Gegenrechtserklärung mit St. Gallen
1 Gegenrechtserklärung mit St. Gallen RRB vom 14. Mai 1948
1. Von der Gegenrechtserklärung des Kantons St. Gallen wird Kenntnis
genommen.
2. Dem Obergericht, dem Versicherungsgericht und den Zivilrichterämtern
wird hiervon Kenntnis gegeben mit der Ermächtigung, st.gallische Anwäl- te als armenrechtliche Vertreter zuzulassen.
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