Stiftungsverordnung (III B/4/1)
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Stiftungsverordnung

III B/4/1 Stiftungsverordnung * (StiftungsV) Vom 3. Januar 2012 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 84 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) ,

Artikel 15c

Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 2 ) und Ar - tikel 23 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes 3 ) , * erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Stiftungen im Sinne der Artikel 80–89 des Schwei - zerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz im Kanton Glarus oder unter Aufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde.
2 Sie ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Fachstelle Handelsregister ist kantonale Aufsichts- und zuständige Kantonsbehörde. *
2 Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde über die einer einzelnen Gemeinde zugehörenden Stiftungen.
3 In Zweifelsfällen bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde. 2. Stiftungen

Art. 3 Grundsatz

1 Die Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung, Stiftungsurkunde und weiteren Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben. 1) SR 210 2) GS III B/1/1 3) GS II A/3/2 SBE XII/4 227 1
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Art. 4 Jährliche Berichterstattung

1 Die Stiftung unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres:
a. die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung sowie das zugehörige Wertschriftenverzeichnis;
b. den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
c. den Bericht der Revisionsstelle, soweit keine Befreiungsverfügung vorliegt.
2 Sie reicht der Aufsichtsbehörde auf Verlangen weitere Unterlagen ein.

Art. 5 Informationspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde

1 Der Stiftungsrat benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die rasches Einschreiten erfordern (Gefährdung des Vermögens usw.). 3. Aufsichtsbehörde

Art. 6 Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und trifft dabei die erforderlichen Anordnungen.

Art. 7 Einsichtnahme in die Berichterstattung

1 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die ihr eingereichten Unterlagen.
2 Es bewirkt dies keine Entlastung der verantwortlichen Organe.

Art. 8 Verfügungen

1 Die zuständige Behörde erlässt Verfügungen insbesondere über:
a. Änderung von Stiftungsurkunden;
b. Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;
c. Zusammenschluss und Aufhebung von Stiftungen sowie Vermö - gensübertragungen;
d. Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Mängeln;
e. Kenntnisnahme der Berichterstattung;
f. Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht.

Art. 9 Aufsichtsmittel

1 Die Aufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnah -
a. Weisungen an die Stiftung und / oder an die Revisionsstelle erteilt;
b. Beschlüsse der Stiftung ändert oder aufhebt;
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c. Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Stiftung prüft;
d. die Vollstreckung von Entscheiden und Verfügungen im Sinne von Artikel 130 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege durch - setzt;
e. Organe der Stiftung abberuft und interimistische Verwaltungen einsetzt.
2 Die Kosten für Anordnungen gemäss Absatz 1 oder weiterer allfällig not - wendiger Massnahmen gehen grundsätzlich zu Lasten der Stiftung. 4. Datenschutz
Art. 10
1 Die Aufsichtsbehörde verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstä - tigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Stiftungszweck, Stif - tungsart, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Regle - mente, Rechnungsablagen, Bilanzzahlen sowie weitere zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit dienliche Sachverhalte (Bemerkungen zur Berichter - stattung usw.).
2 Die Bekanntgabe von Daten ist beschränkt auf Sitz, Adresse und Zweckbe - stimmung. 5. Rechtsmittel
Art. 11
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde sowie der zu - ständigen Kantonsbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege - gesetz 1 ) . * 6. Oberaufsicht

Art. 12 Behörden

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde als Oberaufsichtsbehörde unterstützt bei Bedarf die Aufsichtsbehörden auf Stufe Gemeinde in angemessener Weise.
2 Die Oberaufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnahmen, indem sie insbesondere:
a. Weisungen an die Aufsichtsbehörden auf Stufe Gemeinde erlässt, sie ermahnt oder verwarnt;
b. Verfügungen und Entscheide von Amtes wegen oder im Rechts - mittelverfahren ändert oder aufhebt; 1) GS III G/1 3
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c. Ersatzvornahmen anordnet.
3 Die Kosten dieser oder weiterer allfällig notwendiger Massnahmen gehen grundsätzlich zu Lasten der unteren Aufsichtsbehörde.

Art. 13 Information der Oberaufsichtsbehörde

1 Die unteren Aufsichtsbehörden haben der Oberaufsichtsbehörde alle Ver - fügungen und Entscheide zur Kenntnis zuzustellen. 7. Gebühren

Art. 14 Grundsatz

1 Gebührenpflichtig sind Stiftungen sowie Dritte für die Bekanntgabe von Daten. *
2 Es werden jährliche Aufsichtsgebühren und weitere Gebühren erhoben.
3 In besonderen Fällen kann Stiftungen mit weniger als 500 000 Franken Bruttovermögen die Aufsichtsgebühr erlassen werden.

Art. 15 Tarif

1 Die Aufsichtsgebühren bestimmen sich anhand des Stiftungsvermögens und des Aufsichtsaufwands wie folgt: Bruttovermögen (in Fr.) Gebühr (in Fr.) unter 500 bis 400
500 000 – 1 000 000 200 – 500
1
000 000 – 5 000 000 400 – 750
5
000 000 – 10 000 000 600 – 1000 über 10
000 000 800 – 1500
2 Für Entscheide betreffend Vor-, Überprüfung, Abänderung und Genehmi - gung von Stiftungsurkunden oder Reglementen, Übernahme der Aufsicht, Befreiung von der Revisionsstellenpflicht, Stiftungsaufhebung, Fusion und Vermögensübertragung, Mahnungen in Verfügungsform, sowie aufsichts - rechtliche Massnahmen wird, abhängig vom Aufwand, eine Gebühr von 100–
1000 Franken erhoben.
3 Ausserordentliche Aufwendungen werden wie folgt verrechnet:
a. Mahnungen einfach, je 100 Franken;
b. Bekanntgabe von Daten gemäss Artikel 10 Absatz 2, pro Daten - satz 10 Franken;
c. Erstellen von Fotokopien, pro Kopie 2 Franken;
d. Spesen und Barauslagen nach Aufwand.
4 Für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte können die Gebühren nach Absatz 1 und 2 bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden.
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III B/4/1 8. Schlussbestimmung
Art. 16
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Verordnung vom 25. Juni 2002 über die Errichtung, Änderung und Beaufsichtigung von Ein - richtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen sowie der Gebührentarif vom 20. Dezember 2005 für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen werden damit aufgehoben. 5
III B/4/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 15.03.2022 01.04.2022 Erlasstitel geändert SBE 2022 11 15.03.2022 01.04.2022 Ingress geändert SBE 2022 11 15.03.2022 01.04.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2022 11 15.03.2022 01.04.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2022 11 15.03.2022 01.04.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2022 11
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III B/4/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11 Ingress 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11 Art. 2 Abs. 1 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11 Art. 11 Abs. 1 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11 Art. 14 Abs. 1 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11 7
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