den Mittelschulen Aus - zubildende für eine maximale Dauer von zwei Semestern als Gastschülerin oder Gastschüler, namentlich im Rahmen von Sprachaustauschen, aufgenom - men werden.
2 Die Gastschülerin oder der Gastschüler erhält eine Studienbestätigung. Vor - behalten bleiben besondere Vereinbarungen mit anderen Bildungsinstitutio - nen.
3 Die Gastschülerin oder der Gastschüler ist denselben Disziplinarregeln un - terworfen wie die ordentlichen Schülerinnen und Schüler. Nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson sowie der betroffenen Vorsteherin oder dem betroffenen Vorsteher kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor sie oder ihn jederzeit vom Unterricht ausschliessen, falls ihr oder sein Verhalten, ihre oder seine Mitwirkung oder Schularbeit Anlass zu Beanstandungen gibt.

Art. 44 Entscheid

1 Die Zuständigkeit für den Aufnahmeentscheid wird in den Reglementen der einzelnen Bildungsgänge geregelt.
2 Der Entscheid über die Aufnahme von Gastschülerinnen und Gastschülern bleibt der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor vorbehalten.
5.2 Ausbildungsort

Art. 45 Aufteilung der Schülerinnen und Schüler

1 Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden wie folgt auf die kantonalen Mittelschulen verteilt:
a) Die Schülerinnen und Schüler des südlichen Kantonsteils besuchen grundsätzlich das Kollegium des Südens.
b) Die Schülerinnen und Schüler aus dem Einzugsgebiet des interkantona - len Gymnasiums der Broye, das in der interkantonalen Vereinbarung festgelegt wird, besuchen dieses Kollegium.
c) Die übrigen Schülerinnen und Schüler werden auf die Kollegien Sankt Michael, Heilig Kreuz und Gambach respektive auf die Fachmittelschu - le Freiburg verteilt.
2 Die gesamthafte Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die kantona - len Mittelschulen wird jedes Jahr von der Schuldirektorenkonferenz be - schlossen. Sie wird der BKAD zur Genehmigung vorgelegt.
3 Bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Mittelschulen der Stadt Freiburg wird nicht nur der Wunsch der Schülerin oder des Schülers be - rücksichtigt, sondern namentlich auch:
a) die Aufteilung der französisch-, deutsch- und zweisprachigen Klassen sowie der gemäss Sportgesetzgebung ins Förderprogramm «Sport- Kunst-Ausbildung» (SKA-Förderprogramm) aufgenommenen Schüle - rinnen und Schüler auf die Mittelschulen;
b) das Gleichgewicht der Geschlechter;
c) die Aufnahmekapazität jedes Kollegiums.
4 Artikel 54 und hinreichend nachgewiesene gesundheitliche Gründe bleiben vorbehalten.

Art. 46 Ausserkantonaler Schulbesuch (Art. 69 MSG)

1 In Übereinstimmung mit den interkantonalen Vereinbarungen kann die BKAD, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, den Besuch einer ausserkanto - nalen Schule bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schul - geldbeiträge leisten.
5.3 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Art. 36 und 37 MSG)

Art. 47 Schülerrat

1 Der Direktionsrat fördert die Schaffung und das gute Funktionieren eines Schülerrats, indem er günstige Rahmenbedingungen dafür schafft.

Art. 48 Information und Anhörung (Art. 36 Abs. 3 MSG)

1 Der Direktionsrat trifft alle Massnahmen, die geeignet sind, die Schülerin - nen und Schüler für das Schulleben, die Studienorganisation sowie die kultu - rellen, künstlerischen und sportlichen Aktivitäten zu interessieren.
2 Er informiert die Schülerinnen und Schüler der Schule, der Abteilung oder der Klasse, namentlich über die allgemeinen Ziele der Bildungsgänge, die Stundenpläne, die interne Organisation der Schule, die schulischen Aktivitä - ten und die im Rahmen des Unterrichts organisierten Veranstaltungen.
3 Falls die Umstände oder der Gegenstand dies rechtfertigen, führt der Direk - tionsrat eine Schülerbefragung durch oder konsultiert den Schülerrat.

Art. 49 Gesuche und Vorschläge

1 Der Direktionsrat ist offen für Gesuche, Anregungen und Vorschläge sei - tens der Schülerinnen und Schüler oder des Schülerrats. Er prüft und be - spricht diese mit den Betroffenen und informiert sie gegebenenfalls darüber, ob dem Ersuchen stattgegeben wurde.

Art. 50 Pflichten (Art. 37 MSG)

1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule zu den festgelegten Zeiten.
2 Sie arbeiten sorgfältig, aufmerksam und regelmässig, sind pünktlich und nehmen aktiv am Schulleben teil.
3 Sie tragen zu einem guten Klima an der Schule und in der Klasse bei und verpflichten sich, ein respektvolles Verhalten gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt an den Tag zu legen.
4 Sie tragen Sorge zum bereitgestellten Material und Mobiliar sowie zu den Räumlichkeiten, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Bei Diebstahl, Schaden oder Verlust sind sie für ihre persönlichen Effekten verantwortlich.

Art. 51 Verbote

1 Während der Schulzeit ist den Schülerinnen und Schülern namentlich Fol - gendes verboten:
a) der Besitz, Konsum, Verkauf oder Vertrieb von illegalen Suchtmitteln und Substanzen,
b) der Konsum von Alkohol,
c) der Besitz, Gebrauch, Verkauf oder Vertrieb von Gegenständen oder Substanzen, die eine Gefahr darstellen.
2 Der Gebrauch von elektronischen Geräten zu privaten Zwecken ist während des Unterrichts verboten. Ihre Verwendung zu pädagogischen Zwecken wird in der Schulordnung näher ausgeführt.
5.4 Förder- und Unterstützungsmassnahmen (Art. 38 MSG)

Art. 52 Anspruchsberechtigte und Gewährungsverfahren

1 Die Fördermassnahmen richten sich an Schülerinnen und Schüler mit aus - serordentlichen Fähigkeiten oder mit Schulresultaten, die weit über dem Durchschnitt der Schülerinnen und Schüler ihres Jahrganges liegen, und an Schülerinnen und Schüler, die gemäss Sportgesetzgebung in das SKA-För - derprogramm aufgenommen sind.
2 Die Unterstützungsmassnahmen richten sich an Schülerinnen und Schü - ler mit einer Behinderung oder einer von einer Fachperson, die von der BKAD anerkannt ist, diagnostizierten Funktionsstörung und an neu zugezo - gene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet, auf Antrag der El - tern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, über För - der- und Unterstützungsmassnahmen und setzt diese um.
4 Die BKAD erlässt entsprechende Bestimmungen.

Art. 53 Massnahmen für Schülerinnen und Schüler mit ausserordentli -

chen Fähigkeiten
1 Die Fördermassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit ausserordentli - chen Fähigkeiten oder mit Schulresultaten, die weit über dem Durchschnitt liegen, können namentlich folgende Formen annehmen:
a) die Differenzierung des Unterrichts innerhalb der Klasse,
b) ein Zusatzangebot von Fächern, Arbeiten oder Projekten innerhalb der Schule oder in einer anderen Schule des Kantons,
c) die Beschleunigung der Ausbildung,
d) die Bewilligung, an höchstens zwei Halbtagen pro Woche an einem von der BKAD anerkanntem, externen Unterrichtsprogramm teilzunehmen.
2 Diese Massnahmen dürfen die schulische Ausbildung der Schülerin oder des Schülers nicht gefährden und den Schulbetrieb nicht beeinträchtigen.
3 Falls sich ihre oder seine Schulleistungen signifikant verschlechtern oder die Schülerin oder der Schüler ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, kann der Direktionsrat die Massnahme, nach Anhörung der oder des Betroffenen, vor - übergehend oder endgültig aufheben.

Art. 54 Massnahmen für ins SKA-Förderprogramm aufgenommene

Schülerinnen und Schüler
1 Der Schülerin oder dem Schüler, die oder der gemäss der Sport- und Kultur - gesetzgebung ins SKA-Förderprogramm aufgenommen wird, können folgen - de Massnahmen gewährt werden:
a) eine Anpassung und/oder Erleichterung des wöchentlichen Stunden - plans,
b) eine vollständige oder teilweise Dispens von bestimmten Fächern wäh - rend eines bestimmten Zeitraums oder des Schuljahrs; allerdings müs - sen mindestens 25 Wochenlektionen besucht werden,
c) Urlaube für die Vorbereitung oder die Teilnahme an wichtigen, sportli - chen oder künstlerischen Veranstaltungen,
d) pädagogische Unterstützung bei sport- oder kunstbedingten Abwesen - heiten,
e) ein Schulwechsel, um die Wegzeiten zum Trainings- oder Ausübungs - ort ihres oder seines Sports oder ihrer oder seiner Kunstrichtung zu ver - ringern.
2 Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch das Programm eines Schuljahres und allenfalls die Abschlussprüfungen auf zwei Jahre verteilen.
3 Falls die Schülerin oder der Schüler ungenügende Schulleistungen erbringt oder ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, kann der Direktionsrat die Mass - nahmen vorübergehend oder endgültig aufheben, nachdem er die betroffenen Personen angehört hat.

Art. 55 Nachteilsausgleichsmassnahmen

1 Einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer von einer Fachperson, die von der BKAD anerkannt ist, diagnostizierten Funkti - onsstörung können Massnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden. Es können besondere Anpassungen im Unterricht und/oder besondere Prüfungs - modalitäten vorgesehen werden, sofern die Schülerin oder der Schüler in der Lage ist, die Lernziele des Lehrplans zu erfüllen.
2 Die Massnahmen zum Nachteilsausgleich müssen dem Grundsatz der Ver - hältnismässigkeit entsprechen und dem Ausbildungsziel angepasst sein.
3 Die BKAD bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Gewährung.

Art. 56 Massnahmen für neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen

und Schüler
1 Einer fremdsprachigen Schülerin oder einem fremdsprachigen Schüler, die oder der neu zugezogen ist und eingeschränkte Kenntnisse in der Erst- und/ oder Zweitsprache aufweist, können ein angepasstes Aufnahmeverfahren und, in der Regel während der ersten beiden Ausbildungsjahre, individuelle Lernziele gewährt werden.

Art. 57 Weitere Unterstützungsmassnahmen

1 Die Gewährung von pädagogisch-therapeutischen oder verstärkten sonder - pädagogischen Massnahmen wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
5.5 Beurteilung der Schularbeit (Art. 39 MSG)

Art. 58 Ziele der Beurteilung

1 Die Beurteilung bezweckt:
a) den Unterricht so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Kenntnisse und Kompetenzen entwickeln können, damit sie die in Lehrplänen festgelegten Ziele erreichen,
b) die Kontrolle der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen im Hin - blick auf die Promotion oder die Erlangung eines Ausweises,
c) die Beschreibung der schulischen Situation der Schülerin oder des Schülers in ihrem oder seinem Lernprozess sowie die Festlegung des Zielerreichungsgrads.

Art. 59 Inhalt und Modalitäten der Beurteilung

1 Die Beurteilungen stützen sich auf die in den Lehrplänen festgelegten Ziele und beruhen auf klaren Kriterien, die den Schülerinnen und Schülern mitge - teilt werden.
2 Die Beurteilungen erfolgen in unterschiedlichen Prüfungsformen, schrift - lich, mündlich und auch praktisch.
3 Je nach hauptsächlicher Zielsetzung sowie Zeitpunkt der Beurteilung kann diese folgende Zwecke erfüllen:
a) Die in den Unterricht und Lernprozess integrierte formative Beurteilung erfasst allfällige Lernschwierigkeiten.
b) Die summative, kriteriengeleitete Beurteilung erlaubt eine Standortbe - stimmung der Kenntnisse und Kompetenzen, welche die Schülerin oder der Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben hat. Sie ist pro - motionsrelevant oder zählt für den Erwerb des Ausweises.
4 Die Schuldirektorenkonferenz kann allgemeine Grundsätze der Beurteilung festlegen.

Art. 60 Noten- und Beurteilungsskala

1 Die Schularbeit der Schülerinnen und Schüler wird nach folgender Skala bewertet:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
2 Die Noten können in Bruchteilen ausgedrückt werden.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor erlässt Bestimmungen zur Beur - teilung an ihrer oder seiner Schule.

Art. 61 Gemeinsames Prüfen

1 Das gemeinsame Prüfen soll den pädagogischen Austausch sowie die Ver - gleichbarkeit der Prüfungsanforderungen fördern.
2 Die BKAD fördert das gemeinsame Prüfen auf Grundlage eines in Zusam - menarbeit mit der Schuldirektorenkonferenz erarbeiteten Konzeptes.
3 Die Schulen setzen das Konzept gemeinsam mit den Fachschaften selbst - ständig um.

Art. 62 Schulzeugnis

1 Das Schulzeugnis ist die offizielle Mitteilungsform der Schulergebnisse der Schülerin oder des Schülers.
2 Die BKAD bestimmt Inhalt und Form des Schulzeugnisses.
3 Das Schulzeugnis wird der Schülerin oder dem Schüler zweimal im Jahr zu - gestellt, jeweils am Ende eines Semesters. Die Eltern Minderjähriger bezeu - gen mit ihrer Unterschrift, dass sie die darin eingetragenen Noten zur Kennt - nis genommen haben.
5.6 Promotion und Wiederholung (Art. 40 MSG)

Art. 63 Bedingungen

1 Die Promotions- und Wiederholungsbedingungen werden in den Reglemen - ten der einzelnen Bildungsgänge geregelt.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet nach Rücksprache mit den Lehrpersonen der Klasse über die Promotion oder Nichtpromotion.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann Ausnahmen bewilligen, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen, insbesondere im Falle von Krankheit oder Unfall.
5.7 Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und Prävention (Art. 41 MSG)

Art. 64 Körperliche und psychische Gesundheit der Schülerinnen und

Schüler
1 Das gesamte Schulpersonal schenkt der körperlichen und psychischen Ge - sundheit sowie den persönlichen Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schü - ler besondere Aufmerksamkeit.
2 Bei Bedarf können sich die Schülerin oder der Schüler, die Eltern oder die Lehrpersonen an die Schulmediation oder den psychologischen Beratungs - dienst wenden.
3 Bei Bedarf wird ein Netzwerk mit den Eltern und den Beratungsdiensten eingerichtet.

Art. 65 Medizinischer Notfall

1 In einem medizinischen Notfall trifft die Schule alle notwendigen Massnah - men, damit kranke oder verletzte Schülerinnen und Schüler angemessen ver - sorgt werden. Zu diesem Zweck kann die Schule Schülerinnen und Schüler in eine Arztpraxis oder ins Spital bringen oder einen Krankenwagen oder einen Rettungsdienst herbeirufen. Die Eltern werden umgehend darüber informiert. Die daraus entstehenden Kosten werden von den Schülerinnen und Schülern oder deren Versicherung übernommen.

Art. 66 Meldung von Schülerinnen und Schülern an die Kinder- und Er -

wachsenenschutzbehörde
1 In Anwendung der Gesetzgebung über den Kindes- und Erwachsenenschutz müssen die Vorsteherinnen und Vorsteher, die Lehrpersonen und das Perso - nal der Beratungsdienste, die Schuldirektorin oder den Schuldirektor infor - mieren, wenn es scheint, dass eine Schülerin oder ein Schüler Hilfe benötigt. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor meldet den Fall gegebenenfalls der zuständigen Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 67 Zustand der Schulräumlichkeiten

1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor überprüft regelmässig, ob die Räumlichkeiten, das Mobiliar und bestimmte Lehrmaterialien den Anforde - rungen von Artikel 41 Abs. 2 MSG entsprechen, und informiert das zuständi - ge Amt über allfällige Mängel.
5.8 Bearbeiten von Personendaten der Schülerinnen und Schüler (Art.
43 MSG)

Art. 68 Inhalte der Datenbanken oder Schülerdateien

1 Für eine erleichterte Steuerung und Verwaltung des Schulsystems und für die Erfassung des schulischen Werdegangs der Schülerinnen und Schüler dürfen namentlich folgende Kategorien von Personendaten bearbeitet wer - den:
a) die vollständigen Personalien der Schülerin oder des Schülers und der Eltern, einschliesslich ihrer AHV-Nummer,
b) der Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers und der Eltern,
c) die Kontaktmöglichkeiten, um die Schülerin oder den Schüler und die Eltern zu erreichen,
d) die Geschwister der Schülerin oder des Schülers,
e) die Muttersprache der Schülerin oder des Schülers und der Eltern,
f) der schulische Ausbildungsweg der Schülerin oder des Schülers, ein - schliesslich der Noten der Schulzeugnisse und der erworbenen Auswei - se,
g) die Beurteilung der Schülerarbeit,
h) die Absenzen und Verspätungen der Schülerin oder des Schülers,
i) die der Schülerin oder dem Schüler bewilligten und verweigerten Sonderurlaube oder Dispensen,
j) die erzieherischen Massnahmen in Zusammenhang mit dem Verhalten der Schülerin oder des Schülers,
k) die gegen die Schülerin oder den Schüler verfügten Disziplinarmass - nahmen,
l) die strafrechtlichen Sanktionen und die Informationen zu hängigen Strafverfahren, sofern sie eine Schülerin oder einen Schüler betreffen, deren oder dessen Verhalten eine Gefahr für die Mitschülerinnen und Mitschüler oder das Schulpersonal darstellen oder den Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigen könnte,
m) der besondere Bildungsbedarf der Schülerin oder des Schülers, nament - lich die Förder- und Unterstützungsmassnahmen,
n) die Informationen zur pädagogischen Begleitung der Schülerin oder des Schülers.
2 Weitere personenbezogene Schülerdaten dürfen, mit Zustimmung der BKAD, für statistische Zwecke und wissenschaftliche Studien bearbeitet werden. Diese Daten werden anonymisiert.
3 Der Datenkatalog wird der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Daten - schutz und Mediation zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 69 Verantwortliche der Datensammlung

1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ist für die Datenbearbeitung ver - antwortlich.
2 Die Lehrpersonen und das Verwaltungspersonal der Schule und der kanto - nalen Schulbehörden dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Aus - übung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

Art. 70 Zugriff auf die Datenbanken

1 Der Zugriff auf die Datenbanken ist strikte auf das Lehr- und Verwaltungs - personal im Sinne von Artikel 69 Abs. 2, in den Schranken ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, beschränkt.
2 Die BKAD legt die Zugriffsrechte und -modalitäten fest.

Art. 71 Systematische Datenbekanntgabe

1 Um die Qualität und Kohärenz des Freiburger Bildungssystems sowie des - sen Steuerung sicherzustellen, können die Daten der Schulzeugnisse der Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten Semesters und/oder des ersten Studienjahres den Direktionen der betroffenen Orientierungsschulen bekannt - gegeben werden.
2 Um den Zugang zu den elektronischen Dienstleistungen im Bildungswesen zu erleichtern, dürfen folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals an die von der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beauftragte Föderation der Identitätsdienste im Bildungsraum Schweiz zur Bearbeitung bekanntgegeben werden:
a) Vorname und Name,
b) Geburtsdatum,
c) Unterrichtssprache,
d) Rolle oder Funktion,
e) Schule, Bildungsgang, Stufe,
f) Wohnsitzkanton,
g) technischer Identifikator (AHVN13).
3 Um die Organisation der überbetrieblichen Kurse und Prüfungen des betrieblichen Teils der Vollzeit-Handelsmittelschulausbildung zu ermögli - chen, können die folgenden Daten an die vom SBFI anerkannten Ausbil - dungs- und Prüfungsbranchen übermittelt werden:
a) Vorname, Name, Geburtsdatum, Postadresse und die von der Schule zugewiesene E-Mail-Adresse der Schülerin oder des Schülers,
b) Ausbildungsvertragsnummer der Schülerin oder des Schülers und ihre oder seine AHV-Nummer, die als technischer Identifikator dient,
c) Beginn- und Enddatum des Ausbildungsvertrags der Schülerin oder des Schülers,
d) Schule, Bildungsgang, Stufe, Ausbildungsbranche und Unterrichtsspra - che der Schülerin oder des Schülers,
e) Vorname, Name, von der Schule zugewiesene E-Mail-Adresse und ge - schäftliche Telefonnummer der verantwortlichen Lehrperson der Schu - le,
f) Firmenname und Postadresse des Praktikumsbetriebs der Schülerin oder des Schülers sowie Vorname, Name, Geschlecht, geschäftliche E-Mail- Adresse und Telefonnummer der Berufsbildnerin oder des Berufsbild - ners.

Art. 72 Datenbekanntgabe im Einzelfall

1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor darf im Einzelfall Personendaten von Schülerinnen und Schülern ohne die Zustimmung der betroffenen Perso - nen bekanntgeben, wenn der Datenempfänger eine öffentliche, dem Interesse der Schülerin oder des Schülers dienende Funktion ausübt. Es werden aus - schliesslich diejenigen Daten bekanntgegeben, die absolut nötig sind, damit der Datenempfänger seine Funktion ausüben kann.
2 Die besonderen Schweigepflichten (Art. 42 MSG) sowie die Grundsätze der Datenschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 73 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Daten

1 Mit Ausnahme der Personen- und Schullaufbahndaten der Schülerin oder des Schülers (Art. 68 Abs. 1 Bst. a und f), die für eine Dauer von 40 Jahren aufbewahrt werden, werden nach Schulaustritt alle Personendaten vernichtet.
2 Spätestens nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten Daten gemäss den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten.
3 Nicht archivierungswürdige Daten werden so vernichtet, dass ihre Wieder - herstellung nicht mehr möglich ist.
4 Bei Bedarf kann die BKAD Richtlinien für die Archivierung erlassen.

Art. 74 Website und Informatiknetzwerk der Schule

1 Jegliche Publikation auf Websites liegt in der Verantwortung der Schule. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor muss für die Einhaltung der Da - tenschutzgesetzgebung sorgen. Ohne Zustimmung der betroffenen Personen ist es insbesondere verboten, Bildmaterial zu publizieren oder Kontextdaten zu veröffentlichen, die eine Personenidentifikation erlauben.
2 Die auf dem Internet veröffentlichten Informationen und Diskussionen un - terstehen den gesetzlichen Regeln des Persönlichkeits- und Urheberrechts - schutzes. Die Autorinnen und Autoren sind für den gesamten veröffentlichten Inhalt verantwortlich, einschliesslich der Kommentare, die Besucherinnen und Besucher hinterlassen.
3 Um die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Internetge - brauch zu informieren und sie für die damit verbundenen Gefahren zu sensi - bilisieren, lassen die Schulen diese eine Internet-Charta unterzeichnen.
4 Im Widerhandlungsfall bleiben disziplinarische und/oder strafrechtliche Sanktionen vorbehalten.
5 Die BKAD kann Bestimmungen, namentlich zum obligatorischen Inhalt des Internetauftritts und zur Publikation von Personendaten, erlassen.
5.9 Erzieherische und disziplinarische Massnahmen (Art. 44 MSG)

Art. 75 Erzieherische Massnahmen

1 Ist das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers unbefriedigend, so treffen die Lehrpersonen, die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie die Schul - direktorin oder der Schuldirektor erzieherische Massnahmen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Arbeit der betroffenen Schülerin oder des betrof - fenen Schülers zu verbessern.
2 Folgende erzieherische Massnahmen können ergriffen werden:
a) zusätzliche Arbeit zu Hause oder an der Schule,
b) Nachsitzen,
c) vorübergehende Wegweisung aus dem Schulzimmer,
d) Schadensbehebung,
e) Ermahnung.
3 Die erzieherischen Massnahmen können kumuliert werden.
4 Bussen sind nicht erlaubt.

Art. 76 Disziplinarmassnahmen

1 Erweisen sich erzieherische Massnahmen als ungeeignet oder ungenügend, so wird die Schülerin oder der Schüler, die oder der Gesetzes- oder Regle - mentsbestimmungen verletzt hat, disziplinarisch verfolgt.
2 Folgende Disziplinarmassnahmen können, gegebenenfalls verbunden mit erzieherischen Massnahmen, ausgesprochen werden:
a) die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht bis zu zwei Wo - chen,
b) die Ausschlussandrohung,
c) der Schulausschluss.
3 Die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht kann mit einer Aus - schlussandrohung verbunden werden.
4 Der Schulausschluss kann, abgesehen von ausserordentlich schwerwiegen - den Fällen, nur nach einer Ausschlussandrohung verfügt werden.

Art. 77 Bestimmung der Disziplinarmassnahme

1 Die Disziplinarmassnahme wird unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers, des Verschuldens, der Beeinträchtigung des Schulbetriebs und des Rufs der Schule bestimmt.

Art. 78 Nicht ausgeführte Schularbeit

1 Wurde eine schulische Arbeit oder eine Prüfung nicht ordnungsgemäss aus - geführt, etwa wegen unbegründeten Fernbleibens oder im Falle eines Betrugs oder Plagiats, so führt dies zur Bewertung mit der Note 1. Diese Massnahme wird von der Lehrperson vorgeschlagen und muss von der Vorsteherin oder dem Vorsteher genehmigt werden.
2 Diese Anordnung kann mit einer erzieherischen Massnahme oder einer Dis - ziplinarmassnahme verbunden werden.

Art. 79 Zuständige Behörden

1 Zuständig für das Verhängen von erzieherischen Massnahmen sind:
a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor und die Vorsteherin oder der Vorsteher für alle erzieherischen Massnahmen,
b) die betroffene Lehrperson für die zusätzliche Arbeit zu Hause oder an der Schule, das Nachsitzen und die vorübergehende Wegweisung aus dem Klassenzimmer.
2 Zuständig für das Verhängen von Disziplinarmassnahmen sind:
a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor für alle Disziplinarmassnah - men,
b) die Vorsteherin oder der Vorsteher für die vorübergehende Suspendie - rung vom Unterricht bis zu zwei Wochen.

Art. 80 Disziplinarverfahren

1 Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt und sammelt die erhebli - chen Beweise.
2 Bevor eine Disziplinarmassnahme verhängt wird, muss die betroffene Schü - lerin oder der betroffene Schüler angehört werden. Vor jedem Entscheid über die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht, die Ausschlussandro - hung oder den Ausschluss müssen die betroffene Schülerin oder der betroffe - ne Schüler und, wenn sie oder er minderjährig ist, die Eltern sowie die betrof - fenen Lehrpersonen angehört werden.
3 Bei vorübergehender Suspendierung vom Unterricht, Ausschlussandrohung oder Ausschluss, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler schriftlich über das Verschulden und die Disziplinarmass - nahme informiert werden. Die Eltern der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers sind ebenfalls zu informieren, wenn eine Unterhalts - pflicht besteht, trotz gegenteiliger Erklärung im Sinne von Artikel 37 Abs. 1.
5.10 Form der Entscheide (Art. 76 MSG)

Art. 81 Schriftliche Entscheide

1 Die Entscheide, welche die Stellung der Schülerin oder des Schülers beein - trächtigen oder beeinträchtigen können, müssen schriftlich mitgeteilt werden. Es handelt sich insbesondere um:
a) den Entscheid, eine Schülerin oder einen Schüler nicht aufzunehmen,
b) den Entscheid, die Promotion am Ende des Semesters oder des Schul - jahres zu verweigern,
c) die Verfügung einer Disziplinarmassnahme im Sinne von Artikel 76,
d) die Nichtzulassung zu den Abschlussprüfungen oder den Misserfolg an letzteren.
6 Organisation der Schulen
6.1 Schulkommission (Art. 53–55 MSG)

Art. 82 Ernennung und Absetzung der Mitglieder

1 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von der BKAD für eine Dauer von fünf Jahren bestimmt.
2 Die BKAD kann eine Person, die der Arbeitsweise oder dem Ansehen der Schulkommission oder der Schule schadet, ihres Amtes entheben. Dieser Verfügung muss eine Verwarnung vorausgehen, ausser in schweren Fällen.

Art. 83 Sitzungen

1 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Schulkommission in der Regel mindestens zweimal im Jahr.
2 Die Schulkommission kann zudem auf Verlangen der BKAD, der Schuldi - rektorin oder des Schuldirektors oder von einem Drittel der Mitglieder einbe - rufen werden.

Art. 84 Befugnisse (Art. 54 MSG)

1 Als beratendes Organ hat die Schulkommission folgende Befugnisse:
a) Sie wird zur Organisation und zum Betrieb der Schule sowie zu wichti - gen Projekten informiert und konsultiert.
b) Sie nimmt Stellung zur Anstellung der Mitglieder des Direktionsrates.
c) Sie wird über die Anstellung der Lehrpersonen informiert.
d) Sie sorgt für eine gute Zusammenarbeit zwischen den Partnerinnen und Partnern des Erziehungs- und Bildungswesens.
e) Sie wird zu Entwürfen von Gesetzes- und Reglementsbestimmungen über die Mittelschulen sowie zum Voranschlag und zur Rechnung ange - hört.
f) Sie formuliert Vorschläge zur Förderung der Unterrichtsqualität und der Schulentwicklung.
g) Sie nimmt Stellung zur Schulordnung.
h) Sie genehmigt die Statuten des Schülerrates.
6.2 Direktionsrat (Art. 56 MSG)

Art. 85 Arbeitsweise

1 Der Direktionsrat tritt je nach Bedarf regelmässig zusammen. Er wird von der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor einberufen oder auf Verlangen eines seiner Mitglieder.
2 Für jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll erstellt.

Art. 86 Befugnisse

1 Der Direktionsrat dient der Koordination, Leitung und Planung der jeweili - gen Aufgaben seiner Mitglieder.
2 Er legt bei den an der Schule getroffenen Entscheiden besonderen Wert auf die Gleichbehandlung.
3 Er behandelt namentlich folgende Themen:
a) strategische Ausrichtung der Schule,
b) allgemeiner Schulbetrieb,
c) Schulprojekte,
d) Umsetzung des Qualitätskonzepts,
e) Umsetzung der Lehrpläne, Aktualisierung der internen Unterrichtspro - gramme und Einsatz der Lehrmittel,
f) besondere Situationen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrperso - nen,
g) Eröffnung, Schliessung und Verteilung der Klassen,
h) Auswahl der Bewerbungen für die Anstellung des Lehrpersonals sowie des administrativen und technischen Personals,
i) obligatorische Weiterbildung des Lehrpersonals,
j) interne und externe Kommunikation,
k) Voranschlag und Jahresrechnung,
l) Organisation der Prüfungen,
m) Änderungen der Schulordnung,
n) Gesuche für den Zugang zu Studien- und Forschungszwecken zu Schü - lerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen.

Art. 87 Konferenz der Direktionsräte der Mittelschulen

1 Um die Kohärenz des Bildungssystems zu verstärken und die pädagogische Entwicklung sowie die Zusammenarbeit unter den Schulen zu fördern, beruft die Präsidentin oder der Präsident der Schuldirektorenkonferenz mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Direktionsräte aller Mittelschulen ein.
2 Das Amt nimmt an den Sitzungen teil.
6.3 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 57 und 58 MSG)

Art. 88 Befugnisse (Art. 58 MSG)

1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor hat namentlich folgende Aufga - ben und Befugnisse:
a) Sie oder er ist in ihrer oder seiner Schule für die Umsetzung der Lehr - pläne verantwortlich.
b) Sie oder er prüft die Bewerbungen für die Anstellungen und leitet ihre oder seine Auswahl dem Amt weiter.
c) Sie oder er teilt den Lehrpersonen die Unterrichtseinheiten und beson - dere Aufgaben zu.
d) Sie oder er leitet den Direktionsrat.
e) Sie oder er begleitet, berät und qualifiziert die Mitglieder des Direkti - onsrates sowie das Lehrpersonal.
f) Sie oder er fördert die Weiterbildung und persönliche Entwicklung des Schulpersonals.
g) Sie oder er sorgt für die Begleitung der Schülerinnen und Schüler, ent - scheidet über die Promotion und in besonderen Situationen und verfügt gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen.
h) Sie oder er stellt die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern si - cher.
i) Sie oder er konkretisiert das Qualitätskonzept und setzt es an ihrer oder seiner Schule um.
j) Sie oder er ist für den Voranschlag und die Finanzverwaltung verant - wortlich und sorgt für eine effiziente Verwendung der Ressourcen.
k) Sie oder er stellt sicher, dass die Infrastruktur und die Einrichtungen den Bedürfnissen der Schule entsprechen.
l) Sie oder er sorgt für die interne und externe Kommunikation.
m) Sie oder er vertritt die Schule in kantonalen und ausserkantonalen Gre - mien.
2 Folgende Befugnisse können an Vorsteherinnen und Vorsteher delegiert werden:
a) die Qualifikation des Lehrpersonals,
b) die Entscheide über Förder- und Unterstützungsmassnahmen,
c) die Dispens von einem Unterrichtsfach oder einer schulischen Aktivität aus stichhaltigen Gründen,
d) die Bewilligung von Sprachaufenthalten,
e) die Bewilligung der Mitwirkung von Dritten im Unterricht,
f) die Aufnahme von Gastschülerinnen und -schülern,
g) die Steuerung der Fachschaften,
h) die Vertretung der Schulen in kantonalen und ausserkantonalen Gremi - en,
i) die Sperrung des Zugangs zum Informatiknetzwerk,
j) die Ausschlussandrohung,
k) die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Artikel 81 MSG gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson.
3 Die BKAD erstellt für die Schuldirektorin oder den Schuldirektor ein Pflichtenheft, das den Besonderheiten der einzelnen Schule angepasst ist. Sie berücksichtigt dabei die allgemeinen Befugnisse nach Artikel 58 MSG.

Art. 89 Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 63

Abs. 1 MSG) – Arbeitsweise
1 Die kantonale Schuldirektorenkonferenz gibt sich ein Organisationsregle - ment, das vom Amt genehmigt werden muss.
2 Die oder der aus ihrer Mitte bestimmte Präsidentin oder Präsident leitet die Sitzungen und sorgt für die Umsetzung der Entscheide der Schuldirektoren - konferenz.
3 Die Konferenz tritt zusammen, so oft es ihre Präsidentin oder ihr Präsident für nötig hält oder auf Antrag eines ihrer Mitglieder, mindestens jedoch ein - mal pro Quartal; das Amt kann sie ebenfalls einberufen.
4 Die Vertreterinnen und Vertreter des Amtes nehmen an den Sitzungen der Konferenz teil.
5 Die Traktandenliste und das Sitzungsprotokoll werden dem Amt zugestellt.

Art. 90 Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 63

Abs. 1 MSG) – Befugnisse
1 Die Schuldirektorenkonferenz hat namentlich folgende Befugnisse und Auf - gaben:
a) Sie wirkt bei der Erarbeitung der strategischen und pädagogischen Aus - richtung des Unterrichts und der Mittelschulen durch das Amt mit.
b) Sie schlägt dem Amt die Grundsätze und Massnahmen zur Qualitätssi - cherung und -entwicklung sowie zur Beurteilung des Unterrichts vor.
c) Sie unterbreitet dem Amt Empfehlungen zu den Lehrplänen und zur Anzahl der wöchentlichen Unterrichtseinheiten, die jedem Fach zuge - wiesen werden.
d) Sie schlägt dem Amt die offiziellen Lehrmittel vor.
e) Sie gewährleistet und koordiniert die Arbeiten der kantonalen Konfe - renzen der Fachschaftsverantwortlichen.
f) Sie legt die Grundsätze der Absenzenverwaltung fest.
g) Sie legt die allgemeinen Grundsätze der Beurteilung fest.
6.4 Vorsteherinnen und Vorsteher (Art. 59 und 60 MSG)

Art. 91 Befugnisse (Art. 60 MSG)

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher hat innerhalb ihrer oder seiner Abtei - lung oder Studienrichtung namentlich die folgenden allgemeinen Befugnisse:
a) Sie oder er sorgt für die Koordination des Unterrichts, die Einhaltung der Lehrpläne, den Einsatz der offiziellen Lehrmittel sowie die Befol - gung der Reglemente, Bestimmungen und Anweisungen.
b) Sie oder er sorgt für die Erledigung der administrativen Aufgaben in Zusammenhang mit der Organisation des Schuljahres und den Prüfun - gen, dem Aufnahmeverfahren, der Verteilung der Schülerinnen und Schüler, der Absenzenverwaltung sowie der Schul- und Abteilungs - wechsel.
c) Sie oder er koordiniert in Zusammenarbeit mit den anderen Vorstehe - rinnen und Vorstehern die Arbeiten der schulinternen Fachschaften.
d) Sie oder er trägt zur Sicherung und Entwicklung der Unterrichtsqualität bei, sorgt für die Umsetzung des entsprechenden Konzepts und koordi - niert die Schulprojekte.
e) Sie oder er führt Unterrichtsbesuche durch, berät die Lehrpersonen in ihren pädagogischen und erzieherischen Aufgaben und beurteilt ihre Leistungen.
f) Sie oder er begleitet die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bil - dungsbedarf und koordiniert die Umsetzung der Förder- und Unterstüt - zungsmassnahmen im Sinne von Artikel 52-57.
g) Sie oder er stellt die Begleitung von besonderen Situationen sicher und schlägt die notwendigen oder angezeigten Massnahmen vor.
h) Sie oder er schenkt dem Klima, das in ihrer oder seiner Abteilung oder Studienrichtung herrscht, und dem Wohlbefinden der dort tätigen und studierenden Personen besondere Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls be - hebt sie oder er auftretende Schwierigkeiten.
i) Sie oder er knüpft und unterhält die notwendigen Kontakte mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern und stellt ihnen in Zusam - menarbeit mit den Klassenlehrpersonen alle nötigen Informationen zur Verfügung.
j) Sie oder er ergreift die Disziplinarmassnahmen, die in ihre oder seine Zuständigkeit fallen.
2 Sie oder er kann den Lehrpersonen Weisungen erteilen.
3 Ihr oder ihm können von der Schuldirektorenkonferenz oder vom Amt be - sondere Aufgaben übertragen werden.
4 Sie oder er übernimmt eine Unterrichtstätigkeit, die vom Umfang ihrer oder seiner Aufgaben abhängig ist.
6.5 Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 61 und 62 MSG)

Art. 92 Verwalterin oder Verwalter (Art. 61 MSG)

1 Die Verwalterin oder der Verwalter unterstützt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor bei der administrativen Leitung der Schule. Sie oder er hat na - mentlich folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie oder er erstellt den Entwurf des Voranschlags, stellt die Finanzver - waltung sicher und sorgt, unter der Verantwortung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors, für einen effizienten Ressourceneinsatz.
b) Sie oder er steht dem administrativen und technischen Personal vor und führt dieses. Sie oder er wirkt bei der administrativen Verwaltung des Lehrpersonals mit.
c) Sie oder er organisiert die Arbeit des Sekretariats.
d) Sie oder er verwaltet in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantona - len Dienststellen die Infrastruktur und die Einrichtungen.
e) Sie oder er vertritt den Direktionsrat in Bereichen, die in ihre oder seine Befugnisse fallen.

Art. 93 Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(Art. 62 MSG)
1 Als administrative Mitarbeitende gelten die Sekretärinnen und Sekretäre, die Bibliothekarinnen und Bibliothekare und die Präparatorinnen und Präpa - ratoren.
2 Die Hauswartinnen und Hauswarte und die Informatikerinnen und Informa - tiker der Schule werden von den Direktionen angestellt, denen sie unterste - hen. Letztere legen, nach Stellungnahme des Direktionsrats, ihr Pflichtenheft fest. Dieses Personal und der Direktionsrat arbeiten zu diesem Zweck eng zu - sammen.
6.6 Kantonale Prüfungskommission

Art. 94 Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 – Zusam -

mensetzung
1 Der kantonalen Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 gehören an:
a) die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren aller Mittelschulen,
b) die Präsidentinnen und Präsidenten und die Sekretärinnen und Sekretäre der Prüfungskommissionen der einzelnen Schulen, deren Zusammenset - zung und Funktionsweise in den Studienreglementen der einzelnen Bil - dungsgänge geregelt sind,
c) die Person, die den Kanton Freiburg in der Schweizerischen Maturitäts - kommission vertritt,
d) eine Person als Vertretung der BKAD, welche die kantonale Kommissi - on präsidiert.

Art. 95 Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 – Befugnis -

se
1 Die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2:
a) kontrolliert die Anwendung der Studienreglemente der Bildungsgänge,
b) bestimmt, welche Hilfs- und Arbeitsmittel bei den schriftlichen Prüfun - gen erlaubt sind,
c) genehmigt die Prüfungsaufgaben, wobei sie deren Übereinstimmung mit den kantonalen Lehrplänen sowie die Gleichwertigkeit der Prü - fungsanforderungen in den Schulen sicherstellt,
d) legt die Daten der ordentlichen Prüfungssession sowie die Dauer der den Kandidatinnen und Kandidaten gewährten unterrichtsfreien Vorbe - reitungszeit fest,
e) unterhält die nötigen Kontakte mit der Schweizerischen Maturitätskom - mission,
f) schlägt der BKAD allfällige Reglementsänderungen vor,
g) entscheidet über Ausnahmebewilligungen und bewilligt besondere Massnahmen,
h) kann Expertinnen und Experten beiziehen.
6.7 Lehrpersonenkonferenz (Art. 64 MSG)

Art. 96 Zusammensetzung und Arbeitsweise

1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor versammelt alle Lehrpersonen ihrer oder seiner Schule mindestens zweimal pro Schuljahr in einer Plenarsit - zung. Sie oder er kann sie nach Bedarf auch fächerweise oder für besondere Aufgaben versammeln.
2 Eine Sitzung der Lehrpersonenkonferenz kann auf Verlangen von einem Viertel aller Lehrpersonen der Schule einberufen werden.
3 Die Sitzungen der Lehrpersonenkonferenz finden grundsätzlich ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Die BKAD kann Ausnahmen zulassen.

Art. 97 Information und Konsultation

1 Die Lehrpersonen werden zu wichtige Angelegenheiten, die den allgemei - nen Schulbetrieb betreffen, informiert und konsultiert. Ihrerseits können sie Vorschläge zum Schulbetrieb unterbreiten.
6.8 Fachschaften (Art. 65 MSG)

Art. 98 Zusammensetzung und Funktionsweise

1 Die Fachschaften sind Zusammenschlüsse aller Lehrpersonen einer Schule, die das gleiche Fach unterrichten. Es können je nach Unterrichtssprache un - terschiedliche Fachschaften gebildet werden.
2 Jede Fachschaft wird von einer bzw. einem Fachverantwortlichen geleitet. Diese Person wird auf Vorschlag der Lehrpersonen von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor ernannt.
3 Die Fachschaften treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens dreimal jährlich oder wenn der Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin dies verlangt. Sie erstellen dazu eine Traktandenliste und ein anschliessendes Pro - tokoll zuhanden des Direktionsrates. In der Regel nimmt ein Mitglied des Di - rektionsrates mindestens einmal jährlich an einer Sitzung teil.
4 Die Schuldirektorenkonferenz kann die Fachverantwortlichen der Schulen zu einer kantonalen Konferenz zusammenfassen. Diese untersteht der Schul - direktorenkonferenz. Sie kann auch vom Amt mit Aufgaben betraut werden.

Art. 99 Befugnisse

1 Die Fachschaften einer Schule haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie erstellen auf der Basis der kantonalen Lehrpläne Schulprogramme und koordinieren deren Umsetzung.
b) Sie fördern den fachbezogenen und fachdidaktischen Austausch.
c) Sie fördern das gemeinsame Prüfen.
d) Sie unterstützen neue Lehrpersonen.
e) Sie schlagen der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor die Lehrmittel und fachspezifische Themen vor.
f) Sie erstellen, falls erforderlich, Aufnahmeprüfungen und koordinieren die Vorbereitung der Abschlussprüfungen.
g) Eines ihrer Mitglieder, das von der Schuldirektorin oder vom Schuldi - rektor bestimmt wird, nimmt in der Regel am Auswahlverfahren zur Anstellung von Lehrpersonen ihrer Fachrichtung teil.
2 Die kantonale Konferenz der Fachverantwortlichen hat insbesondere folgen - de Aufgaben:
a) Sie berät die Schuldirektorenkonferenz und das Amt in sämtlichen Fra - gen zum Unterricht im betreffenden Fach.
b) Sie nimmt Aufgaben bei der Erarbeitung der kantonalen Lehrpläne wahr.
c) Sie stellt in Abstimmung mit der Schuldirektorenkonferenz den Kontakt zwischen den Schulen sowie mit der obligatorischen Schule und den Hochschulen sicher.
6.9 Besondere Aufgaben

Art. 100 Klassenlehrperson

1 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat die Verantwortung für die pädagogische und die administrative Leitung der ihr oder ihm anvertrauten Klasse.
2 In pädagogischer Hinsicht erfüllt sie oder er insbesondere folgende Aufga - ben:
a) Sie oder er ist die erste Ansprechperson der Schule und der Eltern.
b) Sie oder er muss ihre oder seine Schülerinnen und Schüler, deren Situa - tion und Bedürfnisse kennen.
c) Sie oder er sorgt dafür, dass in ihrer oder seiner Klasse ein günstiges Klima herrscht, welches das Lernen und die persönliche Entfaltung der Schülerinnen und Schüler fördert, deren erste Ansprechperson sie oder er ist.
d) Sie oder er trifft zusammen mit den Fachlehrpersonen die nötigen Massnahmen für eine sinnvolle Koordination der Schularbeit in ihrer oder seiner Klasse.
e) Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher über zwi - schenmenschliche Konflikte sowie pädagogische, gesundheitliche oder disziplinarische Probleme, die sie oder er nicht selber lösen kann.
3 In administrativer Hinsicht hat sie oder er namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie oder er beteiligt sich an der Organisation und den schulischen Akti - vitäten der Klasse.
b) Sie oder er erstellt die von der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor zu Kontroll-, Bewertungs- und Statistikzwecken verlangten Daten und führt sie regelmässig nach.
c) Sie oder er leitet die offiziellen Mitteilungen des Direktionsrates an die Schülerinnen und Schüler ihrer oder seiner Klasse weiter und informiert sie über die verschiedenen schulischen Veranstaltungen.

Art. 101 Pädagogische und administrative Aufgaben

1 Den Lehrpersonen können weitere Aufgaben übertragen werden, insbeson - dere:
a) die Erarbeitung von kantonalen Lehrplänen,
b) die Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten,
c) die Mitarbeit an Prüfungen, die von der Schule oder von der BKAD or - ganisiert werden,
d) die Koordination von Schüleraustauschen.
7 Finanzierung der Schulen (Art. 66–69 MSG)

Art. 102 Individuelle Kosten

1 Die Kosten für Lehrmittel, persönliches Schulmaterial, die Fahrtkosten und allfällige Verpflegungskosten im Rahmen des Unterrichts oder von kulturel - len oder sportlichen Aktivitäten gehen zulasten der Schülerin oder des Schü - lers.

Art. 103 Schulgeld und Einschreibegebühren

1 Der Betrag und die Modalitäten für die Erhebung des Schulgeldes und der Einschreibegebühr werden in besonderen Bestimmungen des Staatsrats fest - gesetzt.

Art. 104 Gebühren für besondere Leistungen – Kulturelle und sportliche

Aktivitäten
1 Für die kulturellen und sportlichen Anlässe der Schulen wird eine jährliche Gebühr erhoben, deren Höchstbetrag von der Schuldirektorenkonferenz fest - gelegt wird.
2 Die Kosten für besondere Anlässe wie Studientage und - wochen, Land - schulwochen, Sportlager oder Schulreisen müssen von der Schülerin oder dem Schüler übernommen werden.

Art. 105 Gebühren für besondere Leistungen – Besondere fakultative Un -

terrichtsangebote
1 Auf Wunsch eines oder mehrerer Schülerinnen und Schüler kann die Schul - direktorin oder der Schuldirektor besondere, im Lehrplan nicht vorgesehene Kurse durchführen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zulasten der Schü - lerinnen und Schüler.

Art. 106 Abschlussprüfungen

1 Die Gebühren für die Schlussprüfungen werden in besonderen Bestimmun - gen des Staatsrats festgelegt.

Art. 107 Kostenbegrenzung und finanzielle Unterstützung

1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor und die Lehrpersonen sorgen da - für, dass die individuellen Unterrichtskosten, die Gebühren für die kulturellen und sportlichen Aktivitäten und andere besondere Leistungen durch Koordi - nationsmassnahmen oder durch Einschränkung der Ziele auf das Nötige be - schränkt werden.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor achtet auf allfällige finanzielle Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Sie oder er trifft alle nötigen Massnahmen, um in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Äm - tern diskret zu helfen.
8 Privatschulen (Art. 70–72 MSG)

Art. 108 Eröffnung einer Schule (Art. 70 MSG)

1 Wird die Eröffnung einer Privatschule gemeldet, so vergewissert sich die BKAD, dass die angebotenen Bildungsgänge klar definiert sind, die ausge - stellten Studienausweise der betreffenden Ausbildung entsprechen und es keinen Anlass zu Verwechslungen mit anderen Ausweisen gibt.

Art. 109 Aufsicht über die Privatschulen (Art. 70 MSG)

1 Sofern nicht besondere Umstände Sofortmassnahmen erfordern, muss eine Privatschule verwarnt werden, bevor ein Verbot ausgesprochen wird.

Art. 110 Anerkennung eines Bildungsganges

1 Ein von einer Privatschule angebotener Bildungsgang kann mit einer vom Staatsrat genehmigten Vereinbarung mit der BKAD anerkannt werden. Diese Anerkennung kann unabhängig von der Gewährung von Subventionen erfol - gen.

Art. 111 Bedingungen und Auflagen für Subventionen (Art. 72 MSG)

1 Wird einer Privatschule eine Subvention nach Artikel 72 MSG gewährt, so muss eine vom Staatsrat genehmigte Vereinbarung mit der BKAD abge - schlossen werden. Darin werden namentlich folgende Aspekte geregelt:
a) das Bildungsangebot,
b) die Qualitätssicherung und -entwicklung,
c) der Betrieb der Schule,
d) die administrative und finanzielle Führung der Schule,
e) die Qualifikation und die Entlöhnung des Lehrpersonals,
f) die Bedingungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern,
g) die Modalitäten der staatlichen Aufsicht.
9 Beratungsdienste (Art. 73–75 MSG)

Art. 112 Psychologischer Beratungsdienst

1 Der psychologische Beratungsdienst ist administrativ dem Amt zugeordnet; sein interner Betrieb wird in besonderen Bestimmungen der BKAD geregelt.

Art. 113 Schulmediation und Schulsozialarbeit

1 Schulmediation und Schulsozialarbeit gehören zu den Angeboten, welche die Schulen zur Verbesserung und Erhaltung eines guten Schulklimas nutzen können.
2 Die Fachpersonen der Schulmediation fördern eine gute Kommunikations - kultur, beraten und begleiten die Schülerin oder den Schüler und/oder die Er - wachsenen in Konfliktsituationen. Die Fachpersonen der Schulsozialarbeit fördern die schulische Integration der Schülerinnen und Schüler und unter - stützen dadurch den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
3 Sie werden von der BKAD auf Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldi - rektors angestellt, der oder dem sie unterstellt sind.
4 Ihre Zuständigkeiten werden in einem von der BKAD genehmigten Pflich - tenheft festgelegt.
5 Sie können an einer oder mehreren Schulen tätig sein.
10 Rechtsmittel

Art. 114 Entscheide ohne Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit

1 Namentlich folgende Entscheide betreffen die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers nicht, weshalb dagegen grundsätzlich keine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit besteht:
a) die Verweigerung eines Sonderurlaubs (Art. 13),
b) die erzieherischen Massnahmen (Art. 75),
c) das Ergebnis einer Einzelbeurteilung, darunter auch die Benotung mit der tiefsten Note, ausser wenn diese Beurteilung einen direkten Einfluss auf eine Promotion oder den Misserfolg an den Abschlussprüfungen hat (Art. 21 und 63),
d) die Zuweisung in eine bestimmte Mittelschule (Art. 45) oder der Klas - senwechsel.

Art. 115 Einspracheverfahren (Art. 77 MSG)

1 Die Einsprache enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Be - gründung sowie ein Rechtsbegehren.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor lädt die Lehrpersonen oder die Vorsteherinnen und Vorsteher ein, innert kurzer Frist zur Einsprache Stellung zu nehmen.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor behandelt das Verfahren zügig. Sie oder er ermittelt den Sachverhalt, ohne an den Inhalt der Einsprache ge - bunden zu sein; sie oder er hört die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und, wenn diese oder dieser minderjährig ist oder die Umstände es rechtfertigen, die Eltern an. Dabei werden alle Verfahrensschritte schriftlich festgehalten.
4 Der Einspracheentscheid wird schriftlich mitgeteilt; er ist kurz zu begrün - den. Wird dem Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers vollum - fänglich stattgegeben und fordert keine Partei die Begründung des Ent - scheids, so kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor darauf verzichten oder die Gründe nur in mündlicher Form angeben.

Art. 116 Einsprache und Beschwerde im Zusammenhang mit der Nutzung

von Schulräumlichkeiten durch Drittpersonen
1 Gegen die Nichtgewährung einer Bewilligung und die Rechnungsstellung von Nutzungsgebühren kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in - nert dreissig Tagen Einsprache erheben.
2 Die Einsprache ist an die BKAD zu richten.
3 Gegen den Entscheid der BKAD kann gemäss dem Verfahren, das im Ge - setz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen ist, beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 117 Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen oder Schü -

ler (Art. 81 MSG) – Zuständige Behörden
1 Aufsichtsbeschwerdebehörden sind:
a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, wenn sich die Beschwerde gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson oder einer Vorsteherin oder eines Vorstehers richtet,
b) die BKAD, wenn sich die Beschwerde gegen die Handlungen oder Un - terlassungen einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors richtet.
2 Die BKAD ist zuständig für die Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldirektorin oder des Schuldirektors, mit dem die Auf - sichtsbeschwerde für unzulässig oder unbegründet erklärt wird oder der Be - schwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt werden.

Art. 118 Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen oder Schü -

ler (Art. 81 MSG) – Beschwerdeverfahren
1 Die Aufsichtsbeschwerde wird in schriftlicher Form, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie enthält eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der Beschwerdegründe.
2 Die Aufsichtsbeschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie verlangt von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, innert kurzer Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Sie kann die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Eltern an - hören.
3 Der Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 119 Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen oder Schü -

ler (Art. 81 MSG) – Verfahrenskosten
1 Verfahrenskosten sind die aus der Instruktion der Beschwerde entstandenen Auslagen, namentlich die Kosten für die Beweiserhebung, die Reiseentschä - digungen und die Honorare für Drittpersonen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2021 Erlass Grunderlass 01.08.2021 2021_056
31.01.2022 Art. 68 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2022_010
04.03.2022 Art. 7 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 12 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 22 Abs. 5 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 26 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 27 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 30 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 35 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 42 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 45 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 46 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 52 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 52 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 53 Abs. 1, d) geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 55 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 61 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 62 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 68 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 70 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 73 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 74 Abs. 5 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 82 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 82 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 83 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 88 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 94 Abs. 1, d) geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 95 Abs. 1, f) geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 96 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 101 Abs. 1, c) geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 108 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 111 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 112 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 113 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 113 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 116 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 116 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 117 Abs. 1, b) geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 117 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
14.06.2022 Art. 71 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.06.2022 Art. 71 Abs. 2, g) geändert 01.08.2022 2022_066 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.05.2021 01.08.2021 2021_056

Art. 7 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 8 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 9 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 10 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 10 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 12 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 12 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 20 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 22 Abs. 5 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 26 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 27 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 27 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 30 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 33 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 35 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 42 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 45 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 46 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 52 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 52 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 53 Abs. 1, d) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 55 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 55 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 61 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 62 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 68 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 68 Abs. 3 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010

Art. 70 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 71 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 71 Abs. 2, g) geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 73 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 74 Abs. 5 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 82 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 82 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 83 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 88 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 94 Abs. 1, d) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 96 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 101 Abs. 1, c) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 108 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 110 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 111 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 112 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 113 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 113 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 116 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 116 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 117 Abs. 1, b) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 117 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

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