Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug --> 413.152 (826.131)
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Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug --> 413.152

826.131 Ve r o r d nung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug v om 26. November 1996 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 ter des Gesetzes über das Spitalwesen vom 20. Februar 1975 2) beschliesst: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Au ftrag 1 Die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug (im Folgen- den Schule genannt) bietet ein Ausbildungsprogramm in Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) an. 2 Die ordentliche Ausbildungsdauer beträgt vier Jahre und wird mit dem Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Diplom-Niveau II abgeschlos- sen. 3 Nach drei Jahren ist ein Abschluss mit dem Diplom I möglich. § 2 Zusammenarbeit Die Schule und die Interkantonale Schule für Pflegeberufe Baar sind für die Koordination ihrer Ausbildungsprogramme besorgt. 1) GS 25, 439 2) BGS 826.11
826.131 § 3 Gesundheitsdirektion 1) 1 Die Schule ist der Gesundheitsdirektion 1) unterstellt. 2 Die Gesundheitsdirektion 1) arbeitet mit der Direktion für Bildung und Ku ltur 1) und im Berufsbildungsbereich mit der Volkswirtschaftsdirektion zu- sammen. 2. Abschnitt Lernende § 4 A ufnahme von Lernenden 1 Die Aufnahme von Lernenden in die Schule richtet sich nach den SRK- Bestimmungen für die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege und nach der Aufnahmeordnung der Schule. 2 Mit der Aufnahme treten die Lernenden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (Lehrverhältnis). Vorbehältlich abweichender Bestim- mungen sind die Vorschriften über den Lehrvertrag gemäss Art. 344 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 2) sinngemäss anwendbar. 3 Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms I einer anderen Schule können zur Ausbildung zum Diplom-Niveau II aufgenommen werden. § 5 Rechte der Lernenden 1 Die Lernenden haben Anspruch auf eine fachgerechte Ausbildung nach den für die Schule gültigen Bestimmungen. 2 Organisationen von Lernenden können im Rahmen des Schulreglemen- tes und der Hausordnung Räume und Einrichtungen der Schule benützen. 3 Die Lernenden haben Anspruch auf eine angemessene Mitsprache und Mitverantwortung im Schulalltag. § 6 Pflichten der Lernenden 1 Die Lernenden sind verpflichtet, aktiv mitzuarbeiten, die Vorschriften der Schule und der Praktikumsbetriebe einzuhalten, den Anordnungen der Schulleitung, der Ausbildungsverantwortlichen in den Praktikumsbetrieben sowie der übrigen Vorgesetzten gewissenhaft nachzukommen. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 2) SR 220
2 Die Lernenden unterstehen in der Ausbildung, insbesondere während der Praktika, dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 1) . § 7 Schulgeld und Beiträge der Lernenden 1 Lernende aus dem Kanton Zug zahlen kein Schulgeld. 2 Für die übrigen Lernenden legt der Regierungsrat das Schulgeld fest. V orbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen. 3 Die Schule kann für besondere Aufwendungen von den Lernenden Bei- träge verlangen, insbesondere für a) Arbeitswochen, Studienreisen und Exkursionen; b) Lehrmittel und Schulmaterialien; c) Gebühren für die Aufnahme, für Diplomprüfungen und für die SRK- Registrierung. 4 Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisekosten gehen zu Lasten der Ler- nenden. § 8 Au sbildungslohn Der Ausbildungslohn der Lernenden wird vom Regierungsrat festgelegt. 3. Abschnitt Lehrpersonen § 9 Anstellung von Lehrpersonen 1 Berufsschullehrerinnen und -lehrer werden von der Gesundheitsdirek- tion 2) durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag auf unbestimmte oder be- stimmte Dauer angestellt. 2 Unterrichtsassistentinnen und -assistenten werden von der Gesundheits- direktion 2) auf Antrag der Schulleitung durch öffentlich-rechtlichen Arbeits- ve rtrag auf bestimmte Dauer angestellt. 3 Die Besoldung wird vom Regierungsrat in einem separaten Beschluss geregelt. 4 Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach dem Perso- nalgesetz 3) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. 1) 2) F assung gemäss § 2 Abs. 1 Bst. d DelV vom 23. Nov. 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000. 3) BGS 154.21 826.131

§ 10 Rechte und Pflichten der Lehrpersonen

1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf: a) Besoldung gemäss Regierungsratsbeschluss; b) finanzielle Unterstützung ihrer Fort- und Weiterbildung gemäss den Be- stimmungen des separaten Regierungsratsbeschlusses; c) Qualifikation durch die Schulleitung; d) Mitsprache und Mitverantwortung im Schulbetrieb. 2 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, a) ihren Auftrag nach den geltenden Erlassen zu erfüllen; b) zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, sofern Ausbildungsauftrag und Schulbetrieb dies erfordern; c) sich regelmässig fachlich und methodisch-didaktisch fortzubilden. § 11 Lehrerinnen- und Lehrerteam 1 Die Lehrpersonen und Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassis- tenten bilden das Lehrerinnen- und Lehrerteam. 2 Es hat gegenüber der Schulleitung ein Mitspracherecht. Zu Fragen der Schulorganisation und des Ausbildungsprogramms kann es auch Anträge an die Schulkommission stellen. 3 Es hat ein Vorschlagsrecht zuhanden des Regierungsrates für die Ernen- nung einer Vertreterin oder eines Vertreters in der Schulkommission. 4. Abschnitt Organisation und Zuständigkeiten § 12 Schulleitung 1 Die Schulleitung führt die Schule in pädagogischer, administrativer und personeller Hinsicht. 2 Sie wird vom Regierungsrat auf Antrag der Gesundheitsdirektion 1) ange- stellt. 3 Sie ist für alle Angelegenheiten der Schule zuständig, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 826.131

§ 13 A

ufgaben Der Schulleitung kommen folgende Aufgaben zu: a) Sie vertritt die Schule in der Schulkommission und nach aussen; b) sie plant die weitere Entwicklung der Schule; c) sie erarbeitet Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission; d) sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen Einhaltung; e) sie erstellt einen jährlichen Jahresbericht zuhanden der Gesundheitsdirek- tion 1) ; f) sie nimmt die Ausbildungsplanung vor; g) sie trifft Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben; h) sie beantragt der Gesundheitsdirektion 1) die Anstellung von Lehrpersonen und Unterrichtsassistentinnen resp. -assistenten; i) sie plant den Einsatz der Lehrpersonen, unterstützt sie in ihren Aufgaben und bewilligt Fortbildungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen; k) sie ist für die Auftragserteilung an Dozentinnen und Dozenten und für die Einsatzplanung besorgt; l) sie entscheidet über Promotion und Diplomierung; m) sie ordnet Disziplinarmassnahmen an und überwacht sie; n) sie entscheidet über den Ausschluss von Lernenden. § 14 A ufnahmekommission 1 Die Aufnahmekommission besteht aus neun Mitgliedern. Die Schullei- tung ist von Amtes wegen in der Aufnahmekommission vertreten. 2 Die Aufnahmekommission entscheidet unter Orientierung der Schul- ko mmission über die Aufnahme von Lernenden. § 15 Schulkommission 1 Als Aufsichts- und Beratungsorgan besteht eine Schulkommission. 2 Sie wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt. 3 Sie setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Gesundheitsdirektion 1) präsidiert die Kommission von Am- tes wegen. Die Schulleitung und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Leh- rerinnen- und Lehrerteams haben beratende Stimme. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 826.131

§ 16 A

ufgaben Der Schulkommission kommen folgende Aufgaben zu: a) Sie erlässt das Leitbild, das Schulreglement, die Aufnahmeordnung, das Ausbildungsprogramm, den Ausbildungsplan und die Promotionsord- nung; b) sie legt die interne Organisation der Schule fest; c) sie legt die Grundsätze für die Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrie- ben fest; d) sie beantragt der Gesundheitsdirektion 1) die Anstellung der Schulleitung; e) sie beschliesst über Stellenbeschreibungen für Schulleitung und Lehrper- sonen; f) sie wählt die Mitglieder der Aufnahmekommission; g) sie orientiert sich durch Schulbesuche über den Stand von Schule und Ausbildung; h) sie legt die Gebühren für die Aufnahme und die Diplomprüfungen sowie die Höchstansätze für die Beiträge an Arbeitswochen, Studienreisen und Exkursionen fest. § 17 F inanzen 1 Das Budget der Schule bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. 2 Die Schulleitung kann Änderungen des Detailbudgets unter Einhaltung des Globalbudgets vornehmen. § 18 Zusammenarbeit mit den Praktikumsbetrieben Die Praktikumsbetriebe tragen die Verantwortung für die fachgerechte Ausbildung der Lernenden während der Praktika. Schule und Praktikumsbe- triebe arbeiten zum Wohle der Lernenden zusammen. 5. Abschnitt Rechtspflege § 19 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide der Schulleitung, Aufnahmekommission und Schul- ko mmission kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Einsprache erhoben werden. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 826.131
2 Gegen Einspracheentscheide kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung V erwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) 1) . 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 20 A ufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Verordnung über die Schule für Allgemeine Krankenpflege am Kantonsspital Zug vom 31. März 1981 2) . § 21 Übergangsbestimmung Die Schule übernimmt von der Schule für Allgemeine Krankenpflege am Kantonsspital Zug resp. von der Schwesternschule Liebfrauenhof Zug die Ausbildungsverträge der Lernenden, welche ihre Ausbildung vor 1997 ange- treten haben. § 22 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 1) BGS 162.1 2) GS 22, 25 826.131
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