Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug --> 413.152
                            826.131  Ve r o r d  nung  über die Berufsschule für Gesundheits-  und Krankenpflege Zug  v  om 26. November 1996  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 4  ter  des Gesetzes über das Spitalwesen vom 20. Februar 1975  2)  beschliesst:  1. Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen  § 1  Au  ftrag  1  Die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug (im Folgen-  den  Schule  genannt)  bietet  ein  Ausbildungsprogramm  in  Gesundheits-  und  Krankenpflege nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes  (SRK) an.  2  Die ordentliche Ausbildungsdauer beträgt vier Jahre und wird mit dem  Diplom  in  Gesundheits-  und  Krankenpflege  Diplom-Niveau  II  abgeschlos-  sen.  3  Nach drei Jahren ist ein Abschluss mit dem Diplom I möglich.  § 2  Zusammenarbeit  Die Schule und die Interkantonale Schule für Pflegeberufe Baar sind für  die Koordination ihrer Ausbildungsprogramme besorgt.  1)  GS 25, 439  2)  BGS 826.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            826.131  § 3  Gesundheitsdirektion  1)  1  Die Schule ist der Gesundheitsdirektion  1)  unterstellt.  2  Die  Gesundheitsdirektion  1)  arbeitet  mit  der  Direktion  für  Bildung  und  Ku  ltur  1)  und im Berufsbildungsbereich mit der Volkswirtschaftsdirektion zu-  sammen.  2. Abschnitt  Lernende  § 4  A  ufnahme von Lernenden  1  Die Aufnahme von Lernenden in die Schule richtet sich nach den SRK-  Bestimmungen für die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege und  nach der Aufnahmeordnung der Schule.  2  Mit  der  Aufnahme  treten  die  Lernenden  in  ein  öffentlich-rechtliches  Ausbildungsverhältnis (Lehrverhältnis). Vorbehältlich abweichender Bestim-  mungen sind die Vorschriften über den Lehrvertrag gemäss Art. 344 ff. des  Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911  2)  sinngemäss  anwendbar.  3  Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms I einer anderen Schule können  zur Ausbildung zum Diplom-Niveau II aufgenommen werden.  § 5  Rechte der Lernenden  1  Die Lernenden haben Anspruch auf eine fachgerechte Ausbildung nach  den für die Schule gültigen Bestimmungen.  2  Organisationen von Lernenden können im Rahmen des Schulreglemen-  tes und der Hausordnung Räume und Einrichtungen der Schule benützen.  3  Die Lernenden haben Anspruch auf eine angemessene Mitsprache und  Mitverantwortung im Schulalltag.  § 6  Pflichten der Lernenden  1  Die  Lernenden  sind  verpflichtet, aktiv  mitzuarbeiten, die  Vorschriften  der  Schule  und  der  Praktikumsbetriebe  einzuhalten,  den  Anordnungen  der  Schulleitung, der  Ausbildungsverantwortlichen  in  den  Praktikumsbetrieben  sowie der übrigen Vorgesetzten gewissenhaft nachzukommen.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  2)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lernenden  unterstehen  in  der  Ausbildung,  insbesondere  während  der  Praktika,  dem  Berufsgeheimnis  gemäss  Art.  321  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937  1)  .  § 7  Schulgeld und Beiträge der Lernenden  1  Lernende aus dem Kanton Zug zahlen kein Schulgeld.  2  Für  die  übrigen  Lernenden  legt  der  Regierungsrat  das  Schulgeld  fest.  V  orbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.  3  Die Schule kann für besondere Aufwendungen von den Lernenden Bei-  träge verlangen, insbesondere für  a)   Arbeitswochen, Studienreisen und Exkursionen;  b)  Lehrmittel und Schulmaterialien;  c)   Gebühren  für  die  Aufnahme,  für  Diplomprüfungen  und  für  die  SRK-  Registrierung.  4  Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisekosten gehen zu Lasten der Ler-  nenden.  § 8  Au  sbildungslohn  Der Ausbildungslohn der Lernenden wird vom Regierungsrat festgelegt.  3. Abschnitt  Lehrpersonen  § 9  Anstellung von Lehrpersonen  1  Berufsschullehrerinnen  und  -lehrer  werden  von  der  Gesundheitsdirek-  tion  2)  durch  öffentlich-rechtlichen  Arbeitsvertrag  auf  unbestimmte  oder  be-  stimmte Dauer angestellt.  2  Unterrichtsassistentinnen und -assistenten werden von der Gesundheits-  direktion  2)  auf Antrag der Schulleitung durch öffentlich-rechtlichen Arbeits-  ve  rtrag auf bestimmte Dauer angestellt.  3  Die  Besoldung  wird  vom  Regierungsrat  in  einem  separaten  Beschluss  geregelt.  4  Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach dem Perso-  nalgesetz  3)  und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.  1)  2)  F  assung gemäss § 2 Abs. 1 Bst. d DelV vom 23. Nov. 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000.  3)  BGS 154.21  826.131
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
                            1  Die Lehrpersonen haben Anspruch auf:  a)   Besoldung   gemäss   Regierungsratsbeschluss;  b)  finanzielle Unterstützung ihrer Fort- und Weiterbildung gemäss den Be-  stimmungen des separaten Regierungsratsbeschlusses;  c)   Qualifikation durch die Schulleitung;  d)  Mitsprache und Mitverantwortung im Schulbetrieb.  2  Die Lehrpersonen sind verpflichtet,  a)   ihren Auftrag nach den geltenden Erlassen zu erfüllen;  b)   zusätzliche  Aufgaben  zu  übernehmen,  sofern  Ausbildungsauftrag  und  Schulbetrieb dies erfordern;  c)   sich regelmässig fachlich und methodisch-didaktisch fortzubilden.  § 11  Lehrerinnen- und Lehrerteam  1  Die  Lehrpersonen  und  Unterrichtsassistentinnen  und  Unterrichtsassis-  tenten bilden das Lehrerinnen- und Lehrerteam.  2  Es hat gegenüber der Schulleitung ein Mitspracherecht. Zu Fragen der  Schulorganisation und des Ausbildungsprogramms kann es auch Anträge an  die Schulkommission stellen.  3  Es hat ein Vorschlagsrecht zuhanden des Regierungsrates für die Ernen-  nung einer Vertreterin oder eines Vertreters in der Schulkommission.  4. Abschnitt  Organisation und Zuständigkeiten  § 12  Schulleitung  1  Die Schulleitung führt die Schule in pädagogischer, administrativer und  personeller Hinsicht.  2  Sie wird vom Regierungsrat auf Antrag der Gesundheitsdirektion  1)  ange-  stellt.  3  Sie  ist  für  alle  Angelegenheiten  der  Schule  zuständig, soweit  sie  nicht  einer anderen Instanz übertragen sind.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  826.131
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 A
                            ufgaben  Der Schulleitung kommen folgende Aufgaben zu:  a)   Sie vertritt die Schule in der Schulkommission und nach aussen;  b)  sie plant die weitere Entwicklung der Schule;  c)   sie erarbeitet Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission;  d)  sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen Einhaltung;  e)   sie erstellt einen jährlichen Jahresbericht zuhanden der Gesundheitsdirek-  tion  1)  ;  f)   sie nimmt die Ausbildungsplanung vor;  g)  sie trifft Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben;  h)  sie beantragt der Gesundheitsdirektion  1)  die Anstellung von Lehrpersonen  und Unterrichtsassistentinnen resp. -assistenten;  i)   sie plant den Einsatz der Lehrpersonen, unterstützt sie in ihren Aufgaben  und bewilligt Fortbildungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen;  k)  sie ist für die Auftragserteilung an Dozentinnen und Dozenten und für die  Einsatzplanung besorgt;  l)   sie entscheidet über Promotion und Diplomierung;  m) sie ordnet Disziplinarmassnahmen an und überwacht sie;  n)  sie entscheidet über den Ausschluss von Lernenden.  § 14  A  ufnahmekommission  1  Die Aufnahmekommission besteht aus neun Mitgliedern. Die Schullei-  tung ist von Amtes wegen in der Aufnahmekommission vertreten.  2  Die  Aufnahmekommission  entscheidet  unter  Orientierung  der  Schul-  ko  mmission über die Aufnahme von Lernenden.  § 15  Schulkommission  1  Als Aufsichts- und Beratungsorgan besteht eine Schulkommission.  2  Sie wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt.  3  Sie  setzt  sich  aus  sieben  Mitgliedern  zusammen.  Die  Vorsteherin  oder  der Vorsteher der Gesundheitsdirektion  1)  präsidiert die Kommission von Am-  tes wegen. Die Schulleitung und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Leh-  rerinnen- und Lehrerteams haben beratende Stimme.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  826.131
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 A
                            ufgaben  Der Schulkommission kommen folgende Aufgaben zu:  a)  Sie erlässt das Leitbild, das Schulreglement, die Aufnahmeordnung, das  Ausbildungsprogramm,  den  Ausbildungsplan  und  die  Promotionsord-  nung;  b)  sie legt die interne Organisation der Schule fest;  c)   sie legt die Grundsätze für die Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrie-  ben fest;  d)  sie beantragt der Gesundheitsdirektion  1)  die Anstellung der Schulleitung;  e)   sie beschliesst über Stellenbeschreibungen für Schulleitung und Lehrper-  sonen;  f)   sie wählt die Mitglieder der Aufnahmekommission;  g)   sie  orientiert  sich  durch  Schulbesuche  über  den  Stand  von  Schule  und  Ausbildung;  h)  sie legt die Gebühren für die Aufnahme und die Diplomprüfungen sowie  die Höchstansätze für die Beiträge an Arbeitswochen, Studienreisen und  Exkursionen fest.  § 17  F  inanzen  1  Das Budget der Schule bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.  2  Die Schulleitung kann Änderungen des Detailbudgets unter Einhaltung  des Globalbudgets vornehmen.  § 18  Zusammenarbeit mit den Praktikumsbetrieben  Die  Praktikumsbetriebe  tragen  die  Verantwortung  für  die  fachgerechte  Ausbildung der Lernenden während der Praktika. Schule und Praktikumsbe-  triebe arbeiten zum Wohle der Lernenden zusammen.  5. Abschnitt  Rechtspflege  § 19  Rechtsmittel  1  Gegen Entscheide der Schulleitung, Aufnahmekommission und Schul-  ko  mmission  kann  innert  20  Tagen  seit  der  Mitteilung  Einsprache  erhoben  werden.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  826.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Einspracheentscheide  kann  innert  20  Tagen  seit  der  Mitteilung  V  erwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.  3  Im  Übrigen  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  Rechts-  schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  1)  .  6. Abschnitt  Übergangs- und Schlussbestimmungen  § 20  A  ufhebung bisherigen Rechts  Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  werden  alle  widersprechenden  Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Verordnung über die Schule für  Allgemeine Krankenpflege am Kantonsspital Zug vom 31. März 1981  2)  .  § 21  Übergangsbestimmung  Die Schule übernimmt von der Schule für Allgemeine Krankenpflege am  Kantonsspital  Zug  resp.  von  der  Schwesternschule  Liebfrauenhof  Zug  die  Ausbildungsverträge der Lernenden, welche ihre Ausbildung vor 1997 ange-  treten haben.  § 22  Inkrafttreten  Die Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.  1)  BGS 162.1  2)  GS 22, 25  826.131