Verordnung über die Gebühren im Zivilrecht (III B/7/1)
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Verordnung über die Gebühren im Zivilrecht

III B/7/1 Verordnung über die Gebühren im Zivilrecht (Gebührentarif ZGB, GebT ZGB) Vom 9. Februar 2022 (Stand 1. Januar 2022) Der Landrat, gestützt auf Artikel 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 1 ) , Arti - kel 92, Artikel 238 Absatz 2 und Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Zi - vilgesetzbuch (EG ZGB) 2 ) , erlässt: 1. Allgemeiner Teil

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Gebührenerhebung sowie die Höhe der Gebühren für Amtshandlungen, Dienstleistungen und Entscheide durch kantonale Behörden, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivil - recht vorgesehen sind.
2 Die Gebühren richten sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach dieser Verordnung.
3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun - gen der Kostenverordnung 3 ) und der Personalverordnung 4 ) sinngemäss.

Art. 2 Gebührenpflichtige

1 Gebühren entrichtet, wer eine amtliche Verrichtung veranlasst oder verur - sacht hat, eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt oder in einem Er - lass als gebührenpflichtig bezeichnet wird.
2 Sind für die gleiche amtliche Verrichtung mehrere Personen gebühren - pflichtig, haften sie für die Gebühren solidarisch.

Art. 3 Bemessung

1 Besteht für Gebühren ein Rahmen, werden sie, soweit nicht anders be - stimmt, nach dem Arbeits- und Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache sowie nach den in der Angelegenheit auf dem Spiel stehenden vermögensrechtlichen oder sonstigen Interessen bemessen. 1) SR 210 2) GS III B/1/1 3) GS III G/2 4) GS II A/6/2 SBE 2022 05 1
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2 Die Gebühr darf ausnahmsweise bis auf das Doppelte des jeweils anwend - baren ordentlichen Höchstansatzes erhöht werden, wenn der Aufwand für die gebührenpflichtige Verrichtung besonders gross ist, sie besondere Schwierigkeiten bietet, dringlich ist oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder an einem anderen als dem üblichen Ort vorgenommen wird. Die Über - schreitung wird begründet.
3 Wird die Gebührenhöhe nach festgelegten Grössen berechnet, beispiels - weise in Promille eines Ausgangswerts bestimmt, ist die Gebühr herabzu - setzen, wenn sie nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der gebüh - renpflichtigen Leistung steht.
4 Gebühren nach Aufwand richten sich nach dem Zeitaufwand und einem Stundenansatz. Ist nichts anderes bestimmt, beträgt der Stundenansatz
120 Franken und ist auch der Einsatz von Gerätschaften und Verbrauchsma - terial abgegolten.

Art. 4 Barauslagen

1 Entstehen der Behörde bei amtlichen Verrichtungen Barauslagen, können sie zusätzlich zu den Gebühren auf die Gebührenpflichtigen überwälzt wer - den.
2 Barauslagen umfassen insbesondere:
a. Zustellungskosten;
b. Kosten für den Beizug verwaltungsexterner Personen wie Sach - verständige oder Übersetzerinnen und Übersetzer;
c. Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftsper - sonen;
d. Taggelder und Spesenentschädigungen für Angestellte und für Behördenmitglieder.
3 Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebühren hinzugerechnet.

Art. 5 Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit

1 Gebühren und Barauslagen sind sofort zu bezahlen oder sicherzustellen.
2 Die Behörde kann einen Kostenvorschuss verlangen.
3 Werden die Gebühren oder Barauslagen nicht sofort bezahlt oder sicherge - stellt oder wird der verlangte Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet, so kann die Behörde die Vornahme der Amtshandlung verweigern. Vorbehalten bleiben die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestimmungen des Ver - waltungsrechtspflegegesetzes 1 ) , der Schweizerischen Strafprozessordnung 2 ) und der Schweizerischen Zivilprozessordnung 3 ) .
4 Bei Bezahlung durch Rechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung der Rech - nung ein. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 1) GS III G/1 2) SR 312.0 3) SR 272
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Art. 6 Verzugszins

1 In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten ist.
2 Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.
3 Geht die Zahlung innert zehn Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Ver - zugszins erhoben.

Art. 7 Vergütungszins

1 In Rechnung gestellte, zu viel bezahlte Beträge werden zum Vergütungs - zinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht ver - zinst.
2 Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage der Auszahlung berechnet.
3 Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie zwei Franken über - steigt.

Art. 8 Verzicht, Zahlungserleichterungen, Gebührenerlass

1 Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann ganz oder teilweise verzichtet werden:
a. wenn sie gesamthaft höchstens zehn Franken betragen;
b. in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, na - mentlich aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Kin - desschutzverfahren.
2 Ist die Zahlung einer verfügten Gebühr innert der vorgeschriebenen Frist für die gebührenpflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, können Zahlungserleichterungen gewährt und diese an Bedingungen ge - knüpft und mit Auflagen verbunden werden.
3 Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des geschuldeten Be - trages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet werden.
4 Bei Illiquidität können längere Stundungen gewährt und die pfandrechtli - che Sicherung angeordnet werden.
5 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleis - tung abhängig gemacht werden.
6 Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraus - setzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. 3
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7 Die verfügten Gebühren können nachträglich ganz oder teilweise erlassen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die Bezahlung der Gebühr für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Erlassgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 9 Rechnungsstelle und Inkasso

1 Die Behörde, die Gebühren oder Barauslagen erhebt, stellt Rechnung. Für die Begleichung wird eine Frist gesetzt.
2 Die Staatskasse ist für das anschliessende Inkasso zuständig.
3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Gebührenpflichtigen gemahnt. Die erste Mahnung ist unentgeltlich. Ab der zweiten Mahnung können Mahn - gebühren erhoben werden. Die Mahngebühren betragen zwischen zehn und 100 Franken.
4 Für weitere Inkassomassnahmen betragen die Gebühren 20 bis 500 Fran - ken. 2. Fachbereiche

Art. 10 Personen- und Familienrecht

1 Die Gebühr für die Bewilligung einer Namensänderung oder einer Adoption beträgt 200 bis 1000 Franken.

Art. 11 Kindes- und Erwachsenenschutz

1 Im Kindes- und Erwachsenenschutz betragen die Gebühren:
a. Entscheide, je Erlass: 100 bis 300 Fr.
b. Anhörungen und Augenscheine durch die KESB, je Anhörung oder Augenschein: 100 bis 300 Fr.
c. Abklärungen durch KESB-Mitglieder oder unterstüt - zende Dienste, je Stunde: 80 Fr.
d. Prüfung und Abnahme von Inventaren, Rechen - schaftsberichten und Rechnungen: 100 bis 5000 Fr.
e. Ausfertigung von Bescheinigungen, namentlich Amtsausweisen und Handlungsfähigkeitszeugnis - sen, je Exemplar: 30 Fr.
f. Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen, je Person: 50 Fr.
2 Innerhalb eines Gebührenrahmens richtet sich die Gebühr nach dem Um - fang und dem Schwierigkeitsgrad der Verrichtung.

Art. 12 Erbschaftswesen

1 Im Erbschaftswesen betragen die Gebühren:
a. Entscheide, je Erlass: 200 Fr.
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b. Abklärungen, namentlich Nachlasssicherung und Er - benermittlung, je Stunde: 80 Fr.
c. Ausfertigung von Bescheinigungen, je Exemplar: 30 Fr.

Art. 13 Grundbuch

1 Für die Eintragung von Grundeigentum betragen die Gebühren:
a. Übertragung von Grundeigentum: 3,5 ‰ des Erwerbspreises oder höheren Steuerwerts (Ausnahmen: Bst. b–e), mind. 100 Fr.
b. Erwerb von Grundeigentum infolge Erbgang: 100 Fr.
c. Erwerb von Grundeigentum infolge Erbteilung, Ver - mächtnis, Erbanteilsabtretung: 2 ‰ des Steuerwertes, mind. 100 Fr.
d. Fusion: 100 bis 5000 Fr.
e. Spaltung und Vermögensübertragung nach Fusions - gesetz 1 ) : 1 ‰ des Erwerbspreises oder des höheren Steuerwertes, mind. 100 Fr.
f. Eintragung einer Änderung im Grundeigentum nach ehelichem Güterrecht: 2 ‰ des anteiligen Steuerwertes, mind. 100 Fr.
g. Erwerb von Grundeigentum zufolge Sacheinlage/- übernahme: 5 ‰ des Buchwertes, mind. 100 Fr.
h. Erwerb von Grundeigentum infolge Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Gemeinschaft zur gesamten Hand: gemäss Bst. a bezogen auf die anwachsende Anteilsberech - tigung, mind. 100 Fr.
i. Grenzänderungen, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken (bei Eigentumsübertragungen gilt Bst. a), Begründung, Änderung oder Aufhebung von gewöhnlichem und subjektiv-dinglichem Miteigen - tum durch den Eigentümer je Stammgrundstück, Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum oder umgekehrt (bei Änderung der Beteiligung gilt Bst. a): 100 Fr.
j. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Stock - werkeigentum, je Gemeinschaft: 100 Fr.
k. Aufnahme neuer Grundstücke (auch bei Teilung oder Vereinigung von Grundstücken sowie bei Stockwerkeigentum und Miteigentum), je Grund - buchblatt: 50 Fr. 1) SR 221.301 5
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l. Änderung der Gesellschafts- oder Gemeinschafts - form, des Namens, der Firma oder des Sitzes: 50 Fr., Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5 Fr.
2 Für die Eintragung von Grundpfandrechten betragen die Gebühren:
a. Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechtes: 3 ‰ der Pfandsumme bzw. des Erhöhungsbetrages, mind. 50 Fr.
b. Neuausfertigung eines Grundpfandtitels ohne Erhö - hung der Pfandsumme oder anstelle eines entkräfte - ten: 50 Fr.
c. Umwandlung von Pfandrechten: 80 Fr.
d. Pfandzuschreibung, Pfandvermehrung oder Pfand - entlassung, Herabsetzung der Pfandsumme oder Rang- und/oder Vorgangsänderung, je Pfandrecht: 20 Fr.
e. Eintragung einer leeren Pfandstelle oder eines vor - behaltenen Vorgangs: 20 Fr.
f. Änderung der Zins-, Kündigungs- oder Abzahlungs - bestimmungen, je Pfandrecht: 20 Fr.
g. Einschreibung im Gläubigerregister oder Gläubiger - wechsel sowie Errichtung von gesetzlichen Pfand - rechten, je Pfandrecht: 50 Fr.
3 Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten betragen die Ge - bühren:
a. Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit/ Grundlast sowie Rangänderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast: 50 Fr., Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5 Fr.
b. Behandlung der Dienstbarkeiten und Grundlasten bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je eingetragenes Recht: 10 Fr.
4 Für die Eintragung von Vormerkungen betragen die Gebühren:
a. Einschreibung oder Änderung einer Vormerkung: 50 Fr., Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5 Fr.
b. Einschreibung einer Vormerkung im Betreibungsver - fahren (Verfügungsbeschränkung): gebührenfrei
c. Behandlung der Vormerkung bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je vor - gemerktes Recht: 10 Fr.
5 Für die Eintragung von Anmerkungen betragen die Gebühren:
a. Einschreibung oder Änderung einer Anmerkung: 50 Fr., Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5 Fr.
b. Einschreibung einer Anmerkung im Konkursverfah - ren (Verfügungsbeschränkung): gebührenfrei
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c. Behandlung der Anmerkungen bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je angemerktes Verhältnis: 10 Fr.
d. Einschreibung oder Änderung von Anmerkungen öf - fentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen und Anmerkungen von Amtes wegen: gebührenfrei
6 Für die Eintragung von Anzeigen, für Auszüge und Auskünfte betragen die Gebühren:
a. Grundbuchauszug, auf Papier oder elektronisch, je Grundbuchblatt: 25 Fr.
b. Grundstückabfrage, je Anfrage: 2 bis 10 Fr.
c. Schuldübernahmeanzeigen: 20 Fr.
d. andere Anzeigen: 10 bis 50 Fr.
e. Abweisung einer Anmeldung oder andere Verfü - gung: 100 bis 300 Fr.
f. besondere Aufwendungen wie Vorbereitung von Vollmachten, Erklärungen usw.: 20 bis 300 Fr.
g. Vorprüfung eines Rechtsgeschäftes, je Stunde: 150 Fr.
7 Die Löschung von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechten, Vormer - kungen, Anmerkungen sowie Gläubigerregister-Einschreibungen erfolgt ge - bührenfrei.

Art. 14 Kanzlei

1 Für Beglaubigungen und Bescheinigungen der Staatskanzlei betragen die Gebühren:
a. Ausstellung einer Überbeglaubigung (Apostille): 25 Fr.
b. andere Bescheinigungen und Bestätigungen: 20 bis 100 Fr. 7
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