Ostschweizer Spitalvereinbarung
VIII D/21/7 Ostschweizer Spitalvereinbarung Vom 17. August 2011 (Stand 1. Januar 2012) Die Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Kantone der GDK-Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) erlassen:
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt:
a. die Spitalplanungen der Kantone der GDK-Ost (Vereinbarungskan - tone) zu koordinieren;
b. die Aufnahme von Angeboten ausserkantonaler Spitäler der Ver - einbarungskantone auf die Spitalliste zu regeln;
c. den Standortkantonen von Universitäts- und Zentrumsspitälern einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalem Interesse stehen - den Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung zu leisten;
d. das Kostengutspracheverfahren für medizinisch indizierte ausser - kantonale Hospitalisationen in Spitälern der Vereinbarungskantone im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 KVG 1 ) zu regeln.
Art. 2 Koordination der Spitalplanung
1 Die Vereinbarungskantone erarbeiten ihre Spitalplanungen auf der Basis einheitlicher medizinischer Leistungsgruppen.
2 Sie beziehen die ausserkantonalen Hospitalisationen von KV-, UV-, IV- und MV-Patientinnen und -Patienten in ihre Planungen mit ein.
Art. 3 Koordination der Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone erteilen bis spätestens 31. Dezember 2014 für jede Leistungsgruppe wenigstens einen Leistungsauftrag an ein inner- oder ausserkantonales Spital.
2 Sofern sich ein ausserkantonales Spital im Bereich der Akutsomatik für einen Leistungsauftrag bewirbt, erteilt der Wohnkanton den Leistungsauf - trag an dieses Spital, wenn dieses in der Leistungsgruppe:
a. einen Anteil von mindestens zehn Prozent an ausserkantonalen Patientinnen und Patienten aus GDK-Ost-Kantonen aufweist und 1) SR 832.10 SBE 2018 40 1
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b. mindestens zehn Prozent der Behandlungen der Patientinnen und Patienten des Wohnkantons erbringt. In begründeten Fällen kann bei der Gestaltung der Spitalliste von diesen Schwellenwerten abgewichen werden. Die in der kantonalen Gesetzgebung festgeschriebenen Anforderungen für die Erteilung von Leistungsaufträgen bleiben vorbehalten.
3 Das Recht der Vereinbarungskantone auf Konzentration der Anzahl Leis - tungsaufträge pro Leistungsgruppe zur Optimierung der Gesamtversorgung, insbesondere für mengenmässig kleine und kostenintensive Leistungsberei - che, nach den Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie das Recht zur Neuevaluation der Leistungserbringer, welche auf der Spitalliste einen Leistungsauftrag erhalten sollen, bleiben vorbehalten.
4 Innerhalb der nach Artikel 3 Absatz 2 zu erteilenden Leistungsaufträge kön - nen mengenmässig bedeutsame, klar definierte CHOP-, ICD- oder DRG-Ein - zelleistungen innerhalb einer Leistungsgruppe vom Wohnkanton in Abspra - che mit dem ausserkantonalen Spital vom Leistungsauftrag ausgenommen werden.
5 Bei Leistungsgruppen, für die kein Leistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 2 erteilt wird, kann der Wohnkanton einem ausserkantonalen Spital einen Leis - tungsauftrag für spezifische, vertraglich vereinbarte Fälle erteilen, wenn die - se Fälle wegen deren Komplexität innerkantonal nicht behandelt werden können.
6 Der Wohnkanton bezahlt die Behandlung nach Artikel 3 Absatz 5, wenn er eine Kostengutsprache gemäss Artikel 5 erteilt hat.
Art. 4 Abgeltung der Kosten 2012 für universitäre Lehre und For
- schung
1 Die Vereinbarungskantone leisten dem Kanton Zürich an seine Aufwendun - gen für die universitäre Lehre und die Forschung der drei Universitätsspitä - ler (USZ, Kinderspital Zürich, Balgrist) nach folgendem Rechnungsmodell Beiträge:
a. Pauschlabeitrag 3 Franken pro Einwohnerin bzw. Einwohner;
b. Beiträge in Abhängigkeit von den im Jahr 2009 beanspruchten Leistungen in der Höhe von 600 Franken pro gewichteten anre - chenbaren Fall.
2 Die Wohnkantone leisten für die zugewiesenen Patientinnen und Patienten den Standortkantonen der Zentrumsspitäler (Kantonsspitäler Graubünden, Frauenfeld, Münsterlingen, St. Gallen, Schaffhausen und Wintherthur, Ost - schweizer Kinderspital sowie Stadtspital Triemli) Beitragsleistungen an ihre Aufwendungen für die universitären Lehre und die Forschung analog Arti - kel 4 Absatz 1 Buchstabe b in der Höhe von 200 Franken pro gewichteten anrechenbaren Fall.
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3 Die anrechenbaren Fälle ergeben sich aufgrund der medizinisch notwendi - gen Behandlungen im KVG-Leistungsbereich mit gewichteter Fallschwere gemäss AP-DRG. Beim Kinderspital Zürich und beim Ostschweizer Kinder - spital werden zusätzlich auch die Fälle im Bereich der IV, UV, MV angerech - net, unter Annahme desselben durchschnittlichen medizinisch indizierten Prozentanteils wie im KVG-Bereich.
4 Aufgrund der im Jahr 2009 erbrachten anrechenbaren Leistungen, der Be - völkerungszahlen und der Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 ergeben sich für die einzelnen Kantone die folgenden Ansprüche und Verpflichtungen (Beiträge in 1 000 Fr. gerundet): 1 ) Kantone Fallbezogene Beiträge für Uni - spitäler Einwohner - bezogene Beiträge für Unispitäler Beiträge für ausserkanto - nale Zen - trumsspitäler Beiträge für eigene Zen - trumsspitäler Beiträge net - to AR 80 159 268 – 507 AI 6 47 91 – 145 GL 234 115 53 – 402 GR 480 576 85 - 105 1 036 SG 1 453 1 424 106 - 614 2 369 SH 529 227 70 - 393 433 TG 615 734 223 - 72 1 500 ZH - 3 397 - 3 282 406 - 119 - 6 391
5 Die Vereinbarungskantone überweisen dem Kanton Zürich die Netto-Bei - träge hälftig per 30. Juni und per 31. Dezember 2012.
Art. 5 Kostengustpracheverfahren
1 Die anteilsmässige Abgeltung einer stationären Behandlung durch den Wohnkanton nach dem für das betreffende Spital geltenden Tarif in einem ausserkantonalen Spital, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung ent - sprechende Leistungsgruppe aufgeführt ist, setzt eine Kostengutsprache voraus.
2 Die Kostengutsprache des Wohnkantons wird erteilt, wenn:
a. die entsprechende medizinische Behandlung in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführten Spital mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung entspre - chende Leistungsgruppe nicht verfügbar ist; 1) Die Beiträge wurden mit Beschluss vom 27.11.2013 halbiert (Inkrafttreten per 01.01.2014). 3
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b. der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein Listenspital des Wohnkantons zu transportieren (Notfall). Der Notfall dauert an, solange eine Rückführung in ein Listenspital des Wohnkantons aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll oder mit den KVG-Kriterien Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirk - samkeit nicht vereinbar ist.
3 Die Kostengutsprache der zuständigen Behörde des Wohnkantons muss bei planbaren Spitalbehandlungen vor Spitaleintritt eingeholt werden. Bei ei - nem Notfall ist das Kostengutsprachegesuch innerhalb von sieben Tagen nach Spitaleintritt dem Wohnkanton einzureichen.
4 Hospitalisationen über 30 Tage hinaus bedürfen einer neuen Kostengut - sprache.
5 Der Wohnkanton ist berechtigt, die Behandlung auf ihre medizinische Not - wendigkeit und die Notfallindikation hin zu überprüfen.
6 Ohne Kostengutsprache erfolgt die Vergütung höchstens nach dem Refe - renztarif des Wohnkantons für die betreffende Behandlung.
7 Die Vereinbarungskantone halten ihre Spitäler an, Kostengutsprachegesu - che den Wohnkantonen über die e-KoGu-Plattform (elektronische Kosten - gutsprache) einzureichen.
Art. 6 Tarifzuschläge
1 Die Vereinbarungskantone halten ihre Universitäts- und/oder Zentrumsspi - täler an, zur Mitfinanzierung ihrer Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung pro gewichteten Fall Tarifzuschläge von mindes - tens
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200 Franken (Universitätsspitäler) und von mindestens 200 Franken (Zentrumsspitäler) wie folgt zu erheben:
a. bei medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen aus Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen;
b. bei nicht medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen aus Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen bezie - hungsweise von Patienten beziehungsweise deren Versicherern;
c. bei nicht medizinisch bedingten ausserkantonalen Hospitalisatio - nen von Personen aus Vereinbarungskantonen von den Patienten beziehungsweise deren Versicherern.
2 Bei Patienten aus Kantonen, die sich im Rahmen anderweitiger Vereinba - rungen angemessen an den Kosten für universitäre Lehre und Forschung beteiligten, können die Spitäler auf die Erhebung der Zuschläge gemäss Ab - satz 1 Buchstabe a verzichten.
Art. 7 Inkrafttreten / Dauer
1 Die Vereinbarung tritt per 1. Januar 2012 in Kraft sofern ihr alle Kantone der GDK-Ost beigetreten sind. Sie ersetzt die Ostschweizer Krankenhausverein - barung vom 20. November 1995 bzw. 8. November 1999.
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2 Artikel 4 und 6 sind bis am 31. Dezember 2012 befristet. 1 ) Die Vereinba - rungskantone verpflichten sich, im ersten Quartal 2012 Verhandlungen über eine Anschlussregelung aufzunehmen.
3 Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündi - gungsfrist von sechs Monaten jeweils auf das Jahresende gekündigt wer - den, jedoch frühestens auf den 31. Dezember 2014. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, so können die übrigen Vereinbarungskantone innert 60 Tagen eine Anschlusskündigung einreichen. 1) Die Geltungsdauer der Art. 4 und 6 wurde jeweils jährlich bis Ende 2018 verlän - gert. 5
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