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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beil... (821.421)

CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beil... (821.421)

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten

vom 2. September 1949 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 12. Februar 1949¹ über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (im folgenden Gesetz genannt),
beschliesst:
¹ SR 821.42

I. Einsetzung und Organisation

Einsetzung der Eini­gungs- und Schieds­stelle

Art. 1
¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)² wird ermächtigt, zur Vermittlung in Kollektiv­strei­tigkeiten zwischen Arbeit­ge­bern und Arbeitnehmern über das Arbeits­verhältnis, die über die Grenzen eines Kan­tons hinausreichen, von Fall zu Fall eine eidgenössische Einigungsstelle (im folgenden Einigungs­stelle genannt) einzusetzen.
² Die Einsetzung der Einigungsstelle erfolgt nur, sofern keine vertrag­liche paritäti­sche Einigungs- oder Schiedsstelle besteht, die Einsetzung einer Schiedsstelle nur, sofern keine vertragliche Schiedsstelle vorhan­den ist und wenn beide Parteien darum ersu­chen.
³ Eine Kollektivstreitigkeit, die über die Grenzen eines Kantons hinaus­reicht, liegt vor, wenn die vom Streit betroffenen Betriebe oder Zweig­betriebe in mehr als einem Kanton liegen.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Prüfung der Vor­aus­setzungen durch die Eini­gungs- oder Schiedsstelle

Art. 2
Stellt sich im Verfahren vor der Einigungs- oder Schiedsstelle nach­träglich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung nicht gegeben waren, so stellt die Eini­gungs- oder Schiedsstelle nach Fühlung­nahme mit dem WBF das Verfahren ein.

Zusammenset­zung der beson­deren Schieds­stelle

Art. 3
¹ Die besondere Schiedsstelle gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes wird vom WBF von Fall zu Fall aus einem Obmann, zwei neu­tralen Beisitzern und aus je einem von den Streitparteien vorgeschlage­nen Beisitzer (Fachbeisitzer) zusammen­ge­setzt, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Zusammensetzung einigen.
² Der Obmann der Einigungsstelle, der in gleicher Sache im Einigungs­verfahren tä­tig war, kann nur im Einverständnis mit beiden Parteien als Obmann oder neutraler Bei­sitzer der besonderen Schiedsstelle bezeich­net werden.

Sekretariat

Art. 4
Das Sekretariat der Einigungs- oder Schiedsstelle wird vom Staats­sekretariat für Wirtschaft (SECO)³ besorgt, sofern nicht ein kantonales Eini­gungsamt ge­mäss Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes mit der Vermitt­lung der Kollektivstreitigkeit be­traut wird.
³ Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 7 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 2000 187 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Gesuch

Art. 5
¹ Gesuche um Einsetzung der Einigungs- oder Schiedsstelle sind schriftlich an das SECO zu richten. Sie haben über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Einigungs- oder Schiedsstelle sowie über den Streitgegenstand Auf­schluss zu geben.
² Wird das Gesuch nur von einer Partei eingereicht, so gibt das Sekre­ta­riat der Ge­gen­partei unter Ansetzung einer kurzen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.

Befangenheit

Art. 6
Der Bundesrat entscheidet über Einsprachen wegen Befangenheit der Mitglieder der Einigungs- oder Schiedsstelle, die Einigungs- oder Schieds­stelle über Einspra­chen wegen Befangenheit eines Sach­ver­stän­digen. Die Artikel 34–36 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁴ sind sinngemäss anwendbar.⁵
⁴ SR 173.110
⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 84 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

Schweigepflicht

Art. 7
Die Mitglieder und der Sekretär der Einigungs- oder Schiedsstelle sowie die Sachverständigen haben über die in Ausführung ihrer Oblie­genheiten gemachten Wahrnehmungen, die ihrer Natur nach als ver­traulich zu behandeln sind, Ver­schwie­genheit zu bewahren.

II. Einigungsverfahren

Ausbleiben einer Partei

Art. 8
¹ Erscheint eine Partei ohne genügende Entschuldigung nicht zu den Verhand­lungen, so kann die Einigungsstelle nach Anhörung der anwe­senden Partei und auf Grund der Akten trotzdem einen Vermittlungs­vorschlag aufstellen.
² Ist die Aufstellung eines Vermittlungsvorschlages ohne Anhörung der Gegenpartei nicht möglich, so vertagt sich die Einigungsstelle für kurze Zeit.

Parteivertretung

Art. 9
¹ Die Parteien haben persönlich zu erscheinen und dürfen sich nicht vertreten lassen; dagegen ist die Verbeiständung zulässig.
² Der Obmann ist befugt, die Zahl der zur Verhandlung zuzulassenden Personen zu beschränken.

Protokoll und Ak­teneinsicht

Art. 10
¹ Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
² Die Einsicht in das Protokoll sowie in die Akten ist den Parteien nur mit Genehmi­gung des Obmannes gestattet.

Vermittlungsvor­schlag

Art. 11
¹ Kommt während der Verhandlungen eine direkte Verständigung unter den Parteien nicht zustande, so stellt die Einigungsstelle unter Aus­schluss der Parteien einen Ver­mittlungsvorschlag auf.
² Die Mitglieder der Einigungsstelle sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die abso­lute Mehrheit der Stimmen entscheidet. Sind die Stimmen gleichgeteilt, so gibt die­jenige des Obmannes den Ausschlag. Der Sekretär hat beratende Stimme.
³ Der Vermittlungsvorschlag wird den Parteien schriftlich zugestellt unter Anset­zung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dessen Annahme oder Ab­lehnung.

Ausschluss der Öf­fentlichkeit. Bericht­erstattung

Art. 12
¹ Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
² Nach Abschluss des Verfahrens erstattet der Obmann dem WBF Bericht.

Verfahren vor einem kantona­len Eini­gungs­amt

Art. 13
Die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über das Ver­fahren und die Friedenspflicht finden auch Anwendung, wenn gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Ge­set­zes ein kantonales Einigungsamt mit der Vermittlung betraut wird.

III. Schiedsverfahren

Art. 14
¹ Auf das Schiedsverfahren finden die Artikel 10, 11 Absatz 2, 12 und 13 sinnge­mäss Anwendung.
² Der Schiedsspruch ist den Parteien schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

IV. Schlussbestimmung

Art. 15
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1949 in Kraft.
² Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:
a. der Bundesratsbeschluss vom 24. Mai 1940⁶ über Massnahmen zur Beilegung von kollektiven Lohnstreitigkeiten;
b. Artikel 116bis der Verordnung des Bundesrates vom 3. Oktober 1919⁷ über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken.
⁶ [ AS 56 519 ]
⁷ [BS 8 26; AS 1952 839 , 1966 86 Art. 91, 1969 569 Art. 82 Abs. 2]
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