Verordnung über die von der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zu erhebenden Gebühren
Verordnung über die von der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zu erhebenden Gebühren
1 ) (Gebührenverordnung ABBE) Vom 4. Januar 2005 (Stand 1. Oktober 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März
1972
2 ) , das Kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. Septem - ber 2007
3 ) und die Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Ge - setzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) vom 19. Februar 2007
4 ) ,
5 ) beschliesst: I. Gebühren
§ 1 Kurse und Umtriebsgebühr
1 Das vom Lehrbetrieb zu bezahlende Kursgeld für die von der Abtei - lung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung selbst durch - geführten Kurse beträgt:
6 ) a) für obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufs - bildner CHF 300 b) für freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner CHF 180
2 Für entstandene Umtriebe bei kurzfristiger Abmeldung von einer Prüfung oder bei unentschuldigtem Wegbleiben von der Prüfung wird eine Gebühr erhoben von CHF 250.
7 )
3 Personen, welche eine Zulassungsverfügung zum Validierungsverfah - ren nach Art. 31 BBV erhalten, bezahlen im Zeitpunkt der Verfügung eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 300.
8 )
1) Titel in der Fassung von § 3 Ziff. 99 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12.
2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ).
2) SG 153.800 .
3) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. 9. 2007 (SG 420.200 ).
4) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Berufsbildungs - verordnung vom 19. 2. 2008 (SG 420.210 ).
5) Ingress in der Fassung von § 3 Ziff. 99 der Zuständigkeitsverordnung vom 9.
12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ).
6)
§ 1 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 99 der Zuständigkeitsverordnung vom 9.
12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
7)
§ 1 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 25. 9. 2012 (wirksam seit 1. 10. 2012).
8)
§ 1 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 25. 9. 2012 (wirksam seit 1. 10. 2012).
1
4 Personen, welche eine Zulassungsverfügung zum regulären Qualif - kationsverfahren nach Art. 32 BBV erhalten und in diesem Zusam - menhang eine ausserkantonale Berufsfachschule besuchen werden, bezahlen im Zeitpunkt der Verfügung eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 300.
9 )
§ 2
1 Für das Ausstellen von Duplikaten von Anlehrausweisen und Beruf - sattesten wird eine Gebühr erhoben von CHF 60. II. Zuständigkeit
§ 3
10 )
1 Für die Erhebung der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren ist die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zuständig.
2 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung kann die Erhebung der in § 1 Abs. 2 festgelegten Gebühr der beauf - tragten Prüfungsleitung übertragen. Wird eine Verfügung beantragt, so erlässt diese die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er - wachsenenbildung. III. Schlussbestimmungen
§ 4
1 Die Verordnung über die vom Amt für Berufsbildung und Berufsbe - ratung zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AfBB) vom
13. Dezember 1994 wird aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per 1. Janu - ar 2005 wirksam.
11 )
9)
§ 1 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 25. 9. 2012 (wirksam seit 1. 10. 2012).
10)
§ 3 geändert durch § 3 Ziff. 99 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008
(wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
11) Publiziert am 8. 1. 2005.
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