Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (154.25)
CH - ZG

Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder

Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 11. Juli 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und e der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Entschädigung der Personen, die in einer Behör - de, Kommission oder einzeln einen öffentlichen Auftrag im Nebenamt er - füllen.

§ 2 * Verhältnis zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des

Staatspersonals (Personalgesetz)
1 Die Vorschriften des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatsperso - nals (Personalgesetz) 2 ) gelten für das Nebenamt nur insoweit, als das vorlie - gende Gesetz einzelne Bestimmungen des Personalgesetzes ausdrücklich für anwendbar erklärt. 1) 2) BGS 154.21
2. Entschädigungen für die einzelnen Tätigkeiten 2.1. Ständerat

§ 3 Verweis auf Bundesrecht

1 Die Mitglieder des Ständerates erhalten die gleiche feste Jahresentschädi - gleiche Reise-, Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung wie die Mit - glieder des Nationalrates. Im Übrigen werden sie vom Bund wie die Mit - glieder des Nationalrates entschädigt 3 ) .
2 Die Vergütung der Reise-, Mahlzeiten- und Übernachtungskosten durch den Kanton entfällt, sofern der Bund ein Generalabonnement der SBB zur Verfügung stellt bzw. regelmässig für Verpflegung und Unterkunft auf - kommt. 2.2. Kantonsrat

§ 4 * Kantonsratssitzungen

1 Für Sitzungen des Kantonsrates beziehen pro Halbtag:
a) das Präsidium: Fr. 307.–
b) die Mitglieder: Fr. 184.–.

§ 5 * Kantonsrätliche Kommissionen

1 Für Sitzungen und Visitationen von kantonsrätlichen Kommissionen wer - den folgende Entschädigungen ausbezahlt:
a) die Präsidien und die Mitglieder für Sitzungen bis zu 2 Stunden bezie - hen Fr. 104.–, darüber hinaus Fr. 26.– pro halbe Stunde;
b) Sitzungen vor und nach Kantonsratssitzungen werden pro halbe Stun - de gemäss den Ansätzen von Bst. a) entschädigt.
2 Für das Präsidium aller Kommissionen beträgt die Vergütung für Vor- und Nachbereitung Fr. 43.– pro halbe Stunde nach effektivem Zeitaufwand.
3 Für die Mitglieder aller Kommissionen beträgt die Vergütung für Vor- und Nachbereitung Fr. 26.– pro halbe Stunde nach Zeitaufwand. Das Kommissi - onspräsidium hat den Zeitaufwand zu genehmigen und gegebenenfalls zu kürzen. 3) SR 171.21 und 171.211
2.3. Nebenamtliche Mitglieder der Gerichte

§ 6 * Sitzungen, Augenscheine, Referententätigkeit

1 Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter beziehen pro Halbtag für eine Sitzung oder einen Augenschein:
a) bis zu 2 Std.: Fr. 166.–
b) bis zu 3 Std.: Fr. 184.–
c) über 3 Std.: Fr. 221.–
2 Für Aktenstudium werden pro Stunde Fr. 49.– vergütet.
3 Für Referententätigkeit und besondere Aufträge, soweit es sich nicht um amtliche Missionen handelt, werden einschliesslich Aktenstudium pro Stun - de Fr. 86.– vergütet. 2.4. Andere Behörden, Kommissionen und Funktionen

§ 7 * Generalklausel

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder besondere Verhältnisse keine abweichende Regelung erfordern, beziehen für amtliche Inanspruch - nahme pro Halbtag:
a) das Präsidium: Fr. 246.–
b) die Mitglieder: Fr. 147.–.
2 Für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten sowie für besondere Auf - träge, soweit es sich nicht um amtliche Missionen handelt, werden pro Stun - de Fr. 86.– vergütet. 2.5. Amtliche Missionen

§ 8 * Abordnungen

1 Für die Vertretung des Kantons bzw. kantonaler Behörden an besonderen Anlässen wird ein Taggeld von Fr. 184.– für den halben und Fr. 369.– für den ganzen Tag vergütet.
2.6. Teuerungsausgleich, Spesenersatz und Weiterbildungskosten *

§ 9 * Teuerungsausgleich

1 Die Entschädigungen basieren auf einem Landesindex der Konsumenten - preise von 100,28 Indexpunkten (Ende Mai 1993 = 100).
2 Die nebenamtlichen Behördenmitglieder haben denselben Anspruch auf Teuerungszulagen wie das Staatspersonal.
3 Der Teuerungsausgleich auf den Entschädigungen der Mitglieder des Stän - derates richtet sich nicht nach dem kantonalen Recht, sondern nach der Ent - schädigungsregelung des Bundes für die Mitglieder der eidgenössischen Räte.

§ 10 Spesenvergütung

1 Die nebenamtlichen Behördenmitglieder haben Anspruch auf Vergütung ihrer Barauslagen sowie auf die gleiche Spesenentschädigung wie das Staatspersonal. Reisekosten innerhalb des Kantons werden jedoch nicht ver - gütet. *
2 Die Spesenvergütung für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach § 3 dieses Gesetzes.

§ 10a * Weiterbildungskosten

1 Der Kanton kann die zur Ausübung des Nebenamts notwendigen Weiter - bildungskosten übernehmen. 2.7. Besondere Verhältnisse

§ 11 Zuständigkeit des Regierungsrates und der Gerichte

1 Für nebenamtliche Funktionen, die in diesem Gesetz nicht oder nicht voll - ständig geregelt sind, setzen der Regierungsrat bzw. – im Bereiche der Jus - tizverwaltung – das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht die Entschädi - gung fest. Dabei lassen sie sich von den Grundsätzen leiten, die in diesem Gesetz niedergelegt sind.
2 Bei besonderen Verhältnissen oder bei einer Veränderung der bestehenden Verhältnisse können der Regierungsrat bzw. die Gerichte von den Entschä - digungsregelungen, wie sie in diesem Gesetz festgelegt sind, abweichen.
3 Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor bei regelmässiger zeitli - cher Beanspruchung mit einem bestimmten Teilpensum sowie fester Prä - senzzeit oder wenn die Ausübung des Amtes eine besonders qualifizierte Berufsausbildung und spezielle Fachkenntnisse voraussetzt (Experten/Ex - pertinnen).
4 Der Regierungsrat kann insbesondere eine Pauschalvergütung oder die stundenweise bzw. anteilsmässige Besoldung auf der Basis der Einreihung in eine der Funktion entsprechende Gehaltsklasse gemäss Personalgesetz anordnen. Dabei kann das Nebenamt (Auftragsverhältnis) unter Vorbehalt des Stellenplanes in ein Arbeitsverhältnis gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes umgewandelt werden. *
5 Zur Abgeltung unzumutbarer Einbussen, die Selbständigerwerbenden durch Stillstand des Betriebes, des Büros oder der Praxis während der amtli - chen Beanspruchung entstehen, kann in begründeten Ausnahmefällen eine pauschale Stillstandskosten-Entschädigung festgesetzt werden.
6 Falls die Ausübung eines Nebenamtes die dauernde Bereitstellung eines privaten Büros notwendig macht, kann hiefür eine angemessene Entschädi - gung ausgerichtet werden.
7 Soweit erforderlich, sind die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, die zeitliche Beanspruchung sowie die Präsenzzeit der nebenamtlichen Behör - denmitglieder vom Regierungsrat bzw. von den Gerichten in einem Pflich - tenheft zu regeln. 3. Vorsorgeregelung für die ehemaligen nebenamtlichen Mitglieder des Regierungsrates

§ 12 Ruhegehalt

1 Die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1. Januar 1983 aus dem Amte ausgeschieden sind, haben Anspruch auf ein Ruhege - halt. Seine Höhe richtet sich nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens er - reichten Amts- und Lebensjahren im Sinne der nachstehenden Bestimmun - gen, wobei angebrochene Jahre voll berechnet werden. Berechnungsgrund - lage für das Ruhegehalt bildet der Betrag von Fr. 51 000.– zuzüglich Teue - rungszulage ab 1. Januar 1976 (anrechenbares Gehalt).
2 Beim Ausscheiden vor Vollendung des 8. Amtsjahres beträgt das jährliche Ruhegehalt 2,5 Prozent des anrechenbaren Gehaltes pro Amtsjahr.
3 Beim Ausscheiden nach dem 8. Amtsjahr beträgt das Ruhegehalt ebenfalls 2,5 Prozent pro Amtsjahr, jedoch mit einem Zuschlag von 0,4 Prozent des anrechenbaren Gehaltes pro Lebensjahr.
4 Falls das Ruhegehalt zusammen mit anderen Pensionen aus öffent - lichrechtlichen Dienstverhältnissen sowie mit der AHV-Rente das um die Teuerung aufgewertete anrechenbare Gehalt übersteigt, wird es entspre - chend gekürzt. Bei Änderung der Verhältnisse ist das Ruhegehalt neu fest - zulegen.
5 Die Witwe eines ehemaligen, vor dem 1. Januar 1983 aus dem Amte aus - geschiedenen Mitgliedes des Regierungsrates hat für die Dauer ihres Wit - wenstandes Anspruch auf eine Witwenrente. Diese beträgt
a) im Falle des Todes eines amtierenden Regierungsrates die Hälfte des - jenigen Ruhegehaltes, das der Verstorbene bei zurückgelegtem 20. Amtsjahr erhalten hätte;
b) * im Falle des Todes eines aus dem Amte ausgeschiedenen Regierungs - rates die Hälfte desjenigen Ruhegehaltes, das dem Verstorbenen zuge - standen hat. In diesem Falle ist die Witwe jedoch nur dann anspruchs - berechtigt, wenn sie schon vor dem Ausscheiden ihres Ehegatten aus dem Amte mit ihm verheiratet war. Den gleichen Anspruch hat sinnge - mäss auch die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner ei - ner eingetragenen Partnerschaft. Berechnungsgrundlage bildet das Ruhegehalt vor einer allfälligen Kürzung. Die Kürzungsbestimmung findet auf die Witwenrente sinngemäss Anwen - dung.
6 Auf die Ruhegehälter der aus dem Amte ausgeschiedenen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Renten ihrer Hinterlassenen wird eine Teue - rungszulage im gleichen Umfange ausgerichtet, wie sich nach Beginn des Rentenbezuges die an die Behörden, Beamten und Angestellten ausgerichte - ten Teuerungszulagen verändern.

§ 13 Pensionskassenleistungen

1 Die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates, deren Ausscheiden aus dem Amt nach dem 1. Januar 1983, jedoch vor dem 1. Januar 1991, erfolgt ist, sind bei der Pensionskasse des Kantons Zug versichert. Dabei gelten die Vorschriften des Pensionskassengesetzes mit den folgenden Abweichungen:
a) Das für die Bestimmung des versicherten Gehaltes massgebende Bei - tragsgehalt setzt sich aus dem zuletzt bezogenen Jahresgehalt und den darauf ausgerichteten Teuerungszulagen zusammen. Für Mitglieder des Regierungsrates, die vor ihrer Wahl bereits bei der Pensionskasse des Kantons Zug versichert waren, gilt als Beitragsgehalt jedoch min - destens die vor Amtsantritt zuletzt massgebend gewesene beitrags - pflichtige Besoldung.
b) Ein Versicherter, der vor Vollendung des 62. Altersjahres, jedoch nach Vollendung des 55. Altersjahres aus anderen Gründen als Invalidität aus dem Amte ausgeschieden ist, hat Anspruch auf eine Rente in Höhe der Invalidenrente zuzüglich 10 Prozent 1. nach mindestens 8 Amtsjahren, wenn der Rücktritt ohne sein Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt.
c) Erfolgte der Rücktritt nach Vollendung des 62. Altersjahres, so besteht unabhängig von der Mindestamtsdauer Anspruch auf eine Rente in Höhe der Invalidenrente zuzüglich 10 Prozent.
d) Der Kanton erstattet der Kasse nach Massgabe der versicherungstech - nischen Berechnungen die Ausfälle sowie die Versicherungsleistungen zurück, die über die im Pensionskassengesetz vorgesehenen Leistun - gen hinausgehen. 4. Schlussbestimmungen

§ 14 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums am 1. Januar 1995 in Kraft; § 6 am 1. Januar 1994.
2 Auf den 1. Januar 1995 werden das Gesetz über die Besoldung der Behör - den, Beamten und Angestellten im Nebenamt vom 2. Oktober 1975 1 ) mit den Änderungen vom 29. Oktober 1981 2 ) , 28. Januar 1982 3 ) , 24. November
1988 4 ) und 26. April 1990 5 ) sowie der Kantonsratsbeschluss betreffend Ent - schädigung von Praxis-Stillstandskosten für den Kantonsarzt und den Kan - tonsarzt-Adjunkten I vom 23. Mai 1991 6 ) aufgehoben; § 15 des Nebenamts - gesetzes in der Fassung vom 24. November 1988 7 ) bereits auf den 1. Januar 1994. 1) GS 20, 595 2) GS 22, 179 3) GS 22, 225 4) GS 23, 261 5) GS 23, 541 6) 7) GS 23, 261
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.01.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 24, 375 01.09.1994 01.01.1995 § 2 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 4 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 6 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 7 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 8 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 9 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 10 Abs. 1 geändert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 11 Abs. 4 geändert GS 24, 535 29.03.2007 01.01.2007 § 12 Abs. 5, b) geändert GS 29, 203 31.01.2008 01.01.2008 § 5 totalrevidiert GS 29, 691 30.04.2009 11.07.2009 Titel 2.6. geändert GS 30, 213 30.04.2009 11.07.2009 § 10a totalrevidiert GS 30, 213
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.01.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 24, 375

§ 2 01.09.1994

01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535

§ 4 01.09.1994

01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535

§ 5 31.01.2008

01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 691

§ 6 01.09.1994

01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535

§ 7 01.09.1994

01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535

§ 8 01.09.1994

01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535 Titel 2.6. 30.04.2009 11.07.2009 geändert GS 30, 213

§ 9 01.09.1994

01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535

§ 10 Abs. 1 01.09.1994

01.01.1995 geändert GS 24, 535

§ 10a 30.04.2009

11.07.2009 totalrevidiert GS 30, 213

§ 11 Abs. 4 01.09.1994

01.01.1995 geändert GS 24, 535

§ 12 Abs. 5, b) 29.03.2007

01.01.2007 geändert GS 29, 203
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