Abkommen über das Einheitliche Checkgesetz (0.221.555.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über das Einheitliche Checkgesetz

Abgeschlossen in Genf am 19. März 1931 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juli 1932² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. August 1932 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1937 (Stand am 28. Februar 2006) ¹ BS 11 885; BBl 1931 II 341 ² Art. 2 Bst. a des BB vom 8. Juli 1932 (BS 11 928)
Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark und Island‑, der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik; der Präsident der Republik Portugal; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Verschiedenheit der Gesetzgebungen der einzelnen Länder erwachsen können, in denen Checks umlaufen, und um auf diese Weise die zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen zu sichern und zu fördern,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:
Art. I
Die Hohen vertragsschliessenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Checkgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen.
Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen vertragsschliessenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind.
Von den in den Artikeln 9, 22, 27 und 30 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbunds³ hiervon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds⁴ in Kraft.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den in den Artikeln 17 und 28 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muss er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen vertragsschliessenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbunds⁵ anzeigen. Diese Anzeige äussert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen vertragsschliessenden Teilen.
³ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut ( BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
⁴ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut ( BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
⁵ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut ( BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. II
Das Einheitliche Checkgesetz findet in den Gebieten der Hohen vertragsschliessenden Teile keine Anwendung auf Checks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Art. III
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Art. IV
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Art. V
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds⁶ vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds⁷ zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds⁸ wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
⁶ Siehe Fussnote zu Art. I.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. I.
⁸ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. VI
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels massgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds⁹ wird, wenn er die in den Artikeln IV und V vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, dass die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
⁹ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. VII
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds¹⁰ wirksam.
¹⁰ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. VIII
Ausser im Falle der Dringlichkeit kann das Abkommen nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds¹¹ wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds¹² wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen mitteilen.
Im Falle der Dringlichkeit erklärt der Hohe vertragsschliessende Teil seine Kündigung unmittelbar und unverzüglich allen anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen. Die Kündigung wird zwei Tage nach dem Eingang der Erklärung bei den Hohen vertragsschliessenden Teilen wirksam. Der Hohe vertragsschliessende Teil, der unter diesen Umständen kündigt, hat von seiner Entschliessung auch den Generalsekretär des Völkerbunds¹³ zu benachrichtigen.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen vertragsschliessenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.
¹¹ Siehe Fussnote zu Art. I.
¹² Siehe Fussnote zu Art. I.
¹³ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. IX
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds¹⁴ richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
¹⁴ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. X
Die Hohen vertragsschliessenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.
Die Hohen vertragsschliessenden Teile können in der Folge jederzeit dem Generalsekretär des Völkerbunds¹⁵ anzeigen, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds¹⁶ in Kraft.
Desgleichen können die Hohen vertragsschliessenden Teile das Abkommen gemäss Artikel VIII für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate unterstehenden Gebiete kündigen.
¹⁵ Siehe Fussnote zu Art. I.
¹⁶ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. XI
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds¹⁷ hinterlegt wird‑, eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I

Einheitliches Checkgesetz ¹⁸

¹⁸ In Ausführung des Abkommens hat der schweizerische Gesetzgeber den Wortlaut des Ein­heitlichen Checkgesetzes mit einigen Änderungen, die sich auf die Vorbehalte in der Anlage II hiernach stützen, in das OR ( SR 220 Art. 1100–1144) eingefügt.

Erster Abschnitt – Ausstellung und Form des Checks

Art. 1
Der Check enthält:
1. die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6. die Unterschrift des Ausstellers.
Art. 2
Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Check, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Check an dem an erster Stelle angegebenen Orte zahlbar.
Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Check an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.
Ein Check ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Art. 3
Der Check darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat und gemäss einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Verein­barung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Check zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Check wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berührt¹⁹.
¹⁹ Gemäss Art. 1102 Abs. 2 OR ( SR 220 ) gilt ein nicht auf einen Bankier gezogener Check nur als Anweisung (vgl. Art. 4 der Anlage II hiernach). Der schweizerische Gesetzgeber hat hier überdies besondere Vorschriften über das Deckungsverfahren eingefügt (Art. 1103 OR – SR 220 ).
Art. 4
Der Check kann nicht angenommen werden. Ein auf den Check gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.
Art. 5
Der Check kann zahlbar gestellt werden:
an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Order »;
an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Order» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;
an den Inhaber.
Ist im Check eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Überbringer» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt.
Ein Check ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.
Art. 6
Der Check kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
Der Check kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Der Check kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden²⁰, es sei denn, dass es sich um einen Check handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.
²⁰ Gemäss Art. 993 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 2 OR – SR 220 kann der Check auch auf den Aussteller selbst gezogen werden (vgl. Art. 8 der Anlage II hiernach).
Art. 7
Ein in den Check aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.
Art. 8
Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.
Art. 9
Ist die Checksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.
Ist die Checksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.
Art. 10
Trägt ein Check Unterschriften von Personen, die eine Checkverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben, oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss.
Art. 11
Wer auf einen Check seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst checkmässig und hat, wenn er den Check einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
Art. 12
Der Aussteller haftet für die Zahlung des Checks. Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.
Art. 13
Wenn ein Check, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Check in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Zweiter Abschnitt – Übertragung

Art. 14
Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Order» kann durch Indossament übertragen werden.
Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit dem Vermerk «nicht an Order» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Checkverpflichteten lauten. Diese Personen können den Check weiter indossieren.
Art. 15
Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
Ein Teilindossament ist nichtig.
Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.
Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, dass der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Check gezogen worden ist.
Art. 16
Das Indossament muss auf den Check oder ein mit dem Check verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden.
Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der blossen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Checks oder auf den Anhang gesetzt werden.
Art. 17
Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Check.
Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2. den Check durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3. den Check weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Art. 18
Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
Er kann untersagen, dass der Check weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Check weiter indossiert wird.
Art. 19
Wer den Check in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Check durch das Blankoindossament erworben hat.
Art. 20
Ein Indossament auf einem Inhabercheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Ordercheck umzuwandeln.
Art. 21
Ist der Check einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Check gelangt ist – sei es, dass es sich um einen Inhabercheck handelt, sei es, dass es sich um einen durch Indossament übertragbaren Check handelt und der Inhaber sein Recht gemäss Artikel 19 nachweist –, zur Herausgabe des Checks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Art. 22
Wer aus dem Check in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber beim Erwerb des Checks bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Art. 23
Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Einziehung», «zum Inkasso», «in Prokura» oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Check geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.
Die Checkverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tode noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.
Art. 24
Ein Indossament, das nach Erhebung des Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protestes oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt worden ist.

Dritter Abschnitt – Checkbürgschaft

Art. 25
Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.
Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Check befindet.
Art. 26
Die Bürgschaftserklärung wird auf den Check oder auf einen Anhang gesetzt.
Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt‑, sie ist von dem Checkbürgen zu unterschreiben.
Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Checks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt.
In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
Art. 27
Der Checkbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
Der Checkbürge, der den Check bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Check gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem checkmässig haften.

Vierter Abschnitt – Vorlegung und Zahlung

Art. 28
Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.
Ein Check, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.
Art. 29
Ein Check, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
Ein Check, der in einem anderen Lande als dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteile befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.
Hierbei gelten die in einem Lande Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande zahlbaren Checks, ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande ausgestellten und in einem Lande Europas zahlbaren Checks als Checks, die in demselben Erdteile ausgestellt und zahlbar sind.
Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tage zu laufen, der in dem Check als Ausstellungstag angegeben ist.
Art. 30
Ist ein Check auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.
Art. 31
Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.²¹
²¹ Gemäss Art. 1118 OR ( SR 220 ) hat nur die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Na­tionalbank geleitete Abrechnungsstelle diese Wirkung (vgl. Art. 15 der Anlage II hiernach).
Art. 32
Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.²²
²² Der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1119 Abs. 3 OR – SR 220 ) hat hier ergänzend be­stimmt, dass der Aussteller dem Bezogenen die Einlösung verbieten kann, wenn ein Check abhanden gekommen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 der Anlage II hiernach).
Art. 33
Auf die Wirksamkeit des Checks ist es ohne Einfluss, wenn der Aussteller nach der Begebung des Checks stirbt oder handlungsunfähig wird.
Art. 34
Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Checks verlangen.
Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Check vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
Art. 35
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
Art. 36
Lautet der Check auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Checksumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Tage der Vorlegung besitzt. Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Checksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.
Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Check für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).
Lautet der Check auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

Fünfter Abschnitt – Gekreuzter Check und Verrechnungscheck

Art. 37
Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Art. 38 vorgesehenen Wirkungen kreuzen.
Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Checks. Die Kreuzung kann allgemein oder besonders sein.
Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung «Bankier» oder ein gleichbedeutender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist.
Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.
Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.
Art. 38
Ein allgemein gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden.
Ein besonders gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden. Immerhin kann der bezeichnete Bankier einen anderen Bankier mit der Einziehung des Checks betrauen.
Ein Bankier darf einen gekreuzten Check nur von einem seiner Kunden oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn nicht für Rechnung anderer als der vorgenannten Person einziehen.
Befinden sich auf einem Check mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Check vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist.
Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.
Art. 39
Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Checks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk «nur zur Verrechnung» oder durch einen gleich­bedeutenden Vermerk untersagen, dass der Check bar bezahlt wird.
Der Bezogene darf in diesem Falle den Check nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.
Die Streichung des Vermerks «nur zur Verrechnung» gilt als nicht erfolgt.
Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.²³
²³ Nach Art. 39 hat der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1126 und 1127 OR – SR 220 ) noch Bestimmungen über die Rechte des Inhabers eines Verrechnungschecks bei Konkurs, Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckung und bei Verweigerung der Gutschrift oder der Ausgleichung eingefügt (vgl. Art. 19 der Anlage II hiernach).

Sechster Abschnitt – Rückgriff mangels Zahlung

Art. 40
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
Art. 41
Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.
Art. 42
Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Falle des Vermerks «ohne Kosten», auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.
Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Check befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Checkbürgen gegeben werden.
Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.
Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Checks.
Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.
Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.
Art. 43
Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Checkbürge kann durch den Vermerk «ohne Kosten , «ohne Protest» oder einen gleichbedeutenden auf den Check gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen zu lassen.
Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Check rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Checkverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Checkbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Checkbürgen beigefügt, so sind alle Checkverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes oder einer gleichbedeutenden Feststellung verpflichtet.
Art. 44
Alle Checkverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
Das gleiche Recht steht jedem Checkverpflichteten zu, der den Check eingelöst hat.
Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Checkverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Checkverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
Art. 45
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1. die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;
2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;
3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen.²⁴
²⁴ Gemäss Art. 1130 Ziff. 4 OR ( SR 220 ) kann der Inhaber überdies eine Provision von höch­stens einem Drittel Prozent verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 1 der Anlage II hiernach).
Art. 46
Wer den Check eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Ein­lösung;
3. seine Auslagen.²⁵
²⁵ Gemäss Art. 1046 Ziff. 4 OR in Verbindung mit Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 13 OR ( SR 220 ) kann jener, der den Check eingelöst hat, überdies eine Provision von 2 Promille verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Anlage II hiernach).
Art. 47
Jeder Checkverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Check mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
Jeder Indossant, der den Check eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
Art. 48
Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Checks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.
Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Check oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 42 Anwendung.
Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Check unverzüglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.
Dauert die höhere Gewalt länger als fünfzehn Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf
Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Checks oder mit der Erhebung des Protestes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Feststellung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.²⁶
²⁶ Nach Art. 48 hat der schweizerische Gesetzgeber eine Bestimmung über die Schadens­tragung bei Einlösung eines gefälschten Checks eingefügt (Art. 1132 OR – SR 220 ). Überdies hat er in Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 14 und 15 OR ( SR 220 ) die Bestimmungen des Wechselrechts betreffend den Bereicherungsanspruch und den Übergang der Deckung (Art. 1052 und 1053 OR – SR 220 ) auch auf den Check anwendbar erklärt (vgl. die Art. 19 und 25 der Anlage II hiernach).

Siebenter Abschnitt – Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks

Art. 49
Checks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Lande als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiete des Landes der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiete desselben Landes zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Check.
Art. 50
Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren.
Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.

Achter Abschnitt – Änderungen

Art. 51
Wird der Text eines Checks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Check gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

Neunter Abschnitt – Verjährung

Art. 52
Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vor­legungsfrist.
Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Check von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Art. 53 ²⁷
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Checkverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.
²⁷ Der schweizerische Gesetzgeber hat in ergänzenden Bestimmungen (Art. 1070 und 1071 OR in Verbindung mit Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 18 OR‑ SR 220 ) namentlich die Gründe für die Verjährungsunterbrechung festgelegt (vgl. Art. 26 der Anlage II hiernach).

Zehnter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Art. 54
In diesem Gesetz sind unter der Bezeichnung «Bankier» auch diejenigen Personen und Einrichtungen zu verstehen, die kraft Gesetzes den Bankiers gleichgestellt sind.²⁸
²⁸ Gemäss Art. 1135 OR ( SR 220 ) sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu verstehen, die dem BG vom 8. Nov. 1934 über die Banken und Sparkassen ( SR 952.0 ) unterstehen (vgl. Art. 29 der Anlage II hiernach).
Art. 55 ²⁹
Die Vorlegung und der Protest eines Checks können nur an einem Werktage stattfinden.
Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Check bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung, vorgenommen werden muss, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
²⁹ Der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1136 OR‑ SR 220 ) hat den Begriff des gesetzlichen Feiertages näher umschrieben (vgl. Art. 27 der Anlage II hiernach). Er hat überdies in Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 20 OR die Bestimmungen über den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und über die eigenhändige Unterschrift (Art. 1084 und 1085 OR) auch auf den Check anwendbar erklärt (vgl. Art. 2 der Anlage II hiernach). In einer weiteren Vorschrift (Art. 1144 OR) hat er die besonderen Bestimmungen über den Postcheck vorbehalten (vgl. Art. 30 der Anlage II hiernach). Schliesslich hat er (Art. 1138–1142 OR) Bestimmungen über den Geltungsbereich der Gesetze beigefügt, die mit dem Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Checkprivatrechts ( SR 0.221.555.2 ) übereinstimmen.
Art. 56
Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
Art. 57
Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.

Anlage II

Art. 1
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann anordnen, dass die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 1 des Einheitlichen Checkgesetzes, wonach ein in seinem Gebiete ausgestellter Check die Bezeichnung als «Check» enthalten muss, ferner die Vorschrift der Ziff. 5 des erwähnten Artikels, wonach im Check der Zahlungsort anzugeben ist, in seinem Gebiet erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung finden.
Art. 2 ³⁰
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann für die in seinem Gebiet ein­gegangenen Checkverpflichtungen bestimmen, in welcher Weise die Unterschrift selbst ersetzt werden kann, vorausgesetzt, dass der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, durch eine auf den Check gesetzte Erklärung gehörig beglaubigt wird.
³⁰ Der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1136 OR‑ SR 220 ) hat den Begriff des gesetzlichen Feiertages näher umschrieben (vgl. Art. 27 der Anlage II hiernach). Er hat überdies in Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 20 OR die Bestimmungen über den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und über die eigenhändige Unterschrift (Art. 1084 und 1085 OR) auch auf den Check anwendbar erklärt (vgl. Art. 2 der Anlage II hiernach). In einer weiteren Vorschrift (Art. 1144 OR) hat er die besonderen Bestimmungen über den Postcheck vorbehalten (vgl. Art. 30 der Anlage II hiernach). Schliesslich hat er (Art. 1138–1142 OR) Bestimmungen über den Geltungsbereich der Gesetze beigefügt, die mit dem Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Check­privatrechts ( SR 0.221.555.2 ) übereinstimmen.
Art. 3
Abweichend vom Artikel 2 Absatz 3 des Einheitlichen Checkgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vorschreiben, dass ein Check ohne Angabe des Zahlungsortes als am Ausstellungsorte zahlbar gilt.
Art. 4 ³¹
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann anordnen, dass die in seinem Gebiet ausgestellten und zahlbaren Checks als Checks ungültig sind, wenn sie nicht auf Bankiers oder auf Personen oder Einrichtungen gezogen sind, die kraft Gesetzes den Bankiers gleichgestellt sind.
Desgleichen behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, den Bestimmungen des Artikels 3 des Einheitlichen Checkgesetzes bei deren Einführung in sein Landesrecht die Fassung zu geben, die ihm nach dem Umfang, in dem er von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes Gebrauch machen will, am besten geeignet erscheint.
³¹ Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 3 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 5
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der Aussteller ein verfügbares Guthaben beim Bezogenen haben muss.
Art. 6
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann zulassen, dass der Bezogene den Check zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum oder mit einer anderen gleich­bedeutenden Erklärung versieht, vorausgesetzt, dass dieser Erklärung nicht die Bedeutung einer Annahme zukommt, und die Rechtswirkungen solcher Vermerke regeln.
Art. 7
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, abweichend von den Artikeln 5 und 14 des Einheitlichen Checkgesetzes vorzuschreiben, dass die in seinem Gebiete ausgestellten und zahlbaren Checks, die mit dem Vermerk «nicht übertragbar» versehen sind, nur an den Inhaber bezahlt werden dürfen, der sie mit diesem Vermerk erhalten hat.
Art. 8 ³²
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, zu bestimmen, ob ausser dem in Artikel 6 des Einheitlichen Checkgesetzes bezeichneten Falle ein Check auf den Aussteller selbst gezogen werden darf.
³² Die Schweiz hat von der hier gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 6 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 9
Abweichend vom Artikel 6 des Einheitlichen Checkgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, die Ausstellung eines auf den Aussteller selbst gezogenen Checks – mag er solche Checks allgemein (Art. 8 dieser Anlage) oder auch nur dann zulassen, wenn sie von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen werden (Art. 6 des Einheitlichen Checkgesetzes) – zu untersagen, falls derartige Checks auf den Inhaber lauten.
Art. 10
Abweichend vom Artikel 8 des Einheitlichen Checkgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, zuzulassen, dass ein Check bei einem Dritten zahlbar gestellt wird, der nicht Bankier ist.
Art. 11
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, Artikel 13 des Einheitlichen Checkgesetzes nicht in sein Landesrecht einzuführen.
Art. 12
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, Artikel 21 des Einheitlichen Checkgesetzes nicht anzuwenden, soweit er sich auf den Inhabercheck bezieht.
Art. 13
Abweichend vom Artikel 26 des Einheitlichen Checkgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile zulassen, dass in seinem Gebiet eine Checkbürgschaft durch eine besondere Urkunde geleistet werden kann, in welcher der Ort der Errichtung bezeichnet ist.
Art. 14
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die im Artikel 29 Absatz 1 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehene Frist zu verlängern und die Vorlegungsfristen für die unter seiner Souveränität oder Hoheit stehenden Gebiete festzusetzen.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, abweichend vom Artikel 29 Absatz 2 des Einheitlichen Checkgesetzes, die darin vorgesehenen Fristen für Checks zu verlängern, die nicht im gleichen Erdteile zahlbar sind, in dem sie ausgestellt wurden; dasselbe gilt für Checks, die in verschiedenen Ländern eines anderen Erdteils als Europa ausgestellt und zahlbar sind.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann sich mit einem oder mehreren der anderen Hohen vertragsschliessenden Teile dahin verständigen, dass für die von dem Gebiete des einen auf das Gebiet des oder der anderen Hohen vertragsschliessenden Teile gezogenen Checks die im Artikel 29 Absatz 2 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehenen Fristen abgeändert werden.
Art. 15 ³³
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann die Einrichtungen bestimmen, die im Sinne des Artikels 31 des Einheitlichen Checkgesetzes nach Landesrecht als Abrechnungsstellen anzusehen sind.
³³ Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 31 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 16
Abweichend vom Artikel 32 des Einheitlichen Checkgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile für die auf seinem Gebiete zahlbaren Checks vor:
a. zuzulassen, dass der Check schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird;
b. zu verbieten, dass der Check selbst nach Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird.
Ausserdem kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile die Massnahmen bestimmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls eines Checks zu treffen sind, und ihre Rechtswirkungen regeln.³⁴
³⁴ Die Schweiz hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 32 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 17
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann über die Wirkungen des im Artikel 36 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehenen Effektivvermerkes für die auf seinem Gebiet zahlbaren Checks etwas anderes bestimmen, falls er dies bei Vorliegen aussergewöhnlicher, den Kurs seiner Währung berührender Umstände für erforderlich hält. Gleiches gilt für die in seinem Gebiet in fremder Währung ausgestellten Checks.
Art. 18
Abweichend von den Artikeln 37, 38 und 39 des Einheitlichen Checkgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, in seinem Landesrecht nur den gekreuzten Check oder nur den Verrechnungscheck zuzulassen. Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Checks, beziehungsweise Verrechnungschecks, müssen jedoch in dem Gebiet des Hohen vertragsschliessenden Teiles, der von diesem Vorbehalte Gebrauch macht, als Verrechnungschecks, beziehungsweise als gekreuzte Checks behandelt werden.
Desgleichen kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile den Wortlaut des Vermerkes festsetzen, der nach seinem Landesrecht den Check als Verrechnungscheck kennzeichnet.
Art. 19 ³⁵
Die Frage, ob der Inhaber des Checks besondere Rechte auf die Deckung hat und welches die Folgen dieser Rechte sind, wird durch das Einheitliche Checkgesetz nicht berührt.
Gleiches gilt für jede andere Frage, welche die Rechtsbeziehungen betrifft, die der Ausstellung des Checks zugrunde liegen.
³⁵ Die Schweiz hat von der hier gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu den Art. 39 und 48 Abs. 5 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 20
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die Ausübung des Rückgriffsrechts gegen den Aussteller nicht davon abhängig zu machen, dass der Check rechtzeitig vorgelegt, protestiert oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen wird, und die Wirkungen eines solchen Rückgriffes zu regeln.
Art. 21
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, für die auf seinem Gebiet zahlbaren Checks vorzuschreiben, dass die in den Artikeln 40 und 41 des Einheitlichen Checkgesetzes für die Erhaltung des Rückgriffsrechts vorgesehene Feststellung der Zahlungsverweigerung in jedem Falle durch einen Protest, unter Ausschluss gleichbedeutender Feststellungen, erfolgen muss.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann auch vorschreiben, dass die im Artikel 40 Ziff. 2 und 3 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehenen Erklärungen innerhalb der Protestfrist in ein öffentliches Register einzutragen sind.
Art. 22
Abweichend vom Artikel 42 des Einheitlichen Checkgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile das System der Benachrichtigung durch den Protest­beamten beibehalten oder einführen, wonach der Notar oder der nach Landesrecht für die Protesterhebung zuständige Beamte verpflichtet ist, von der Erhebung des Protestes schriftlich die Checkverpflichteten zu benachrichtigen, deren Adressen im Check angegeben oder dem Protestbeamten bekannt oder von seinen Auftraggebern mitgeteilt worden sind. Die Kosten der Benachrichtigung sind den Protestkosten zuzuschlagen.
Art. 23
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann für Checks, die in seinem Gebiete sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind, vorschreiben, dass an Stelle des im Artikel 45 Ziff. 2 und Artikel 46 Ziff. 2 des Einheitlichen Checkgesetzes bestimmten Zinsfusses der im Gebiet des Hohen vertragsschliessenden Teils geltende Zinsfuss tritt.
Art. 24 ³⁶
Abweichend vom Artikel 45 des Einheitlichen Checkgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, eine Bestimmung in sein Landesrecht einzuführen, wonach der Inhaber im Falle des Rückgriffs eine Provision verlangen darf, deren Höhe die Landesgesetzgebung bestimmt.
Ein gleicher Anspruch kann, abweichend vom Artikel 46 des Einheitlichen Checkgesetzes, für denjenigen vorgesehen werden, der den Check eingelöst hat und gegen seine Vormänner Rückgriff nimmt.
³⁶ Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu den Art. 45 und 46 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 25 ³⁷
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann bestimmen, dass in seinem Gebiet in den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung ein Anspruch gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat, oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, bestehen bleibt.
³⁷ In Bezug auf den Aussteller hat die Schweiz von der hier vorgesehenen Möglichkeit Ge­brauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 48 Abs. 5 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 26 ³⁸
Der Gesetzgebung jedes der Hohen vertragsschliessenden Teile bleibt es überlassen, die Gründe für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung der von seinen Gerichten zu beurteilenden checkmässigen Ansprüche zu bestimmen.
Die andern Hohen vertragsschliessenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie solche Gründe anerkennen. Gleiches gilt von der Wirkung, die der gerichtlichen Geltendmachung des Checks für den Beginn der im Artikel 52 Absatz 2 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehenen Verjährungsfrist zukommt.
³⁸ Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 53 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 27 ³⁹
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann vorschreiben, dass für die Vor­legungsfrist und für alle anderen auf den Check bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.
³⁹ Vgl. Fussnote zu Art. 55 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 28
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann Ausnahmevorschriften allgemeiner Art über einen Zahlungsaufschub für Checks und über die Fristen erlassen, innerhalb derer die zur Erhaltung der Rückgriffsrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen sind.
Art. 29 ⁴⁰
Der Gesetzgebung jedes der Hohen vertragsschliessenden Teile bleibt es überlassen, für die Anwendung des Einheitlichen Checkgesetzes zu bestimmen, wer Bankier ist und welche Personen oder Einrichtungen im Hinblick auf die Art ihrer Tätigkeit den Bankiers gleichzustellen sind.
⁴⁰ Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 54 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 30 ⁴¹
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die Anwendbarkeit des Einheitlichen Checkgesetzes ganz oder teilweise für Postchecks sowie für die besonderen Checks der Notenbanken, öffentlichen Kassen und öffentlichen Kreditinstitute auszuschliessen, soweit diese Urkunden besonderen Vorschriften unterliegen.
⁴¹ Für den Postcheck hat die Schweiz von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch ge­macht. Vgl. Fussnote zu Art. 55 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 31
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile verpflichtet sich, die von anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen auf Grund der Artikel 1 bis 13, 14 Absatz 1 und 2, Artikel 15, 16, 18 bis 25, 27, 29 und 30 dieser Anlage getroffenen Vorschriften anzuerkennen.

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über das Einheitliche Checkgesetz haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart:
A
Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinter­legung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1933 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.
B
Wenn am 1. November 1933 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels VI Absatz 1 das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist, zu einer Zusammenkunft einberufen.
In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Massnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.
C
Die Hohen vertragsschliessenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds⁴² hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)
⁴² Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

Geltungsbereich am 12. Dezember 2005 ⁴³

⁴³ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Aserbaidschan

30. August

2000 B

28. November

2000

Belgien*

18. Dezember

1961 B

18. März

1962

Brasilien*

26. August

1942 B

24. November

1942

China

Macaua

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Dänemark*

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Grönland*

  1. Juli

1965 B

29. September

1965

Deutschland*

  3. Oktober

1933

  1. Januar

1934

Finnland*

31. August

1932

  1. Januar

1934

Frankreich*

27. April

1936 B

26. Juli

1936

Griechenland*

  1. Juni

1934

30. August

1934

Indonesien

  9. März

1959

27. Dezember

1949

Italien*

31. August

1933

  1. Januar

1934

Japan*

25. August

1933

  1. Januar

1934

Liberia

16. September

2005 B

15. Dezember

2005

Litauen

10. Februar

1997 B

11. Mai

1997

Luxemburg

  1. August

1968 B

30. Oktober

1968

Monaco

  9. Februar

1933

  1. Januar

1934

Nicaragua

16. März

1932 B

  1. Januar

1934

Niederlande*

  2. April

1934

  1. Juli

1934

Curaçao*

16. Juli

1935 B

14. Oktober

1935

Suriname*

  7. August

1936 B

  5. November

1936

Norwegen*

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Österreich*

  1. Dezember

1958 B

  1. März

1959

Polen*

19. Dezember

1936 B

19. März

1937

Portugal

  8. Juni

1934

  6. September

1934

Portugiesische Ueberseegebiete

18. August

1953 B

16. November

1953

Schweden*

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Schweiz*

26. August

1932

  1. Juli

1937

Ungarn*

28. Oktober

1964 B

26. Januar

1965

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz.
a
Vom 16. Nov. 1953 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 1. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁴⁴
Unter den Vorbehalten in den Artikeln 2, 4, 8, 15, 16 Absatz 2, 19, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 der Anlage II.
⁴⁴ Art. 2 Bst. a des BB vom 8. Juli 1932 (BS 11 928)
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