Reglement über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus (IV B/4/2)
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    Reglement über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus

    IV B/4/2 Reglement über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus (Reglement Gymnasium, RGym) Vom 12. Juni 2020 (Stand 1. März 2022) Der Kantonsschulrat, gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV) 1 ) , erlässt: 1. Allgemeines

    Art. 1 Geltungsbereich

    1 Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden des Gymnasiums an der Kantonsschule.

    Art. 2 Aufnahmeberechtigung

    1 Anspruch auf Aufnahme ins Gymnasium haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.
    2 Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, können aufgenommen werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben.
    3 Vorbehalten bleiben anderslautende interkantonale Vereinbarungen. 2. Aufnahme

    Art. 3 Vorbildung

    1 Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der sechsten Klasse der Primar - schule.
    2 Der Eintritt in die dritte Klasse erfolgt aus der zweiten respektive dritten Klasse der Sekundarschule.

    Art. 4 Ordentliche Aufnahme

    1 Für die Aufnahme ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
    2 Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung sind die Prüfungsnoten in Deutsch, Mathematik und dem Prüfungsgespräch sowie die Beurteilung der Fachleistung durch die abgebende Schule ausschlaggebend.
    3 Die Aufnahme erfolgt nach bestandener Aufnahmeprüfung definitiv.
    4 Die Schulleitung erlässt eine Weisung zur Aufnahmeprüfung, in welcher sie insbesondere Anmeldung, Durchführung und Bestehen der Prüfung regelt. 1) GS IV B/1/4 SBE 2020 26 1
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    5 Bei Lernenden von ausserkantonalen Schulen zählt die Beurteilung der Fachleistung durch die abgebende Schule bei der Aufnahmeprüfung nicht.
    6 Für ausserkantonale Lernende wird eine Prüfungsgebühr erhoben.

    Art. 5 Ausserordentliche Aufnahme

    1 Lernende aus ausserkantonalen, staatlich anerkannten Mittelschulen wer - den gemäss ihrem Promotionsstand in die Kantonsschule aufgenommen.
    2 Die Schulleitung kann einer Aufnahme auch zustimmen, wenn eine gleich - wertige Vorbildung nachgewiesen ist.
    3 Ein Übertritt aus der Fachmittelschule ans Gymnasium ist auf Gesuch hin möglich.
    4 Eine Aufnahme nach Beginn des letzten Schuljahres ist nicht möglich.
    5 Sind die Umstände einer ausserordentlichen Aufnahme nur teilweise klar oder ist die Prognose der schulischen Leistungen schwierig, kann die Schul - leitung auch eine provisorische Aufnahme beschliessen. 3. Disziplinarrecht

    Art. 6 Disziplinarmassnahmen

    1 Verstösse gegen Vorschriften der Schule können insbesondere durch fol - gende Massnahmen geahndet werden:
    a. Arbeit im Dienste der Schule;
    b. Nachsitzen;
    c. Ermahnung oder Verweis durch die Klassenlehrperson oder die Schulleitung;
    d. Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;
    e. Wegweisung von einer Prüfung.

    Art. 7 Ausschluss

    1 Die Schulleitung kann Lernende, welche den Schulbetrieb durch Interesse - losigkeit erschweren oder durch schlechte Disziplin stören, nach erfolgter schriftlicher Verwarnung von der Schule ausschliessen.
    2 Bei schweren Verfehlungen können Lernende ohne vorgängige Verwarnung ausgeschlossen werden.

    Art. 8 Absenzenwesen

    1 Das Absenzenwesen richtet sich nach den Weisungen der Schulleitung.
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    IV B/4/2 4. Promotion

    Art. 9 Zeugnisse und Zwischenberichte

    1 Die Lernenden der ersten bis dritten Klassen erhalten auf Ende des Semes - ters ein Zeugnis, welches über die Leistungen im abgelaufenen Semester Aufschluss gibt.
    2 Die Lernenden der vierten bis sechsten Klassen erhalten auf Ende des ers - ten Semesters schriftliche Zwischenberichte (Noten) und auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis, welches über die Leistungen im abgelaufe - nen Schuljahr Aufschluss gibt.
    3 In besonderen Fällen, wie längere Abwesenheit infolge Krankheit oder Ur - laub, kann von der Abgabe eines Zeugnisses oder Zwischenberichtes abge - sehen werden.

    Art. 10 Notengebung

    1 Die Leistungen werden in ganzen oder halben Noten mit folgender Bedeu - tung bewertet:
    a. Note 6: sehr gut;
    b. Note 5: gut;
    c. Note 4: genügend;
    d. Note 3: ungenügend;
    e. Note 2: schwach;
    f. Note 1: sehr schwach.
    2 In den Fächern, die nicht für die Promotion zählen, kann an Stelle der Note im Zeugnis «besucht» eingetragen werden.

    Art. 11 Massgebende Fächer

    1 Für die Promotionen sind die folgenden Fächer massgebend, soweit sie gemäss Stundentafel besucht werden mussten:
    a. Deutsch;
    b. Französisch;
    c. Englisch oder Latein;
    d. Mathematik;
    e. Physik;
    f. Informatik;
    g. Biologie;
    h. Chemie;
    i. Geschichte und Staatskunde;
    j. Geografie;
    k. Wirtschaft und Recht;
    l. Musik;
    m. Bildnerisches Gestalten;
    n. Schwerpunktfach; 3
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    o. Ergänzungsfach;
    p. Kultur und Sprache der Antike;
    q. Naturwissenschaftlicher Projektunterricht.

    Art. 12 Promotionsbedingungen

    1 Voraussetzung für die Promotion ist das Erfüllen der Lernziele im Rahmen einer ganzheitlichen Beurteilung.
    2 Für die Promotion sind alle massgebenden Fächer wirksam, die in der ent - sprechenden Periode unterrichtet wurden, wobei:
    a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser sein darf als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
    b. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt worden sein dürfen.

    Art. 13 Promotionsrhythmus

    1 Die Promotionstermine fallen für die ersten bis dritten Klassen auf die Zeugnistermine (Semesterende); für die vierten und fünften Klassen auf das Ende des Schuljahres.
    2 Lernende der ersten bis dritten Klassen, welche die Promotionsbedingun - gen nicht erfüllen, werden ins Provisorium versetzt.
    3 Erfüllen provisorisch promovierte Lernende am Ende der nächsten Zeug - nisperiode die Promotionsbedingungen nicht, so werden sie nicht promo - viert.
    4 Wenn die Promotionsbedingungen am Ende der zweiten bis fünften Klas - sen nicht erfüllt sind, erfolgt eine direkte Nichtpromotion.

    Art. 14 Repetition

    1 Nicht promovierte Lernende können die vorhergehende Klasse wiederho - len und werden dort definitiv aufgenommen.
    2 Auf der Unterstufe bzw. von der dritten bis sechsten Klasse darf höchstens je einmal repetiert werden.
    3 Provisorisch promovierte Lernende der ersten Klasse, die am Ende des Schuljahres die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, dürfen die erste Klasse nicht wiederholen.
    4 Lernende, die aus der dritten Sekundarschule oder einer entsprechenden Stufe in die dritte Klasse übertreten, können dieses Schuljahr nicht wieder - holen.
    5 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprü - fung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
    6 Wird bei der Repetition einer Klasse der Mittel- oder Oberstufe das bisheri - ge Wahlangebot nicht durchgeführt, so muss ein neues Fach gewählt und nachgearbeitet werden.
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    7 Die Schulleitung kann auf Antrag eine freiwillige Repetition bewilligen und die dafür geltenden Bedingungen festlegen.

    Art. 15 Entscheidungsinstanz

    1 Der Klassenkonvent nimmt die Gesamtbeurteilung vor und stellt der Schulleitung Antrag über Promotion respektive Nichtpromotion.
    2 Aufgrund der Gesamtbeurteilung oder bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Schulleitung von den Vorschriften in Artikel 12 abweichen. 5. Unterricht *

    Art. 16 Grundlagenfach

    1 Ein Wechsel des Grundlagenfachs Latein zu Englisch kann während der dritten und vierten Klasse auf schriftliches Gesuch hin durch die Schullei - tung jeweils auf Anfang einer Promotionsperiode bewilligt werden.

    Art. 17 Schwerpunktfach

    1 Am Ende des ersten Semesters der vierten Klasse kann ein Wechsel des Schwerpunktfaches auf schriftliches Gesuch hin durch die Schulleitung be - willigt werden.
    2 Nach der vierten Klasse erfolgt ein Wechsel eines Schwerpunktfaches nur noch, wenn sich dieser aufgrund einer Repetition oder einem Klassenwech - sel zwingend ergibt.

    Art. 18 Ergänzungs- und Integrationsfach

    1 Ergänzungs- und Integrationsfach können nur infolge eines Klassenwech - sels neu gewählt werden, sofern in der neuen Klasse das entsprechende Fach nicht angeboten wird.

    Art. 18a *

    Aufenthalt im französischen Sprachraum
    1 Während der dritten oder vierten Klasse absolvieren die Lernenden einen zweiwöchigen Aufenthalt im französischen Sprachraum; in der Regel in der Schweiz.
    2 Wird eine französischsprachige Mittelschule besucht, kann der Aufenthalt während des Semesters absolviert werden. Andernfalls findet er in den Feri - en statt. Die Organisation liegt bei den Erziehungsberechtigten. 5
    IV B/4/2 6. Matura

    Art. 19 Zeitpunkt

    1 Die Maturitätsprüfungen finden in der Regel im letzten Quartal der sechs - ten Klasse statt.
    2 Die Durchführung und Bewertung der Maturaprüfungen und der Maturaar - beit richten sich nach den Weisungen der Schulleitung.

    Art. 20 Zulassung

    1 Zur Maturitätsprüfung werden Lernende zugelassen, welche den Unterricht an der Kantonsschule mindestens während des vollen letzten Jahres regel - mässig besucht haben.
    2 Werden Lernende aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.
    3 Über Ausnahmen bezüglich der Zulassung entscheidet die Schulleitung.

    Art. 21 Ausführungsbestimmungen

    1 Die Schulleitung der Kantonsschule erlässt die zum Vollzug dieses Regle - ments notwendigen Vorschriften.
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    IV B/4/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 15.02.2022 01.03.2022 Titel 5. geändert SBE 2022 08 15.02.2022 01.03.2022 Art. 18a eingefügt SBE 2022 08 7
    IV B/4/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Titel 5. 15.02.2022 01.03.2022 geändert SBE 2022 08

    Art. 18a 15.02.2022

    01.03.2022 eingefügt SBE 2022 08
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