Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an die Landeskirchen
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1) ,
75,5 %
22,0 %
2,5 %
6) Grundsatz
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 3 Die Seelsorge im Kantonsspital, in der kantonalen psychiatrischen
Klinik Breitenau und im Pflegeheim für Chronischkranke sowie die Gefängnisseelsorge ist Sache der Landeskirchen. Die Kosten wer- den durch die Landeskirchen getragen.
Art. 4
1 Der kantonale Kirchen- und Schulf onds wird in das allgemeine Staatsvermögen überführt.
2 Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates bleiben gewahrt.
Art. 5
1 Die Trägerschaft der Pensionskasse der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen geht mit dem Inkrafttreten die- ses Gesetzes vom Kanton an die Evangelisch-reformierten Lan- deskirche über.
2 Der Regierungsrat kann der Pensionskasse der evangelisch- reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen die Rechtsstellung einer selbständigen Anstalt öffentlichen Rechtes zusprechen.
3 Wird eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechtes geschaffen, unterliegt die Organisation der Kasse der Genehmigung des Re- gierungsrates. Bei Streitigkeiten über Leistungen einer solchen Kasse steht den Anspruchsberechtigten die Klage an das Oberge- richt zu. Das Verfahren vor Obergericht richtet sich sinngemäss nach dem Dekret über das Versic herungsgericht in der sozialen Kranken- und Unfallversicherung
2)
.
Art. 6 In Art. 2 lit. a des Gesetzes über die Dienstverhältnisse des
Staatspersonals (Personalgesetz) vom 26. Oktober 1970 wird der Passus «... sowie die vom Staat besoldeten Pfarrer... » gestrichen.
Art. 7
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Re- gierungsrat in Kraft gesetzt.
3) Es ist im Amtsblatt zu veröffentli- chen
4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Mit dem Inkrafttreten werden alle diesem Gesetz widersprechen- den Bestimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz betreffend die Besoldungen der Geistlichen der öffentlichen kirchlichen Kor- porationen des Kantons Schaffhausen und die Auslösung der Pfar- rerbesoldungsbeiträge vom 15. Juli 1907, das Dekret des Grossen Seelsorge an kantonalen Anstalten Überführung des Kirchen- und Schulfonds / Wahrung der historischen Rechtstitel Trägerschaft der Pensionskasse Änderungen des Personal- gesetzes Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
3 Umgebung (Pfarrerbesoldungs-
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